Wenn in hochmittelalterlichen Urkunden der Ausdruck comitatus Niederschlag fand, so wird dieser meist als ‚Grafschaft‘ ins Deutsche übertragen und in diesem Sinne gedeutet. In späterer Zeit tritt das Wort comitia hinzu. Was für das Spätmittelalter eine typische Größe zu sein scheint – hier meint der Ausdruck ‚Grafschaft Berg‘ das heutige Bergische, einen Bereich zwischen Ruhr und Sieg beziehungsweise Agger – das ist in der Forschung zum Hochmittelalter ein theoretischer Bezugspunkt ohne konkrete Zuordnung. Einen comitatus de Monte, eine ‚Grafschaft Berg‘ also, kennen auch die hochmittelalterlichen Quellen nicht. 1 Die Lage dieses comitatus ist unklar – ebenso sein Wesen. Ob der für spätmittelalterliche Zusammenhänge geprägte Begriff Grafschaft die soziale und rechtliche Lebenswelt des Hochmittelalters einfängt, sei im Folgenden anhand einiger Überlegungen zum konkreten Beispiel diskutiert.
Ein hochmittelalterlicher comes (Graf), der häufig als Akteur in einem comitatus auftrat, gehörte im Rheinland zumeist dem Dynastenadel an und verfügte über eine individuell unterschiedlich ausgeprägte Herrschaft, die sich überwiegend aus vom König abgeleiteten Rechten, geliehenen Rechten anderer Herrscher und zu Eigen besessenen Rechten zusammensetzte. 2 Diese folglich divers gestalteten Herrschaften deckten keine geschlossene Fläche ab, sondern erscheinen als größere und kleinere Besitzinseln verstreut, wie es für jede Form der hochmittelalterlichen Landesherrschaft gilt. 3 Wiewohl sich die Fürsten des Reiches wohl als ‚Reich‘ selbst verstanden, scheint diese Vorstellung auf gräfliche Herrschaften und ihre Einwohner keine Anwendung gefunden zu haben. So existiert zwar ein honor regni äquivalent zum honor regis und auch ein Graf hatte seinen individuellen honor zu bestreiten, 4 ein honor comitatus oder comitiae aber existierte nicht. Die auf der Grundlage verschiedener Rechte und bei entsprechender Ausprägung als comitatus in den Quellen zu fassenden Besitzinseln erschufen anscheinend kein Zusammengehörigkeitsgefühl unter den Beherrschten.
Die Verwendung der Ausdrücke comes und comitatus in den Quellen
Betrachtet man die Erwähnungen der Grafen von Berg mit diesem Titel in den hochmittelalterlichen Urkunden, so fällt die im Laufe des 12. Jahrhunderts sich etablierende unterschiedliche Stellung des Titels in Verbindung mit dem Eigennamen und Beinamen der Grafen auf. Agierte comes Adolfus de Monte im gleichen Recht wie ein Adolfus comes de Monte? Der zweite Fall scheint vielmehr die generelle Befähigung des Adligen zum Grafentitel auszusagen, wie dies für den Dynastenadel grundlegend gilt. 5 Der nachgestellte comes-Titel hätte dann keine aktive Ausführung des Grafenamts angezeigt, sondern die Zugehörigkeit zu einem bestimmten gesellschaftlichen Rang. Da die zweite Form der Titulierung vor allem in Königsdiplomen des 12. Jahrhunderts Eingang fand, könnte sie den besonderen Aushandlungsprozess der Eliten am Hof des Königs anzeigen.
Der erste Fall, comes Adolfus de Monte, sollte folglich im 12. Jahrhundert den das Amt aktiv ausführenden Grafen anzeigen. Ein comes, das liegt scheinbar nahe, herrschte im comitatus. So erklären sich Formulierungen wie comitatus Unruoch comitis, die ansonsten merkwürdig tautologisch anmuten. 6 Der bemerkenswerte Ausdruck comitatus comitis, der ‚in der Grafschaft des Grafen‘ heißen müsste, lässt die herangezogene Übersetzung fragwürdig erscheinen. Klassisch bedeutet comitatus ‚Gefolge‘ und in dieser Bedeutung existierte der lateinische Ausdruck auch noch im Hochmittelalter. Der Hauptzweck des auch oder gerade in Friedenszeiten angesteuerten comitatus aber war nach bisherigen Kenntnissen nicht die Bereitstellung eines Heeres, wenngleich dort offenbar Einheiten zusammenkommen konnten. Die häufig als lokale Angabe verwendete Formulierung in comitatu … sito zeigt an, dass zu einem comitatus ein gewisser Bereich dazugehörte. 7 Ein comitatus bildete folglich eine Besitzinsel.

– Bild: Vorderseite; Quelle: Köln, Historisches Stadtarchiv, Best. 210, Domstift, Nr. U 2/4 (1100–1131)

– Bild: Dorsalnotiz; Quelle: Köln, Historisches Stadtarchiv, Best. 210, Domstift, Nr. U 2/4 (1100–1131)
Die Grafen von Berg werden als Zeugen oder anderweitig in Urkunden mit Grafentitel und im 12. Jahrhundert mit vorangestelltem Titel bei ausgewählten Geschäften benannt. Ausschließlich erscheint Graf Adolf II. von Berg und sein Enkel Adolf III. mit dem vorangestellten Titel in Zeugenreihen, wenn es sich um durch ihn selbst bevogtete Besitzungen zu handeln scheint. 8 Davon ausgenommen sind die vor 1120 fallenden Bezeugungen für Siegburg, diejenige für St. Gereon, für die Abtei Essen und Kontextnennungen. In all diesen Fällen aber scheint der Herr von Berg mit dem Titel des Grafen betitelt worden zu sein, da er dort Eigengüter besaß. Dies bedeutet für die Betrachtung zweierlei: Ein comitatus konnte offenbar auch durch Vogteirechte konstituiert werden, was insofern nicht verwundert, da diese Hochgerichtsbarkeit bedeutete. 9 Außerdem war es dem Grafen von Berg gestattet, bei Geschäften, die Güter an der Erft und Güter in Westfalen betrafen, seinen Titel zu führen. Diese Räume aber liegen nicht im heutigen Bergischen oder zwischen Ruhr und Agger. Eine echte richterliche Aktivität in einem Grafengericht ist Adolf II. von Berg nicht nachzuweisen, es sei denn, die Vogteigerichte sind dazu gleichwertig zu verstehen.
(Nur) ein Gerichtsort in Westfalen
Was für die Spätzeit fehlt, ist anscheinend in der Frühzeit derselben Familie nachweisbar. Zweifelsohne begegnet Hermann I. von Saffenberg, Vater des als ersten Grafen von Berg betrachteten Adolf I. von Berg, im Jahr 1045 an einem Ort namens Rechen bei Bochum als Graf im Gericht. 10 Um ein Geschäft der Abtei Deutz zu verhandeln, hatte Hermann nach Rechen ein placitum mit Provinzialen geladen, was ihn im Besitz königlicher Grafengewalt belegt. Der Begriff placitum meint allerdings zumeist die Gemeinschaft der Richtenden, nicht etwa ein konkretes Gebäude oder einen Platz. Reichte aber nun der comitatus der Familie von Berg vom westfälischen Rechen über das Bergische bis an die Erft? Dies ist mit Hinweis auf die ausgeführten Besitzinseln zu verneinen. Die Grafen steuerten offenbar verschiedene comitatus, gewissermaßen Gerichtsorte,an, um dort im placitum als Graf oder Vogt Gericht zu halten. Als Grafschaft sollte der Bereich, in dem diese comitatus lagen, daher nur begriffen werden, wenn ‚Grafschaft‘ als ‚zum Grafen gehörige Sphäre‘ verstanden wird. Eine flächendeckende Einheit der Grafen von Berg ist weder in Westfalen noch anderweitig zu finden, wohl aber einer ihrer Hauptgerichtsorte.
Vera Eiteneuer M.A. ist wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl für Mittelalterliche Geschichte bei Herrn Prof. Dr. Jochen Johrendt an der Bergischen Universität Wuppertal. Sie erforscht in ihrem Dissertationsprojekt mit dem Arbeitstitel „Herrschaft und Gruppe. Die frühen Grafen von Berg in ihrem Umfeld“ die Geschichte der ersten Vertreter der Adelsfamilie von Berg (1000–1230) anhand eines personengruppenbezogenen Ansatzes. Die Betreuung der Arbeit erfolgt durch Herrn Prof. Dr. Jochen Johrendt (Wuppertal) und Herrn Prof. Dr. Jürgen Dendorfer (Freiburg i. Br.).
- Der angeblich 1100 erwähnte comitatus de Monte sei gemäß Theodor Josef Lacomblet einer Dorsalnotiz auf einer Urkunde zu entnehmen, vgl. Theodor Josef Lacomblet (Hg.): Urkundenbuch für die Geschichte des Niederrheins oder des Erzstifts Cöln, der Fürstenthümer Jülich und Berg, Geldern, Meurs, Cleve und Mark, und der Reichsstifte Elten, Essen und Werden. Bd. 1: 779–1200, Düsseldorf 1840, Nr. 258 (1100); Web: https://digitale-sammlungen.ulb.uni-bonn.de/ulbbn/content/structure/7532. Auf der Archivalie aber ist Adolfi comitis de Monte zu lesen, vgl. Köln, Historisches Stadtarchiv, Best. 210, Domstift, Nr. U 2/4 (1100–1131); Web: https://historischesarchivkoeln.de/viewer/?fileName=https%3A//historischesarchivkoeln.de/mets%3Fid=A97D651D-65B4-4981-8399-C257FD12CD41_U4_Mikrofilm_20180924100051.xml.[↩]
- Vgl. grundlegend Otto Freiherr von Dungern: Adelsherrschaft im Mittelalter, München 1927, S. 9f.; Hermann Aubin: Die Entstehung der Landeshoheit nach niederrheinischen Quellen. Studien über Grafschaft, Immunität und Vogtei, Berlin 1920, S. 423–425; Heribert Houben: Das Hauptgericht Kreuzberg. Studien zur Geschichte der Gerichtsorganisation des Bergischen Landes bis zur Landesreform im 16. Jahrhundert, in: Zeitschrift des Bergischen Geschichtsvereins 78 (1961), S. 1–106, hier S. 14; Georg Droege: Pfalzgrafschaft, Grafschaften und allodiale Herrschaften zwischen Maas und Rhein in salisch-staufischer Zeit, in: Rheinische Vierteljahrsblätter 26 (1961), S. 1–21, hier S. 11; Web: https://digitale-sammlungen.ulb.uni-bonn.de/periodical/pageview/7854140; außerdem Stefan Weinfurter: Berg, Burg und Herrschaft im hohen Mittelalter, in: Jürgen Keddigkeit/Stefan Ulrich (Hg.): Ausgewählte Beiträge der pfälzischen Burgenforschung 2014–2018 (Stiftung zur Förderung der Pfälzischen Geschichtsforschung. Reihe F, Burgen der Pfalz 1), Neustadt a. d. Weinstraße 2018, S. 31–56, hier S. 43.[↩]
- Dagegen nahm Weinfurter: Berg, S. 43 an, Grafschaften seien gewissermaßen erst im Nachhinein durch die Bauten und Rechte der Ministerialen durchlöchert worden.[↩]
- Vgl. Knut Görich: Ehre des Königs und Ehre des Reichs. Ein Motiv in Begründung und Wahrnehmung der Politik Heinrichs IV., in: Tilman Struve (Hg.): Die Salier, das Reich und der Niederrhein, Köln 2008, S. 303–326, hier S. 306 u. 313.[↩]
- Vgl. von Dungern: Adelsherrschaft, S. 39.[↩]
- Vgl. Lacomblet (Hg.): Urkundenbuch I, Nr. 217 (29. Jan. 1073).[↩]
- Vgl. beispielsweise Dietrich von Gladiß/Alfred Gawlik (Hg.): Heinrici IV. Diplomata (Monumenta Germaniae Historica Diplomata regum et imperatorum Germaniae 6), Bd.e 1-3, Hannover 1941-1978, Nr. 51 (14. März 1059); Web: https://www.dmgh.de/mgh_dd_h_iv_1/index.htm#page/(III)/mode/1up; ähnlich ebd., Nr. 172 (16. Okt. 1065); ebenso ebd., Nr. 351 (22. Juni 1083). Vgl., auch außerhalb der Königsdiplome in den Urkunden des Kölner Erzbischofs, Lacomblet (Hg.): Urkundenbuch I, Nr. 264 (24. Nov. 1105); ebd., Nr. 292 (1121); ebd., Nr. 368 (1150).[↩]
- Für Adolf II. von Berg vgl. Lacomblet (Hg.): Urkundenbuch I, Nr. 280 (1116) als Zeuge für Siegburg; ebd., Nr. 282 (29. März 1117) als Zeuge für Siegburg; ebd., Nr. 288 (1118) im Kontext der Dünnwalder Gründungsurkunde; ebd., Nr. 287 (5. April 1118) als Zeuge für Siegburg; ebd., Nr. 291 (1120) als Zeuge für Siegburg; Peter Joerres (Hg.): Urkundenbuch des Stiftes St. Gereon zu Köln, Bonn 1893, Nr. 8; Web: http://digital.ub.uni-duesseldorf.de/ihd/content/titleinfo/3418463; (1136) als Zeuge für St. Gereon über Güter an der Erft; Richard Knipping: Ungedruckte Urkunden der Erzbischöfe von Köln aus dem 12. und 13. Jahrhundert, in: Annalen des Historischen Vereins für den Niederrhein 65 (1898), S. 202-236, Nr. 8; Web: https://www.vr-elibrary.de/toc/annalen/65/jg; (1139) als Zeuge für Siegburg; Lacomblet (Hg.): Urkundenbuch I, Nr. 347 (1142) als Zeuge für die Abtei Essen; Wilhelm Günther (Hg.): Codex diplomaticus Rheno-Mosellanus. Urkunden-Sammlung zur Geschichte der Rhein- und Mosellande, der Nahe- und Ahrgegend, und des Hundsrückens, des Meinfeldes und der Eifel. Bd. 1: Urkunden vom 8. bis zu Ende des 12. Jahrhunderts, Koblenz 1822, Nr. 147; Web: https://babel.hathitrust.org/cgi/pt?id=nyp.33433066575675; (1148) im Kontext der Gründungsbestätigung Rolandswerths; Theodor Josef Lacomblet (Hg.): Urkundenbuch für die Geschichte des Niederrheins oder des Erzstifts Cöln, der Fürstenthümer Jülich und Berg, Geldern, Meurs, Cleve und Mark, und der Reichsstifte Elten, Essen und Werden. Bd. 4: 1401–1609, Nachlese, Düsseldorf 1858, Nr. 623; Web: https://www.digitale-sammlungen.de/de/view/bsb10002920?page=,1; (1151) als Zeuge für St. Pantaleon; ebd., Nr. 626 (1158) als Zeuge für St. Georg. Für Adolf III. von Berg vgl. Christoph Jakob Kremer: Akademische Beiträge zur Gülch- und Bergischen Geschichte. 3 Bd.e, Mannheim 1769–1781, Nr. 40 (1193) als Zeuge für Dünnwald; Erich Wisplinghoff (Hg.): Urkunden und Quellen zur Geschichte von Stadt und Abtei Siegburg. 2 Bd.e, Siegburg 1964–1985, Nr. 86 (1211) im Kontext einer Urkunde für Siegburg; Kremer, Beiträge II, 52 (1227), im Kontext einer Urkunde für Altenberg. Zweifelsfrei in der Hand des Bergers ist die Siegburger Vogtei seit 1125 belegt, vgl. Lacomblet (Hg.): Urkundenbuch I, Nr. 300 (1125); zur Vogtei über Dünnwald ebd., Nr. 288 (1118); zur Vogtei über St. Pantaleon vgl. Lacomblet (Hg.): Urkundenbuch IV, Nr. 623 (1153). Altenberg war eine Gründung der Berger Grafen und sie übten das Recht des Patrons über die Zisterze aus wie eine Vogtei, vgl. Thomas R. Kraus: Die Entstehung der Landesherrschaft der Grafen von Berg bis zum Jahre 1225 (Bergische Forschungen 16), Neustadt a. d. Aisch 1981.[↩]
- Vgl. Heiner Lück: Art. Hochgerichtsbarkeit, in: Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte (22011), Sp. 1055–1059. Damit ist eine funktionelle Unterscheidung von Graf und Vogt, wie vgl. Weinfurter: Berg, S. 43 sie vornahm, zu hinterfragen.[↩]
- Vgl., zu diesem Vorschlag der Herkunft Adolfs I. von Berg, Vera Eiteneuer: Adolf von Nörvenich und die ungeklärte Herkunft der Grafen von Berg, in: Rheinische Vierteljahrsblätter 86 (2022), S. 37–62, hier S. 46; dagegen Kraus: Entstehung, S. 29.[↩]
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Vera Eiteneuer (20. Oktober 2023). Die Grafschaft Berg – in Westfalen? Überlegungen zu hochmittelalterlichen Grafschaften. Westfalen/Lippe - historisch. Abgerufen am 16. Mai 2025 von https://doi.org/10.58079/pjha
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