Zur Praxis der Verwaltung am Beispiel von Namensänderungen in Westfalen
Am 7. Februar 1912 erschien der 43jährige Bergmann Friedrich I. 1 bei der Stadtverwaltung Buer und gab folgendes zu Protokoll: „Ich beabsichtige aus deutscher Gesinnung meinen polnischen Familiennamen abzulegen und einen deutschen Familiennamen und zwar den Namen ‚S.‘ anzunehmen[…]“. 2 Die beantragte Namensänderung sollte auf die Ehefrau Karolin sowie die fünf gemeinsamen, allesamt minderjährigen Kinder ausgedehnt werden. Im Anschluss daran äußerte sich I. unter Beifügung seines Landsturmscheins über sein Militärverhältnis und nannte die Namen und Adressen seiner nächsten Angehörigen. Dabei handelte es sich um seine in Piassutten (Ostpreußen, Kreis Ortelsburg) wohnende Mutter Charlotte K. geb. T. verw. I., seinen in Materschobensee (ebenfalls Kreis Ortelsburg) wohnenden Bruder Karl I. sowie seine Halbgeschwister Johann I. (Buer-Erle) und Luise geb. I. verw. B. (Oberhausen-Alstaden). Die Stadt- und Polizeiverwaltung von Buer machte sich daraufhin an die Arbeit. Sie bat die Staatsanwaltschaft Allenstein um Auskunft über mögliche Vorstrafen des Gesuchstellers und seiner Ehefrau und veranlasste, dass die im Protokoll aufgeführten Verwandten zum Antrag gehört werden. Ferner sollten sämtliche in Buer wohnhafte Träger des Namens „S.“ angehört werden.
Anträge wie der oben geschilderte wurden im Westfalen des frühen 20. Jahrhunderts zahlreich gestellt. 3 Sie veranschaulichen, was in der historischen und kulturanthropologischen Namenforschung 4 bereits länger bekannt ist: Namen können nicht nur Informationen über religiöse und ethnische Herkunft, Geschlecht oder familiäre Verbindungen beinhalten. Wenn sie explizit zum Gegenstand von Auseinandersetzungen werden, etwa in Akten unterschiedlicher Bürokratien, kann das Sprechen über sie Einblicke in das Alltagsleben der Menschen ermöglichen, zu Erfahrungen, die sie gemacht haben, ggf. Ängste, Wünsche und schließlich Beziehungen zu anderen Menschen – sowohl innerhalb als auch außerhalb des Familien- und Bekanntenkreises. Gleichzeitig sind Personennamen in einem politischen und rechtlichen Gefüge eingebettet, das auch von den Individuen selbst argumentativ eingesetzt werden kann. 5 Ein kurzer Blick in die Geschichte der öffentlich-rechtlichen Namensänderung 6 in Preußen, dem die Provinz Westfalen 1815 angegliedert worden war, lässt dies deutlich werden.
Namensordnung im Preußen der Neuzeit
Ende des 18. Jahrhunderts begann das Königreich Preußen damit, die Namensführung seiner Bevölkerung zunehmend zu verrechtlichen und zu standardisieren. Galt bis dahin der auf dem römischen Recht fußende Grundsatz der Namensfreiheit, begann der Staat nun, eine streng regulierte Namensordnung zu etablieren, welche dem staatlich-administrativen Bedürfnis nach Eindeutigkeit und Identifizierbarkeit – beispielsweise für das Einziehen von Steuern oder die Durchsetzung der Wehrpflicht – entsprechen sollte. Nachdem durch Königliche Verordnung vom 30. Oktober 1816 das Führen fremder und „erdichteter“ Namen grundsätzlich unter Strafe gestellt wurde, 7 waren die Menschen fortan rechtlich dazu verpflichtet, ihre amtlich dokumentierten Namen, also diejenigen, die in den Kirchenbüchern und später in den Standesamtsregistern vermerkt waren, zu führen. Damit einher ging ein Verbot willkürlicher Namensänderungen, wobei als Namensänderung nicht nur ein neuer Name galt, sondern auch Änderungen in der Schreibweise oder das Hinzufügen weiterer Bestandteile. Dieses Verbot wurde wenige Jahre später mittels einer Königlichen Order vom 15. April 1822 dahingehend gelockert, dass Namensänderungen, sofern sie keine betrügerischen Absichten bezweckten, durch Genehmigung des Landesherrn möglich gemacht wurden. 8
Aufgrund steigender Zahlen von Änderungsanträgen wurde schließlich durch eine Kabinettsorder vom 12. Juli 1867 die Zuständigkeit auf die Bezirksregierungen übertragen. 9 Ein dazugehöriger Ministerialerlass vom 9. August 1867 10 legte zudem erstmals die grundsätzlichen Regelungen eines Namensänderungsverfahrens fest. Eine Genehmigung könne demnach lediglich erteilt werden, wenn der Änderungswünsch nachvollziehbar begründet sei. Zudem wurde der polizei- und ordnungspolitische Charakter des Namensänderungsrechts bestätigt, weshalb bei Prüfungen von Anträgen in erster Linie darauf geachtet werden sollte, ob „Bedenken polizeilicher Natur entgegenstehen, namentlich, ob die Gewährung zu Verdunkelungen von Familiennamen führen könnte […].“ 11 Ferner sei auch das Interesse der beteiligten Familie zu berücksichtigen, also die engsten Familienmitglieder der Antragsteller darüber zu befragen, ob sie mit der gewünschten Änderung einverstanden seien. Für den Fall, dass die Namensänderung die Annahme des Namens einer bestimmten Familie bezwecke, seien die männlichen Mitglieder jener Familie darüber zu vernehmen, ob sie Einspruch erheben. Letztlich legte ein weiterer Erlass des Innenministers vom 23. Dezember 1889 fest, „[d]aß das Namensänderungsverfahren vorwiegend dazu dienen soll, Familiennamen zu beseitigen, die anstößig oder zu frivolen Wortspielen Anlaß geben.“ 12
Die hier kurz skizzierte gesetzliche Entwicklung hin zur Fixierung der Personennamen im neuzeitlichen Staat zeigt, dass der Namensgebrauch keine ausschließlich persönliche Angelegenheit war. Vielmehr sind Namen Teil eines Machtgefüges zwischen Staat und Bevölkerung, ein – wie es James C. Scott nennt – „project of legibility“ 13, mit dem Menschen eindeutig und überzeitlich identifizierbar und damit regierbar und verwaltbar im staatlichen Sinne wurden. Diese gesellschafts- und machtpolitischen Dimensionen von Namensgebrauch und dessen rechtliche Gestaltung zeigen sich besonders klar, wenn man über die allgemeinen gesetzlichen Vorgaben hinaus die gruppenspezifischen Sonderregelungen in den Blick nimmt. So legte bereits der Erlass vom Juli 1867 fest, dass die Entscheidung zur Änderung der als besonders schützenswert geltenden Adelsnamen nicht bei den Regierungspräsidenten, sondern beim preußischen Innenminister liegen sollte. 14 Die Namensführung von Jüdinnen und Juden wurde nicht erst mit dem Inkrafttreten der „Zweiten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen“ von 1938 15 antisemitisch reguliert. Eine Zirkularverfügung des Innenministers vom 12. März 1894 bestimmte etwa, dass Namensänderungsanträge als grundsätzlich nicht hinreichend begründet gelten, wenn ihr Zweck darin bestünde, aus Furcht vor antisemitischer Diskriminierung eine jüdische Herkunft zu verschleiern. 16 Darüber hinaus ergänzte ein weiterer Erlass vom 18. Mai 1900 die Regelung dahingehend, dass künftig auch bei Namensänderungsanträgen von zum Christentum konvertierten Jüdinnen und Juden eine Erlaubnis des Innenministers einzuholen sei. 17
Neben solchen Bestimmungen, die Menschen im gesamten preußischen Staat betrafen, wurden auch Verordnungen und Erlasse verabschiedet, die auf die spezielle Bevölkerungssituation Westfalens ausgerichtet waren. 1828, also bereits wenige Jahre nach der ersten rechtlichen Vorgabe zur Namensänderung, sollte eine Verfügung des Oberpräsidenten der Provinz 18 den Umgang mit der sogenannten Hofnamensitte klären. Nach dieser Tradition führte eine Familie, die einen Hof bewirtschaftete, auch stets den Namen dieses Anwesens als Familiennamen. Falls allerdings der Hof nicht auf einen männlichen Nachkommen vererbt wurde und auf eine andere Weise an einen neuen Besitzer überging, beispielsweise indem sich jemand in den Hof einkaufte oder einheiratete, und seinen bis dahin geführten, kirchenbuchlich verzeichneten Familiennamen ablegte und den Hofnamen annahm, kollidierten staatliches Recht und Alltagspraxis miteinander. 19 Der Erlass vom 22. Februar 1828 legte daher fest, dass in solchen Fällen ein Doppelname aus beiden Namen gebildet durfte. „[W]enn Jemand durch Heirath oder Erbschaft erblicher Besitzer eines andern Gutes wird, so ist dem Tauf- und Geschlechts-Namen der Hofes-Name stets nachzusetzen, z.B. Friedrich Wilhelm Hobbeling, genannt Osterhof.“ 20 Damit sollte sowohl die Führung des Hofnamens im alltäglichen Gebrauch vor Ort als auch die staatliche angestrebte eindeutige Identifizierung über den ererbten Familiennamen in der amtlichen Erfassung gewährleistet werden.
Eine weitere besondere Gruppe für Westfalen stellen die sogenannten „Ruhrpolen“ dar, die in den Jahrzehnten vom Beginn des Kaiserreichs bis zum Ersten Weltkrieg aus den Ostprovinzen des Reiches – Oberschlesien, Ostpreußen, Posen und Westpreußen – ins Ruhrrevier migrierten. 21 Den Umgang mit ihren Namen stellte der Innenminister explizit in die Dienste der germanisierungspolitischen Agenda des Kaiserreichs, als er über eine Anweisung an den Regierungspräsidenten in Münster vom 27. Juni 1901 22 dazu aufrief, bei Wünschen von Änderungen polnischer Familiennamen besonders wohlwollend zu handeln. Daher erwartete er, „daß die Namensänderungen der gedachten Art, welche der Verschmelzung des polnischen Elementes und dem deutschen zu fördern geeignet sind, von Seiten der Behörden jede Unterstützung und Erleichterung erfahren werden, welche nach den bestehenden Vorschriften zulässig und angängig ist.“ 23 Diese Vorgaben stellen einen deutlichen Kontrast dar zur zeitgleich immer restriktiver werdenden Regelung für jüdischen Namensänderungsanträge.
Entscheiden über Namen zwischen Germanisierung und Familientradition
Zurück zum Bergmann Friedrich I. Nachdem die Stadt- und Polizeiverwaltung die Bearbeitung des Falles wie gesetzlich vorgegeben initiiert hatte, meldeten sich nach und nach die benachrichtigten Behörden zurück. Interessant ist nun, wie und zu wessen Gunsten der vorhandene Spielraum verwendet wurde und in welcher Weise sich dabei das Verhältnis zwischen mehreren Generationen einer Familie in sich und gegenüber dem Staat gestaltete. Ein Auszug aus dem Strafregister der Staatsanwaltschaft in Allenstein belegte, dass der Gesuchsteller aufgrund zweier Delikte vorbestraft war, 1902 wegen gefährlicher Körperverletzung und 1905 wegen Diebstahls. Seine Ehefrau hingegen war nicht vorbestraft. 24 Diejenigen Bewohner aus Buer, die den Wunschnamen „S.“ führten – insgesamt fünf Personen – gaben sämtlich an, dass sie keine Einwände gegen den Antrag des Bergmanns hätten. 25 Auch der Bruder und die Halbgeschwister des Antragstellers ließen allesamt zu Papier bringen, dass sie mit dem Namensänderungswunsch ihres Bruders einverstanden seien. 26 Lediglich die 76jährige Mutter protestierte:
„So lange ich lebe, gestatte ich meinem Sohne Friedrich I. nicht seinen Familiennamen in S. ändern zu lassen wenn ich dazu des Recht habe. Der Vater desselben war ein ehrenwerter Mann, auf dessen Namen die Familienangehörigen stolz sein dürften und sich nicht schämen brauchen diesen Namen zu führen, ich erblicke in dieser Namensänderung eine Sünde. Wenn meinem Sohne dessen Namen nicht wohlklingend genug erscheint, so mag er mit demselben aber bis nach meinem Tode machen wie er will.“ 27
Aus dem Schreiben – es handelt sich um ein vom Gemeindevorsteher Piassutten verschriftlichtes Protokoll, dass die Mutter, offenkundig Analphabetin, mit drei Kreuzen als Handzeichen unterschrieb – geht nicht hervor, ob Charlotte K. der vom Sohn geäußerte Grund für den Namensänderungswunsch mitgeteilt worden war. Vielleicht waren ihr die Probleme, die das Führen eines polnisch klingenden Familiennamens im Westen 28 mit sich bringen konnten, nicht bekannt. Jedenfalls deutete sie das Ablegen des Namens I. primär als Pietätlosigkeit im Kontext der familialen Erinnerungskultur.
Bei der Stadtverwaltung in Buer sah man diesen Einwand offenkundig als ernst zu nehmend an, sodass I. zum 16. März erneut geladen 29 und darum gebeten wurde, sich zum Einwand seiner Mutter zu äußern. Dabei gab er folgendes kund:
„Mir ist bekannt gegeben, daß meine Mutter sich mit der von mir beantragten Namensänderung nicht einverstanden erklärt. Ich halte trotzdem meinen Antrag aufrecht und bitte, demselben zu entsprechen. Meine Mutter dürfte zu der Weigerung keinen besonderen Grund haben. Mein Vater ist etwa 38 Jahre tot, meine Mutter zum dritten Male verheiratet und einem anderen Orte verzogen, so daß der Name I. in meinem Heimatdorfe jetzt kaum mehr bekannt sein kann.“
Geschickt versuchte der Bergmann, die Argumentation seiner Mutter zu entkräften. Da der Vater bereits mehrere Jahrzehnte tot war und der Familienname in der Heimat nicht mehr repräsentiert sei, spielten Pietät oder familiale Erinnerung dort keine Rolle mehr. Das explizite Erwähnen der Eheschließungen der Mutter rückte den Vater als Namensträger noch mehr an den Rand. Neben der Entkräftung der Argumente der Mutter brachte I. zudem weitere, bisher nicht genannte Gründe vor. So gab er an, dass sein bisheriger Name behördlicherseits öfter falsch geschrieben werde und eine Änderung diesem „Übelstande“ ein Ende bereiten würde. Des Weiteren erläuterte er, dass er sich durch die Annahme eines deutschen Namens ein besseres wirtschaftliches Fortkommen für seine Kinder erhoffe, womit er erneut den Fokus von der Herkunftsfamilie und der Vergangenheit auf die Gegenwart und Zukunft verlagerte.
Zwei Tage nach der erneuten Vernehmung leitete die Polizeiverwaltung von Buer alle Unterlagen mit einem entsprechenden Bericht an den Regierungspräsidenten Münster weiter. 30 Darin wurde bereits im ersten Satz dabei betont, dass der Antrag „aus deutscher Gesinnung“ gestellt sei. Polizeiliche Bedenken stünden einer Genehmigung nicht entgegen, da sich der Bergmann bis auf seine Vorstrafen gut geführt hätte. Die Einwände der Mutter wurden als nicht stichhaltig kategorisiert. So heißt es dazu:
„Von den nächsten Verwandten des I. hat nur seine Mutter dem Antrage nicht zugestimmt, weil sie angeblich den Namen ihres ersten Mannes in Ehren hält. […] Dem Antrage dürfte trotzdem stattzugeben sein, weil die Aeusserung der alten Frau, die sich bereits 3 mal verheiratet hat, nicht stichhaltig sein dürfte.“
Der Bearbeitungs- und Entscheidungsverlauf zu I. Antrag zeigt, wie er sich im Zusammenspiel zwischen dem vorgegebenen Verfahren und den Antworten der zu involvierenden Familienmitglieder mit seinem eigenen Interesse durchsetzen konnte. Die Verdeutschung eines polnischen Namens war aus Behördensicht am Ende relevanter als der „angebliche“ Wunsch einer mehrfach verheirateten alten Frau, in einem verödenden Dorf in Ostpreußen Familienerinnerungen zu bewahren. Am 21. Mai wurde schließlich die Genehmigungsurkunde 31 für den Bergmann und seine Familie erstellt, die sich von nun an „S.“ nennen durfte.
Ausblick
Der Fall zeigt exemplarisch auf, dass es sich bei der Bearbeitung von Namensänderungsanträgen um eine Praxis handelt, an der eine Vielzahl an Personen und Institutionen beteiligt sein konnten – sowohl auf Seiten der Verwaltung (Polizei, Stadt, Landratsamt, Bezirksregierung) als auch auf Seiten der verwalteten Menschen (Gesuchsteller, Angehörige, Namensträger im Amtsbezirk). Neuere Studien aus der Kulturgeschichte der Verwaltung 32 sowie der Anthropology of Bureaucracy 33 weisen darauf hin, dass eine machttheoretische top-down-Perspektive nicht genügt, um Verwaltungspraktiken angemessen aufzuschlüsseln. Daher ist es notwendig, einen solchen Ansatz durch eine praxeologische Komponente zu ergänzen, die das Aufeinandertreffen von Verwaltungsbediensteten und Verwalteten als einen Kommunikations- und Interaktionsraum konzipiert, in dem alle Beteiligten, mal über die formalen Logiken im Rahmen der Gesetzesvorgaben und Handlungsroutinen hinaus, mal durch deren geschickte Nutzung, ihre jeweiligen Ziele und Strategien verfolgen können.
Gleichwohl bereits einige Arbeiten existieren, die sich sowohl mit den Rechtsgrundlagen als auch der Praxis von Namensänderungsverfahren befassen, 34 liegt zu Deutschland bisher mit Ausnahme der Untersuchungen zu jüdischen Namen weder eine diachrone noch eine mikrohistorisch, praxeologisch erweiterte Studie vor. Dies soll mit der hier vorgestellten Forschung auf der Grundlage der sehr umfangreichen Überlieferung zu Westfalen systematisch geleistet werden. 35 In den Beständen der Landes- 36 und Kommunalarchive befinden sich tausende Fälle genehmigter sowie ungenehmigter Namensänderungsanträge, an die eine Vielzahl an wissenschaftlichen Fragestellungen herangetragen werden kann. Weshalb wollten die Menschen ihre Namen ändern? Ging es ihnen vorranging darum, den bisher geführten bzw. amtlich verzeichneten Namen loszuwerden oder stand der Wunschname im Vordergrund? Wie begründeten sie ihre Gesuche, vor allem im Hinblick darauf, dass sie im Rahmen eines Behördenkontextes plausibilisiert werden mussten? Wie reagierten wiederum die Behörden auf diese Anträge? Wo und wie äußerte im Verwaltungshandelns politische Steuerung, welche (formellen und informellen) Praktiken wurden dabei vollzogen? Welche Dokumente und Informationen wurden zur Entscheidungsfindung angefordert und welche weiteren (staatlichen und nichtstaatlichen) Institutionen und Personen wurden dafür involviert? Wie wurden die Informations- und Wissensbestände von den beteiligten Akteuren im Rahmen des Aushandlungsprozesses interpretiert? Welche Rolle spielten Kategorien wie Identität, Verwandtschaft, Nation und Geschlecht, die implizit und explizit von den Akteuren hervorgebracht und gedeutet bzw. umgedeutet wurden.
All diesen Fragen widmet sich der Verfasser in seinem Promotionsprojekt zur Geschichte der öffentlich-rechtlichen Namensänderungen im Regierungsbezirk Münster im 19. und 20. Jahrhundert. 37
Julius Virnyi (M.A.) studierte Kulturanthropologie und Geschichte in Münster. Seit 2019 arbeitet er als wissenschaftlicher Mitarbeiter und Doktorand am Institut für Kulturanthropologie/Europäische Ethnologie der Universität Münster. In seinem Promotionsprojekt beschäftigt er sich mit öffentlich-rechtlichen Namensänderungen in Westfalen im 19. und 20. Jahrhundert.
- Da die Informationen zu allen beteiligten Personen aus einem von Schutzfristen betroffenen Aktenbestand stammen, werden alle Familiennamen abgekürzt.[↩]
- Landesarchiv Nordrhein-Westfalen Abteilung Westfalen (LAV NRW W) K 201/Regierung Münster, Nr. 1748, Verhandlung in Buer, 7. Februar 1912.[↩]
- In der kreisfreien Stadt Buer wurden allein im Jahr 1912 28 Anträge bei der zuständigen Bezirksregierung Münster eingereicht, die Akten befinden sich in LAV NRW W K 201/Regierung Münster, Nr. 1744, 1747, 1748, 1762, 1770 u. 1775.[↩]
- Siehe einführend: Bodenhorn, Barbara/Bruck, Gabriele von: „Entangled Histories“: An Introduction to the Anthropology of Names and Naming. In: dies (Hgg.): The Anthropology of Names and Naming, Cambridge u.a. 2006, S. 1-30; Lanzinger, Margareth: Namenkultur – mikrohistorisch und auch quantitativ. In Historische Anthropologie 10:1 (2002), S. 115-124 u. Mitterauer, Michael: Vom „Judenkind“ zur „Schloßmoidl“. Lebensgeschichten als Quelle der Namenforschung. In: Dülmen, Richard van et al. (Hgg.): Neue Blicke. Historische Anthropologie in der Praxis, Wien u.a. 1997, S. 155-182.[↩]
- Die Rolle von Personennamen für die Herrschaftsausübung des modernen Staates ist ausgiebig untersucht worden, siehe beispielsweise Caplan, Jane: „This or That Particular Person“: Protocols of Identification in Nineteenth-Century Europe. In: Caplan, Jane/Torpey, John (Hgg.): Documenting Individual Identity. The Development of State Practices in the Modern World. Princeton u.a. 2001, S. 49-66; Scott, James C. et al: The Production of Legal Identities Proper to the States: The Case of the Permanent Surnames. In: Comparative Studies in Society and History 44:1 (2002), S. 4-44; Türköz, Meltem: Surnames Narratives and the State-Society Boundary: Memories of Turkey’s Family Name Law of 1934. In: Middle Eastern Studies 43:6 (2007), S. 893-908 u. Wagner-Kern: Staat und Namensänderung. Die öffentlich-rechtliche Namensänderung in Deutschland im 19. und 20. Jahrhundert, Tübingen 2002.[↩]
- Öffentlich-rechtliche Namensänderungen betreffen diejenigen Änderungen von Personen, die nicht im Zuge des Zivilrechts geregelt sind (Eheschließung, Scheidung, Adoption) und einer staatlichen Genehmigung bedürfen, vgl. Wagner-Kern, Staat und Namensänderung (wie Anm. 5), S. 8.[↩]
- Gesetzes-Sammlung für die Königlich-Preußischen Staaten 1816, Nr. 18, S. 216.[↩]
- Gesetzes-Sammlung für die Königlich-Preußischen Staaten 1822, Nr. 7, S. 108.[↩]
- Gesetzes-Sammlung für die Königlich-Preußischen Staaten 1867, Nr. 76, S. 1310.[↩]
- Ministerialblatt Blatt für die innere Verwaltung 1867, S. 264, abgedruckt in: Stadtarchiv Münster (StMS) Stadtreg. Nr. Fach 155 Nr. 98, Namensänderungen, gen. Bd. 1, Uebersicht über die in Preußen geltenden Vorschriften betr. Namensänderungen auf Grund obrigkeitlicher Verfügung.[↩]
- Ebd.[↩]
- Zitiert aus: Kollrack, Hermann: Die Namen und Namensänderungen in Preußen. Zum Gebrauch für Behörden, Anwälte und Jedermann, nach den über Namen, Namensrecht, Namensänderungen und Namensberichtigungen vorhandenen gesetzlichen Bestimmungen, Berlin 1900, S. 38.[↩]
- Scott et al., The Production of Legal Identities Proper to States (wie Anm. 5), S. 4.[↩]
- Gesetzes-Sammlung für die Königlich-Preußischen Staaten 1867, Nr. 76, S. 1310.[↩]
- Dazu ausführlich Wagner-Kern, Staats und Namensänderung (wie Anm. 5), S. 309-329.[↩]
- Hintergründe und Wortlaut der Verfügung sind in einem Teilkapitel der Habilitationsschrift von Dietz Bering ausführlich geschildert, siehe Bering, Dietz: Der Name als Stigma. Antisemitismus im deutschen Alltag 1812-1933, Stuttgart 1987, S. 124-136.[↩]
- Auch die Hintergründe zu diesem Erlass hat Bering untersucht, vgl. ebd., S. 145-153.[↩]
- Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Münster, Nr. 9 v. 01.03.1828 (Wegen der Veränderungen der Familien-Namen), S. 66-68.[↩]
- Zu den westfälischen Hofnamen siehe u.a. Fertig, Christine: Familie, verwandtschaftliche Netzwerke und Klassenbildung im ländlichen Westfalen (1750-1874), Stuttgart 2012, hier S. 169f.; Linde, Roland: Familienname contra Hofname: Konkurrierende Namensvererbung in Wittgenstein und Lippe. In: Halle, Uta (Hg.): Dörfliche Gesellschaft und ländliche Siedlung. Lippe und das Hochstift Paderborn in überregionaler Perspektive. Bielefeld 2001, S. 121-145; Loos, Wolfgang: Die westfälischen „Hofnamen“. In: Das Standesamt 4 (1968), S. 108-112 u. Virnyi, Julius: Hofnamen. In: Graugold. Magazin für Alltagskultur 2 (2022), S. 160.[↩]
- Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Münster (wie Anm. 18), S. 67.[↩]
- Die Sozialgeschichte der „Ruhrpolen“ ist seit den 1970er Jahren ausführlich erforscht worden, siehe grundlegend dazu: Haida, Sylvia: Die Ruhrpolen. Nationale und konfessionelle Identität im Bewusstsein und im Alltag 1871-1918. Diss, Bonn 2012; Kleßmann, Christoph: Polnische Bergarbeiter im Ruhrgebiet 1870-1945. Soziale Integration und nationale Subkultur einer Minderheit in der deutschen Industriegesellschaft, Göttingen 1978; Oenning, Ralf Karl: „Du da mitti polnischen Farben…“ Sozialisationserfahrungen von Polen im Ruhrgebiet 1918 bis 1939, Münster/New York 1991 u. Stefanski, Valentina-Maria: Zum Prozeß der Emanzipation und Integration von Außenseitern: Polnische Arbeitsmigranten im Ruhrgebiet, Dortmund 1984.[↩]
- StMS, Stadtreg. Nr. Fach 155 Nr. 98, preußischer Innenminister an den Regierungspräsidenten in Münster, 27. Juni 1901.[↩]
- Ebd.[↩]
- LAV NRW W, K 201/Regierung Münster, Nr. 1748, Strafregisterauszüge der Kgl. Staatsanwaltschaft in Allenstein, 12. bzw. 17. Februar 1912.[↩]
- Ebd., Verhandlungen in Buer vom 24. u. 28. Februar 1912.[↩]
- Ebd., Verhandlungen Oberhausen-Alstaden, 17. Februar 1912 (Witwe Luise B. geb. I.), in Reußwalde, 6. März 1912 (Landwirt Karl I.) u. in Buer, 13. März 1912 (Invalide Johann I.).[↩]
- Ebd., Verhandlung in Piassutten, 21. Februar 1912.[↩]
- Vgl. Kleßmann, Polnische Bergarbeiter im Ruhrgebiet (wie Anm. 20), S. 73.[↩]
- LAV NRW W, K 201/Regierung Münster, Nr. 1748, Verhandlung in Buer, 16. März 1912.[↩]
- Ebd., Polizei-Verwaltung an Buer an den Regierungspräsidenten in Münster, 18. März 1912.[↩]
- Ebd., Entwurf der Genehmigungsurkunde vom 20. Mai, Kanzleieingang 21. Mai 1912.[↩]
- Die neuere kultur- und geschichtswissenschaftliche Verwaltungsforschung ist mittlerweile sehr umfangreich und kaum überblickbar, siehe einführend folgende Sammelbände: Becker, Peter (Hg.): Sprachvollzug im Amt. Kommunikation und Verwaltung im Europa des 19. und 20. Jahrhunderts, Bielefeld 2011; Collin, Peter/Lutterbeck, Klaus-Gert (Hgg.): Eine intelligente Maschine? Handlungsorientierungen moderner Verwaltungen (19./20. Jh.). Baden-Baden 2009; Kaufmann, Claudia/Leimgruber, Walter (Hgg.): Was Akten bewirken können. Integrations- und Ausschlussprozesse eines Verwaltungsvorgangs, Zürich 2008. Zahlreiche aktuelle Fallstudien finden sich in der Zeitschrift Administory. Zeitschrift für Verwaltungsgeschichte, https://sciendo.com/de/journal/ADHI (23.04.2023).[↩]
- Zur (sozial-)anthropologischen Verwaltungsforschung siehe u.a. Bernstein, Anya/Mertz, Elisabeth: Introduction: Ethnography of the State in Everyday Life. In: Political and Legal Anthropology Review 34:1 (2011), S. 6-10; Heyman, Josiah McC.: The Anthropology of Power-Wielding Bureaucracies. In: Human Organization 63:4 (2004), S. 487-500 u. Hoag, Collin: Assembling Partial Perspectives: Thoughts on the Anthropology of Bureaucracy. In: Political and Legal Anthropology Review 34:1 (2011), S. 81-94.[↩]
- Maßgeblich zur Forschung in Preußen bzw. Deutschland sind vor allem die bereits mehrfach erwähnten Monografien von Dietz Bering (wie Anm. 16) und Michael Wagner-Kern (wie Anm. 5) zu nennen. Auch international ist das Phänomen der behördlichen Namensänderung untersucht worden, siehe dafür beispielsweise die zahlreichen Publikationen von Anna L. Staudacher zu Österreich, z.B. Staudacher, Anna L.: Jüdische Namen und Namensänderungen zwischen der Toleranzgebung Josephs II. und dem Ersten Weltkrieg. In: Halbwachs, Verena T. et al. (Hgg.): Die Kultur der Namensgebung. Ausgewählte rechtliche, historische und religionswissenschaftliche Aspekte. Wien 2016, S. 107-134 sowie folgende neue Monografie zu jüdischen Namensänderungen in New York City: Fermaglich, Kirsten: A Rosenberg by Any Other Name. A History of Jewish Name Changing in America, New York 2018.[↩]
- Dabei handelt es nahezu ausschließlich um kurze Fallstudien im Rahmen der Forschung zur Geschichte der „Ruhrpolen“. Die hatte in apologetischer Form in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts begonnen, siehe Brepohl, Wilhelm: Der Aufbau des Ruhrvolkes im Zuge der Ost-West-Wanderung, Recklinghausen 1948, hier S. 182-186 u. Franke, Eberhard: Einbürgerungen und Namensänderungen im Ruhrgebiet. In: Westfälische Forschungen 2 (1939), S. 19-28. Ab den 1970er Jahren dann in historisch-kritischer Perspektive: Burghardt, Werner: Namensänderungen slawischer Familiennamen im Ruhrgebiet. In: Bellmann, Günter et al. (Hgg.): Festschrift für Karl Bischoff zum 70. Geburtstag, Köln u.a. 1975, S. 271-286; Haida, Die Ruhrpolen (wie Anm. 20), S. 315-317; Kirchhoff, Hans Georg: Die polnische Zuwanderung ins Ruhrgebiet bis 1914 und das Schicksal der eingewanderten Familien. In: Archiv für Familiengeschichtsforschung 2 (1998), S. 257-264, hier S. 262; Kleßmann, Polnische Bergarbeiter (wie Anm. 20), S. 72-74; Menge, Heinz M.: Namensänderungen slawischer Familiennamen im Ruhrgebiet. In: Niederdeutsches Wort 40 (2000), S. 119-132; Oenning, „Du da mitti polnischen Farben …“ (wie Anm. 20), S. 92-96 u. Peters-Schildgen, Susanne: „Schmelztiegel“ Ruhrgebiet. Die Geschichte der Zuwanderung am Beispiel Herne bis 1945, Essen 1997, S. 218-225. Trotz all dieser Arbeiten wies Heinz M. Menge 2019 – wie er es bereits in seinem Aufsatz von 2000 getan hat – darauf hin, dass die Namensänderungen nach wie vor ein wenig untersuchtes Feld seien, vgl. Menge, Heinz M.: Maciejewski wird zu Matthöfer. Namensänderungen. In: Alltag im Rheinland (2019), S. 81-85 hier S. 83.[↩]
- Auf die Bestände zu den Namensänderungsakten in den Abteilungen des Landesarchivs Nordrhein-Westfalen, wo sich der Großteil der relevanten Akten (diejenigen der Bezirksregierungen und Amtsgerichte) befindet, sowie ihr Analysepotential, hat Helmut Schraven im Jahr 2012 hingewiesen, vgl. Schraven, Helmut: Namensänderungsakten. In: Heckl, Jens (Hg.): Unbekannte Quellen: „Massenakten“ des 20. Jahrhunderts. Untersuchungen seriellen Schriftguts aus normierten Verwaltungsverfahren Bd. 2. Düsseldorf 2012, S. 71-75.[↩]
- https://www.uni-muenster.de/imperia/md/content/volkskunde/forschung/ka_ee_dissertationen_aktuell_virnyi.pdf (08.04.2023).[↩]
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Julius Virnyi (16. Juni 2023). „Ich halte trotzdem meinen Antrag aufrecht und bitte, demselben zu entsprechen.“. Westfalen/Lippe - historisch. Abgerufen am 9. September 2024 von https://doi.org/10.58079/pjh6