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Sterben & Streiten in Zeiten der Epidemie

Umstrittene Begräbnisrechte im Mittelalter am Beispiel der Stadt Soest

Der letzte Wille zählt

Der Tod einer Person ist für die Angehörigen bitter genug. Umso bedauerlicher ist es, wenn das Ableben einer nahestehenden Person von Streitereien überschattet wird – etwa wenn sich die Hinterbliebenen bei der Verteilung des Erbes oder der Durchführung der Bestattung uneinig sind; und der Konflikt im Zweifel sogar erst juristisch beigelegt werden kann. Dabei haben nicht nur heutzutage das Testament und der letzte Wille der oder des Verstorbenen stets Vorrang vor den Wünschen der Angehörigen. Bereits im Mittelalter war beim Begräbnis auf die im Testament und letztem Willen geäußerten Wünsche, Rücksicht zu nehmen.

Nicht selten mündete dies allerdings in größeren Konflikten: Davon waren nicht allein die sterblichen Überreste von kirchlichen und weltlichen Herrschern betroffen, sondern auch die Bestattung ‚einfacher‘ Stadtbewohnerinnen und -bewohner konnte Stein des Anstoßes sein. Tatsächlich entzündeten sich an der Frage nach dem Bestattungsort und dem diesbezüglichen letzten Willen durchaus stadtweite Auseinandersetzungen. Auch Soest blieb von entsprechenden Konflikten nicht verschont – wie der folgende Beitrag zeigt.

Die Mendikantenorden im Konflikt mit dem Säkularklerus

Zentrale Akteure dieser Streitereien waren oftmals die Vertreter der Geistlichkeit: Vor allem zwischen Mendikanten und Säkulargeistlichen entzündeten sich an Begräbnissen und den Sepulturprivilegien genannten Bestattungsrechten intensive Konflikte. Die Mendikanten- oder Bettelorden, gingen im 13. Jahrhundertahrhundert aus der Armutsbewegung des Hohen Mittelalters hervor. Nach dem Vorbild Christi und der Apostel verschrieben sie sich einem Leben in Armut und Demut. Die neuen Gemeinschaften erlangten bei der Bevölkerung rasch große Beliebtheit und entwickelten sich in der Für- und Seelsorge zu einer starken Konkurrenz gegenüber den ansässigen Weltgeistlichen. Diese Zuwendungen und Bevorzugung durch die Bevölkerung zum einen sowie die Unterstützung und Privilegierung der Mendikanten durch den Papst wurden von den Säkularklerikern mit großer Skepsis verfolgt. Beispielhaft für die Tragweite des Konflikts sei hier der Pariser Mendikantenstreit der 1250/60er-Jahre genannt, bei dem sich Kritik und Unmut entluden und der erst durch päpstliche Intervention beigelegt werden konnte. 1

Bereits zu dieser Zeit, in der Mitte des 13. Jahrhunderts, wurde den Ordensmitgliedern vorgeworfen Stadtbewohnerinnen und – bewohnern zu Bestattungen auf ihren Friedhöfen zu überreden und bei der Ausgestaltung ihrer Nachlässe zu beeinflussen. Bisher war es üblich, dass die Gemeindemitglieder auf den Kirchhöfen ihrer Pfarrkirchen die letzte Ruhe fanden. Auch wenn der Bevölkerung bereits länger die Möglichkeit zugesprochen wurde, den Ort ihrer Begräbnisstätte frei zu wählen, wurde von diesem Wahlrecht erst mit Aufkommen der Bettelorden und ihrer Kirchen umfangreich Gebrauch gemacht. Die betroffenen Säkulargeistlichen fürchteten in der Folge dieser Entwicklung nicht nur einen Ansehensverlust bei der Bevölkerung, sondern bangten gar um ihre Existenz. Schließlich hingen mit den Bestattungen wichtige Einnahmen, wie die Stolgebühren – eine Zahlung für kirchliche Handlungen – sowie weitere Abgaben und Zuwendungen zusammen.

Der umkämpfte Leichnam

Vermehrt in der zweiten Hälfte des 13 Jahrhunderts sind Konflikte um die Bestattungsrechte überliefert. Es kam zum Leichenraub und physischer Gewalt zwischen den Parteien. Solches Vorgehen ist überregional überliefert, so etwa für Hamburg in den 1260er Jahren, als Dominikanerbrüder den Weltgeistlichen einen Leichnam aus der Kirche raubten. Ebenso kam es 1288 in Salerno zu einem Überfall der Franziskanerkirche und Raub eines Leichnams und auch in Exeter wird für 1301 berichtet, wie Weltgeistliche aus der Dominikanerkirche einen Leichnam entwendeten. Umfangreiches Urkundenmaterial brachte ein Konflikt in Lübeck hervor, wo 1277 ein Leichnam von Bürgern aus der Pfarrkirche entführt wurde, um sie von den Franziskanern bestatten zu lassen, wie die Verstorbene es wohl zuvor gewünscht hatte. Der Vorfall eskalierte rasch. Es entluden sich bereits bestehende Spannungen zwischen den geistlichen Parteien und den Bürgern, sodass auf die Exkommunikation der Täter das Interdikt über die gesamte Stadt folgte sowie der Auszug der Weltgeistlichen aus Lübeck nach Eutin infolge öffentlicher Anfeindungen. Erst durch die päpstliche Intervention wurde der Konflikt Jahre später (1281) beigelegt. 2

Der Soester Begräbnisstreit von 1420

Auseinandersetzungen um das Begräbnisrecht ergaben sich jedoch nicht nur infolge der Etablierung der neuen Ordensgemeinschaften. Zwar führten die Konflikte zu umfassenden päpstlichen Rechtsprechungen im 13. und 14. Jahrhundert, dennoch waren auch im späten Mittelalter die Rechte der Mendikanten manchen Weltgeistlichen noch ein Dorn im Auge. So sind auch im 15. Jahrhundert Anstrengungen von Weltgeistlichen überliefert, die von den Bettelorden ausgeführten Bestattungen zu verhindern, wie anschaulich ein Vorfall in Soest belegt.

Historische Stadtansicht von Soest, Kupferstich um 1588. (Heinrich Genau, Fotografie ca. 1913, LWL-Medienzentrum für Westfalen, MZA 201 Geschichte der Hansestadt Soestm 01_934.)

Dort kam es 1420 zu zweifelhaften Aussagen des Pfarrers der Wiesenkirche in Soest, Johann Palborne, mit denen er seinen Gemeindemitgliedern die Wahl des Begräbnisorts de facto verbieten wollte und die in einem Inquisitionsverfahren mündeten Bevor der Vorfall hier dargestellt wird, lohnt ein kurzer Blick auf den Kontext. So grassierte zu der Zeit eine Epidemie in Soest. Entsprechend kann davon ausgegangen werden, dass es eine erhöhte Mortalität gab und vermehrt Bestattungen stattfanden – möglicherweise vor allem bei den Bettelorden, was Palborne zu seinen Äußerungen veranlasst haben könnte.

Der Streitfall ist aus der Perspektive des verantwortlichen Inquisitors Jakob von Soest überliefert, 3 der zu seinen Tätigkeiten Notizen sowie Berichte anfertigte.

Jakob von Soest war selbst Dominikaner, studierte in Prag, promovierte zum Magister der Theologie, übernahm in Köln um 1405 den Lehrstuhl der theologischen Fakultät und war von 1407–1417 sogar Dekan der Fakultät. Für das Jahr 1409 ist seine Ernennung zum Inquisitor überliefert und war in dieser Funktion für die Diözesen Köln, Utrecht, Münster, Osnabrück, Minden, Bremen und Paderborn zuständig. Der Lebensweg Jakobs zeichnet ihn als hochgebildeten Mann und Theologen aus, der zur Zeit des Vorfalls in Soest 1420 demnach auf eine ansehnliche Berufserfahrung vorweisen konnte.

‚Fake News‘ über Begräbnisrechte

In seiner Rolle als Inquisitor schrieb ebendieser Jakob von Soest, dass ihm Folgendes zugetragen worden sei: Während der Predigt am Martinstag (11. November) hätte der Pfarrer der Wiesenkirche in Soest, Johann Palborne, behauptet, dass Verstorbene für eine korrekte Bestattung nur zu ihrer jeweiligen Pfarrkirche gebracht werden dürften. Gestützt worden wäre diese Aussage vom Pfarrer mit dem Argument, dass die Dahingeschiedenen ihre Sakramente, die sie während ihres Lebens in der Pfarrkirche erhielten, nun auch infolge des Todes dort zurückgeben müssten. Diese Aussagen wären vom Geistlichen mit Verboten ergänzt worden, die den Gemeindemitgliedern untersagten, die in der Kirche aufgebahrten Leichen zu ihren Gräbern zu tragen, offenbar um die Überführung in die Ordenskirchen zu verhindern. Sollte es doch jemand wagen, die Leichen zum Grab zu tragen, hätte Palborne ferner verboten, diese zu begleiten.

Vor dem Hintergrund der grassierenden Epidemie ist jedoch zweifelhaft, ob die Wiesenkirche überhaupt in der Lage war, die Bestattungen aufzufangen, die aufgrund des Verbots für Begräbnisse andernorts nicht durchgeführt werden konnten. Darauf deutet auch eine Äußerung Jakobs, der herausstellt, dass Palbornes Verhalten gegen kanonisches Recht verstieß, demzufolge Leichen während Seuchen zügig (innerhalb von 18 Stunden) begraben werden mussten, um die Ausbreitung der Krankheit zu verhindern. 4

Auch sonst wurden die Aussagen Palbornes von Jakob als höchst verdächtige Äußerungen gegenüber den Sakramenten gewertet, weshalb er die Umstände näher untersuchen wollte. Nicht nur die Kritik an den Kompetenzen der Orden brachten ihn zum Einschreiten, vielmehr beurteilte er die Forderungen des Klerikers generell als problematisch. Denn die Behauptung, dass Verstorbene ihre Sakramente zurückgeben könnten, widersprach Jakob zufolge gänzlich der Kirchenlehre („contra doctrinam sancte Romane ecclesie“) und wer diese tätige, müsse daher als Ketzer angesehen werden („ergo sic dicere est hereticum“).

Der Inquisitor war schon qua Amtes bestrebt, häretisches Denken bereits im Keim zu ersticken. Er selbst warnte in seinem Bericht, wie sich schlechte Elemente zügig auf die Gesamtheit ausbreiten können. („Et sicud fermentum res modica videtur, sed cum farina conspersum totam massam suo vigore corumpit et in illius vim transit omne“).

Ein angezettelter Tumult vor Gericht

Zur Klärung der Umstände wurden vom Inquisitor noch im November Zeugen vorgeladen. Dabei richtet sich seine Untersuchung über die Falschaussagen hinsichtlich der Sakramente („errores fidei articulis et ecclesie sacramentis“) nicht allein gegen Johann Palborne, sondern auch gegen weitere Soester Kleriker. Eine Reihe von Personen wurde von Jakob zum Verhör ins örtliche Dominikanerkloster geladen. Der von ihm angesetzte Termin wurde jedoch vom Pfarrer Palborne mit einem Gegenvorschlag, den 26. November abends, abgelehnt. Vermutlich wenig erfreut über dieses Handeln Palbornes stimmte Jakob dennoch diesem Termin zu.

Die Untersuchung des Vorfalls erwies sich für den Inquisitor jedoch äußerst schwierig, da der angeklagte Pfarrer die Durchführung der Vernehmungen und des Prozesses zu verhindern wusste. So hätte, wie Jakob in seinem Bericht schildert, Palborne unmittelbar vor dem angesetzten Verhör die vorgeladenen Zeugen zum Essen geladen und offenbar auch reichlich Wein ausgeschenkt. Zu der im Anschluss an das Mahl und den Umtrunk anstehenden Vernehmung seien die Zeugen daher in eher aufgelöster Stimmung und mit boshaften Absichten („ex certa malicia“) gekommen. Ferner beklagte Jakob, dass Palborne nicht nur die geladenen Personen mit zum Gerichtsort nahm, sondern von weiteren Klerikern, die weder geladen noch zitiert waren, begleitet wurde. Die ungeplanten zusätzlichen Gäste und die angetrunken Zeugen belasteten den Verlauf des Prozesses erheblich. Es kam zu störender Unruhe und Laustärke („cum tumultu et clamore“).

Jakob beschreibt in seinen Aufzeichnungen wie die Sitzung in einen Tumult ausartete, so sei er nicht zu Wort gekommen und musste sich stattdessen Beleidigungen und stetigen Unterbrechungen gegenübersehen. Selbst an der Legitimation des Inquisitors wurde von der aufgewühlten Masse gezweifelt. 5

Eine Klärung des Vorfalls und die Zeugenvernehmungen konnten unter diesen Umständen nicht durchgeführt werden. Die Anwesenden folgten dem Appell Jakobs zur Ruhe und zum Benehmen nicht, 6 sodass sich der Inquisitor gezwungen sah die Verhandlung abzubrechen und den Raum zu verlassen, womit das Verhör beendet war.

Der gescheiterte Prozess & ein Hilfegesuch nach Köln und Rom

Hilfesuchend begab sich Jakob anschließend nach Köln. Gegen Johann Palborne führte der Inquisitor konkrete Streitpunkte an: Die vorsätzliche Änderung des Termins, die Manipulation der Zeugen („ingurgitavit eos vino“), mit dem Ziel das Verhör zu beeinflussen („ad impedimentum examen testium“) und daneben das Mitführen nicht geladener Personen, die ebenfalls den Prozess störten („processum inquisitoris impediverunt“). Aufgrund ihres Verhaltens, das als Unterstützung der Häresie gewertet wurde, wurden die Beschuldigten exkommuniziert und allesamt nach Köln geladen.

Jakob wandte sich an weitere Theologen und Juristen, um den Vorfall zu diskutieren, deren Urteile fielen allerdings unterschiedlich aus. Mit dem Vorschlag, dass der Beschuldigte Palborne einen Reinigungseid leisten sollte, gab sich Jakob als Strafmaßnahme nicht zufrieden. Allerdings gab er infolge der zwiespältigen Bewertungen den Fall ab und übertrug ihn an die Kurie. Ebendort musste sich Jakob anschließend sogar selbst verteidigen und rechtfertigen, da sich die Beteiligten um Palborne wiederrum über ihn und sein Vorgehen als Inquisitor beschwert hatten.

Nach weiterem Hin und Her sowie gegenseitigen Anklagen, 7 wurde der Vorfall um die Äußerungen Palbornes damit beigelegt, dass dieser am 9. März 1421 in der Wiesenkirche seine Äußerungen bezüglich der Bestattungsrechte vor der Gemeinde und dem Ortsklerus sowie Geistlichen aus Köln in Landessprache zurücknehmen musste. Palborne folgte zwar dieser Anweisung und nahm die Aussagen zurück, zugleich behauptete er jedoch, dass er sich an diese nicht erinnern würde und zog sich somit bis zum Schluss aus der Verantwortung und Schuldzuschreibung zurück.

Währenddessen war das Verhalten einiger Soester Beteiligten weiterhin Bestandteil von Untersuchungen, ebenso musste sich auch Jakob aufgrund der Beschwerden des Soester Klerus einem größeren Prozess in Rom gegenübersehen. 8 Er betonte weiterhin, dass die Angeklagten durch ihr Auftreten, vor allem in Soest, die Häresie begünstigten und er wiederrum unberechtigt vor Gericht stehe und nur seinem Amt nachkäme. Ein endgültiges Ende des Prozesses ist nicht überliefert. Die harte Kritik Jakobs führte jedoch offenbar nicht dazu, dass beschuldigte Kleriker in Soest mit langfristigen Konsequenzen zu kämpfen hatten, da sie in späteren Quellen weiter in ihren Ämtern belegt scheinen. 9

Kalkül und Manipulation als Waffe. EIn Fazit

Auch wenn es im Soester Vorfall nicht zur Eskalation im Rahmen physischer Gewalt kam, führte die Streitfrage der Bestattungsrechte und Falschaussagen zu einem Inquisitions- und Häresieverfahren, das erst bis Köln und dann zur Kurie nach Rom getragen wurde.

Die Aufzeichnungen Jakobs zeichnen die Bemühungen des Pfarrers nach, eine Verurteilung infolge des Verhörs zu vermeiden. Dazu nutzte er vor allem sein soziales Kapital, um die juristischen Vorgänge zu manipulieren. Der Pfarrer instrumentalisierte Mitglieder seiner Gemeinde; zumindest falls der Schilderung Jakobs geglaubt werden kann, band er diese perfide in seinen Prozess mit ein, um eine Verhandlung und somit eine Rechtsprechung über seine Aussagen unmöglich zu machen. Die Verlegung des Verhandlungstermin sowie die Manipulation der Zeugen mittels Speisen und Alkohol – vermutlich um diese für sich zu gewinnen oder gar vernehmungsunfähig zu machen und negativen Verhalten anzustiften – spiegeln keine Impulshandlungen wider, sondern wie mit Kalkül auf den drohenden Prozess reagiert wird. Das Handeln Palbornes hatte Erfolg, der Inquisitor war nicht in der Lage eine größere aufgewühlte Menschenmenge unter Kontrolle zu bringen und konnte den Prozess nicht durchführen.

Die Bestattungsrechte der Mendikanten boten somit auch im 15. Jahrhundert genug Konfliktpotential und erforderten kirchliche Untersuchungen sowie Strafmaßnahmen wie die Exkommunikation. Vor allem die mit den Sepulturprivilegien zusammenhängenden finanziellen Gewinne verführten auch noch im 15. Jahrhundert zum Ergreifen zweifelhafter Mittel, um eigene Rechte und vor allem auch Einkünfte zu schützen.



Maureen Bössow (MA) beendet derzeit den Masterstudiengang Interdisziplinäre Mittelalterstudien in Münster und setzte sich in ihrer Masterarbeit mit Konflikten über Begräbnisprivilegien auseinander. Davor absolvierte sie 2019 den 2-Fach-Master Geschichte und Klassische Archäologie in Kiel.

Von 2019 bis 2021 war sie studentische Volontärin bei der Historischen Kommission für Westfalen.

  1. Dazu u.a.: Max Bierbaum, Bettelorden und Weltgeistlichkeit an der Universität Paris: Texte und Untersuchungen zum literarischen Armuts- und Exemtionsstreit des 13. Jahrhunderts (1255 – 1272), Münster 1916; Palemon Glorieux, Le conflit de 1252–1257 àl‘Université de Paris à la lumière du Mémoire de Guillaume de Saint Amour, in: Recherches de thé-ologie ancienne et medievale 24 (1957), S. 364–372; Yves Congar, Aspects ecclésiologiques de laquerelle entre mendiants et séculiers dans la secon-de moitié du XIII e siècle et le debut du XVI e, in: Archives d‘histoire doctrinale et littéraire du Moyen Âge 28 (1961), S. 35–151; Albert Zimmermann, Die Auseinandersetzungen an der Pariser Universität im XIII. Jahrhundert, Miscellanea mediaevalia 10 (Berlin 1976); Michel-Marie Dufeil, Guillaume de Saint-Amour et la polémique universitaire parisienne, 1250–1259, Paris 1972; Andrew G.Traver, The Forging of an Intellectual Defense of Mendicancy in the Medieval University, in: TheOrigin, Development, and Refinement of Medieval Religious Mendicancies (Brill‘s Companionsto the Christian Tradition 24), hg. v. Donald Prudlo, Leiden/Boston 2011, S. 157–196.[]
  2. Ingo Ulpts: Zur Rolle der Mendikanten in städtischen Konflikten des Mittelalters. Ausgewählte Beispiele aus Bremen, Hamburg und Lübeck, in: Dieter Berg (Hg.): Bettelorden und Stadt. Bettelorden und städtisches Leben im Mittelalter und in der Neuzeit, Werl 1992, S. 131–151.; Ders., Die Mendikanten als Konkurrenz zum Weltklerus zwischen Gehorsamsgebot und päpstlicher Exemption, Wissenschaft und Weisheit 66, 2003, S. 190–227.[]
  3. Vgl. dazu den Bericht im LAV Landesarchiv NRW Abteilung Westfalen, Signatur: W 005 / Msc. VII (z.T. Dep.), Nr. 9, fol. 97–116; auch Online einsehbar.[]
  4. LAV W 005 Nr. 9, fol. 99: „[…] Tenuitque funus tali precepto a sepultura in ecclesia parochiali violenter XVIII horas tempore epydimiali, quo tempore morbus ille contagiosus esse consuevit sc. Ab hora vesperorum unius diei ad horam primarum alterius diei […]“; Roger Wilmans, Zur Geschichte der römischen Inquisition in Deutschland während des 14. und 15. Jahrhunderts, Historische Zeitschrift 41, 1879, S. 193–228, hier: S. 214 f.; Zur kritischen Einschätzung der Situation vgl. auch Josef Hermann Beckmann, Studien zum Leben und literarischen Nachlass Jakobs von Soest 1360-1440, Leipzig 1929, S. 35; Manfred Wolf, Kirchen, Klöster, Frömmigkeit, in: Wilfried Ehbrecht/Gerhard Köhn/Heimann Heinz-Dieter (Hg.): Soest. Geschichte der Stadt, Bd. 2: Die Welt der Bürger. Politik, Gesellschaft und Kultur im spätmittelalterlichen Soest, Soest 1996, S. 771–898, hier: S. 870.[]
  5. LAV W 005 Nr. 9, fol. 101v: „[…] quia non crederent magistrum Jacobum […] esse inquisitorem et sibi officium inquisicionis […]“; Beckmann 1929, S. 39. Bereits unmittelbar vor dem Prozessbeginn musste sich Jakob mit einem aufmüpfigen, nicht geladenen Kleriker auseinandersetzen, der seinen Aufforderungen nicht nachkam, vgl. St Hs VII 9 fol. 101v; Beckmann 1929, S. 38 f.[]
  6. Auf das inkorrekte Verhalten angesprochen reagierten die Anwesenden nur empört und widersprachen, vgl. LAV W 005 Nr. 9, fol. 101v: „[…] protestantes clamaverunt et dixerunt et quivis eorum clamavit et dixit protestando, quod nullatenus eum in officio suo impedirent seu impedire vellet […]“; Beckmann 1929, S. 39; Josef Hermann Beckmann, Aktenstücke zur Geschichte der Inquisition und der Kompetenzstreitigkeiten zwischen Pfarrklerus und Mendikanten in Westfalen, Westfälische Zeitschrift 87, 1930, S. 109–131, hier: 118 f.[]
  7. So nahm Jakob das gegen ihn gerichtete Schreiben kleinteilig auseinander und kritisierte das Vorgehen immens; Dazu detaillierter Beckmann 1929, S. 43 f.; Beckmann 1930, S. 122–128.[]
  8. Wolf 1996, S. 870 f.; Dabei zeichnet sich erneut Jakobs gelehrtes Vorgehen aus, so ist er bemüht alle gegen ihn gerichteten Kritikpunkte auszuräumen (LAV W 005 Nr. 9, fol. 110–112), dazu und detaillierter zum Prozess in Rom vgl. Beckmann 1929, S. 46–51.[]
  9. Beckmann 1929, S. 51: Offenbar endete der Prozess nicht mit einem Prozesssieg Jakobs; Beckmann 1930, S. 111, 128.[]

OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Maureen Bössow (14. Januar 2022). Sterben & Streiten in Zeiten der Epidemie. Westfalen/Lippe - historisch. Abgerufen am 20. Januar 2025 von https://doi.org/10.58079/pjgc


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