Zur Verschriftlichungspraxis von Hafturfehden im ältesten sogenannten Ratsprotokollbuch der Stadt Soest (1414–1509)
Im Jahr 1418 herrschte Aufruhr in Soest. Infolge langwieriger innerstädtischer Aufstände, deren Hintergründe und Ursachen sich aufgrund fehlender Quellen nur schwierig rekonstruieren lassen, wurde der Rat als oberste städtische ‚Verwaltungsbehörde‘ zeitweilig entmachtet. Informiert sind wir über diese Vorgänge durch einen Brief der in Lübeck versammelten Ratssendboten vom 3. August 1418, in dem Soest die Verhansung – d. h. der Ausschluss aus der Hanse inklusive eines Handelsboykotts aller in der Hanse organisierten Städten – angedroht wurde, sollten Rat und Bürgermeister nicht binnen fünf Wochen wieder in ihre Ämter eingesetzt und nach alter Gewohnheit wiedergewählt worden sein. 1 Es war eine existentielle Krise für die städtische Obrigkeit sowie für die Stadt selbst, die wirtschaftlich stark vom hansischen Fernhandel abhängig war. Die Drohungen scheinen allerdings Wirkung gezeigt zu haben, denn über eine tatsächlich erfolgte Verhansung der Stadt Soest ist nichts bekannt. Stattdessen scheint der Rat wiedereingesetzt und neu gewählt worden zu sein. Also, alles wieder beim Alten?
Nicht ganz, denn als Reaktion auf die Beilegung dieses innerstädtischen Konflikts sind in Soest gleich mehrere Stadtbücher 2 begonnen worden. Hierzu zählte einerseits das Ratswahlbuch, welches seit 1417 in jährlicher Folge die Namen der Kurherren, welche die Ratsmitglieder wählten, die der Zwölfer, welche die Belange der Gemeinheit vor dem Rat vertraten, wie auch die der Ratsmitglieder selbst verzeichnete und diesen Legitimation stiftete. 3 Andererseits ließen die Ratsherren einen weiteren Kodex anlegen, in dem sie die vor ihnen verhandelten Rechtsgeschäfte dokumentierten. Dieser wird heute – nicht ganz zutreffend – als ältestes Ratsprotokollbuch bezeichnet. 4
Das älteste sogenannte Ratsprotokollbuch der Stadt Soest
In seiner heutigen Form umfasst das älteste sogenannte Ratsprotokollbuch 329 überwiegend doppelseitig beschriebene Papierblätter. Auf 22 Lagen enthält es mehr als 1.900 Einträge. Die Berichtszeit wird mit 1414 bis 1509 angegeben, allerdings bezieht sich die Angabe 1414 lediglich auf eine später auf die Rektoseite des ersten Blattes geschriebene Notiz bezüglich der Inthronisation Erzbischofs Dietrich von Moers.
Abb. 1 und Abb. 2: Das älteste sogenannte Ratsprotokollbuch
(StA Soest, A 3086).
Die Anlage geht auf den Soester Stadtsekretär Peter Emmerich zurück. Dieser hat das Ratsprotokollbuch auf der Versoseite des ersten Blattes mit einem Eingangsvermerk versehen, in dem er berichtet, wie er am Vitustag 1417 vereidigt worden ist.
Abb. 3: Eingangsvermerk von der Hand des Stadtsekretärs Peter Emmerich im ältesten sogenannten Ratsprotokollbuch der Stadt Soest (StA Soest, A 3086, Bl. 1av).
Zur Anlageintention schreibt er dabei Folgendes: „Ut ergo qued(am) gesta p(ro)pter hu(m)ani gener(is) fragilitate(m) a me(m)or(ia) ho(m)i(nu)m non labe(re)ntur, ista sequen(cia), ut meli(us) potui, conscripsi.“ 5 In Deutsch: Damit Geschäfte, wie seine eigene Amtseinsetzung, wegen der Hinfälligkeit des menschlichen Geschlechts nicht aus der menschlichen Erinnerung verschwinden, sollen sie in dieses Buch notiert werden.
Dass der Band neben dem in der Eingangsnotiz dargelegten Erinnerungs- und Dokumentationszweck aber auch eine rechtliche Qualität besaß, wissen wir aus einer Zeugenaussage eines späteren Stadtsekretärs mit Namen Thomas Borchgreve. Dieser wurde am 9. Dezember 1563 im Zusammenhang mit einem Reichskammergerichtsprozess bezüglich der Reichsstandschaft der Stadt Soest zum Inhalt des städtischen Archivs vernommen. Über die Ratsprotokolle äußerte er sich dabei folgendermaßen:
„Wannehe ethwas inn denn buchernn vonn den partheienn, so fur einem erbaren rhade zuthun haben, als nemlich wen sie sich verburgenn und urpheid thuen, also das sie der gefencknusz halber gegen dem rhade und stadt nicht willen wrechenn, unnd so inn dem der gefangener die urpfeidt nit geschehenn wesenn zu sein in abreden sein wolte, wurde alßdann zu bewerung der burgschafft unnd urpfeid glaub gegevenn, und in denne gleichenn alles, wasz inn denn bucherenn geschriebenn stehett, dennen musz man auch glaub geben werdenn, das es dermassenn gescheit sey, wie inn den bochernn geschrieben unnd annotirt ist.“ 6
Wie aus dieser Aussage klar hervorgeht, war das älteste sogenannte Ratsprotokollbuch somit auch mit einer rechtlichen Beweiskraft ausgestattet, wobei der Schriftbeweis im Verlauf des 15. Jahrhunderts in Streitfällen sogar den Vorrang vor mündlichen Aussagen erhielt.
Inhaltlich umfasst das Ratsprotokollbuch ein vergleichsweise breites Spektrum. Der Kodex setzt zunächst mit Einträgen ein, die wir aus unserer heutigen Perspektive als chronikalisch klassifizieren würden. Es wird etwa berichtet vom Bau eines Steinbruchs, der Errichtung einer Mühle, der Teilnahme von Soestern an kriegerischen Auseinandersetzungen, den Besuchen des Erzbischofs von Köln in der Stadt sowie verschiedenen Wetterphänomenen. Daneben finden sich vereinzelt Urkundenkopien. In einer eigenen Rubrik wurde zudem begonnen, Vereinbarungen zwischen Bürgermeistern, Rat, Zwölfern und der Gemeinde zu notieren, doch ließ man hiervon alsbald wieder ab. Den Hauptteil des Bandes machen stattdessen Rechtsgeschäfte aus, die vor dem Rat bzw. unter dessen Beteiligung durchgeführt wurden. Notiert wurden etwa Urfehden, Bürgschaften, Protokolle über die Entlassung Verhafteter, Listen von Feinden der Stadt, Nachlassangelegenheiten oder Bürgerschaftsaufsagen.
Urfehden machen dabei neben Bürgschaften den größten Teil der kodifizierten Rechtsgeschäfte aus. Daher erscheint es lohnenswert, deren Verschriftlichungspraktiken einmal näher zu untersuchen. Erfolgen soll dies exemplarisch anhand des häufigsten Typs der Hafturfehden.
Hafturfehden im ältesten sogenannten Ratsprotokollbuch
Bei den Hafturfehden handelt es sich um eine im Spätmittelalter aus dem älteren Typ der Streiturfehde entstandene eidliche Versicherung, sich wegen einer erlittenen Strafverfolgung nicht an den Strafverfolgern rächen zu wollen. 7 Der Delinquent musste im Zuge dessen einerseits in streng formalisierter Art und Weise die Strafwürdigkeit seines Vergehens und die über ihn verhängten Sanktionen anerkennen und andererseits einen Eid auf die Heiligen schwören, nach der Haftentlassung keine Rache am Gerichtsherren und dessen Vertretern zu üben. Verstöße gegen den Urfehdeschwur wurden als Eidbruch geahndet. 8
Abb. 4: Urfehdebrief Sieverts van Gabrechten, ausgestellt am 4. September 1423
(StA Soest, A 2819, Foto: Dirk Elbert).
Während der rechtssymbolische Akt der Ablegung der Urfehden sich seit dem 13. Jahrhundert zunächst primär in Form besiegelter Urkunden manifestierte, lässt sich in Soest – wie in anderen Städten des Reichs auch – seit dem 14. Jahrhundert die Tendenz beobachten, Protokolle über die abgelegten Urfehden auch in den Stadtbüchern zu notieren. Im ältesten sogenannten Ratsprotokollbuch der Stadt Soest sind mehrere Hundert Urfehden dokumentiert.
Abb. 5: Beispiel einer Hafturfehde im ältesten
sogenannten Ratsprotokollbuch der Stadt Soest
(StA Soest, A 3086, Bl. 64v).
Stellvertretend für eine Vielzahl gleichartiger Einträge möchte ich mich dabei nachfolgend vor allem auf ein Beispiel aus dem Jahr 1461 beziehen, das wie folgt lautet:
„Anno d(omi)ni MCCCCLX p(ri)mo an sente Agathen avende quaem Cord Vele ute dem raithove, dar hey umb(e) drouworde ingesat wort ind anderer sake, so dat hey des eyn orvede dede ind verlovede vort ind verswor, dey van Soist ind dey ere der weder geynerleye wise to donde, anders dan by(n)nen Soist myt rechte. Dar vor na synen ede loveden Bovema(n), dey pelser up dem Kolke, ind Gerlach, dey smed.“ 9
Anstelle des ausführlichen Schwurtextes wird uns lediglich eine knappe Zusammenfassung der Begebenheiten geboten. Der Schreiber legt unter Verwendung des Präteritums in dem Eintrag dar, dass eine Person mit dem Namen Cord Vele am Vorabend des Tags der heiligen Agatha – dem 4. Februar 1461 – aus dem Soester Ratshof entlassen worden war und im Zuge dessen eine Urfehde hatte schwören müssen. Über den Grund der ursprünglichen Verhaftung sind wir nur unzureichend informiert. Der Schreiber des Stadtbucheintrags dokumentiert nur das Ausstoßen von Drohworten sowie „andere Sachen“ („anderer sake“) als Tatbestand, ohne dass uns heute jedoch bekannt wäre, gegen wen die mündliche Drohung gerichtet war oder wie lange Cord Vele bereits im Ratshof gesessen hatte. Hier wurden vom Schreiber gegenüber den weit ausführlicheren Urfehdeurkunden entsprechende Kürzungen vorgenommen.
Als zentrale Passage des Urfehdeschwures wird hingegen – zumindest implizit – der Verzicht auf Fehde bzw. Rache formuliert („dey van Soist ind dey ere der weder geynerleye wise to donde“). Und dieser erhält nun eine, aus meiner Sicht, überaus wichtige Spezifikation, denn Cord Vele musste schwören, nichts gegen die Soester zu unternehmen, es sei denn er täte es binnen Soest unter Hinzuziehung der Soester Gerichtsinstanzen („anders dan bynnen Soist myt rechte“), konkret des Soester Rats – denn aus anderen vergleichbaren Einträgen wird deutlich, dass auch die Appellation an geistliche Gerichte ausgeschlossen werden sollte. Für die Einhaltung dieser Vereinbarung musste Cord Vele neben der Schwurhandlung zudem zwei Bürgen setzen, an die der Soester Rat sich im Falle einer Zuwiderhandlung halten konnte.
Der Fokus des Eintrags scheint demnach auf dem Verzicht des Rechtszugs an auswärtige Gerichte zu liegen. Während andere ebenso standardisierte Passagen des Urfehdeschwurs – z. B. über die Freiwilligkeit der Ablegung des Eides – fast immer entfielen, finden sich Formulierungen zu künftigen Rechtshändeln ausschließlich vor dem Soester Ratsgericht in fast allen Urfehdeprotokollen im Stadtbuch vermerkt – und das entgegen der allgemeinen Tendenz zu platzsparenden Einträgen, in denen Redundanzen weitgehend vermieden wurden. Jener Punkt scheint daher für den Soester Rat als Träger des Stadtbuchs derart zentral gewesen zu sein, dass er eine permanente Wiederholung in fast allen Urfehdeprotokollen rechtfertigte. Neben der Tatsache, dass ein Prozess vor einem auswärtigen Gericht außerordentlich kostspielig sein konnte, war der Rat augenscheinlich vor allem darauf bedacht, seine eigene Gerichtshoheit zu wahren und diese nicht durch Folgeprozesse an anderen Gerichten schmälern zu lassen.
Dass Hafturfehden überhaupt in derart großer Zahl im Stadtbuch dokumentiert sind und dass innerhalb der Einträge vor allem diejenigen Textpassagen akzentuiert werden, die einen Rechtszug auf das Stadtgericht limitieren, soll meiner Einschätzung nach die Macht des Soester Rates im städtischen Kontext untermauern, wies das Ratsprotokollbuch doch – wie wir aus der Zeugenaussage von Thomas Borchgreve wissen – eine für alle Bürger rechtserhebliche Bedeutung auf.
Fazit
An diesem Beispiel lässt sich daher meiner Meinung nach zeigen, dass die Funktion von buchförmiger städtischer Schriftlichkeit im Spätmittelalter häufig über die schlichter Verwaltungsbehelfe hinausreichte. Durch die extensive Dokumentation von Urfehden, die selbst als Akte der Unterwerfung unter die Gerichtsbarkeit des Rates angesehen werden können, in Verbindung mit dem damit einhergehenden Ausschluss des Zugs an auswärtige und geistliche Gerichte, wurden die Jurisdiktionsbefugnisse des Soester Stadtrats letztlich nach innen und außen untermauert. Die schriftliche Fixierung im Stadtbuch stellte für die städtischen Herrschaftsträger somit ein probates Mittel dar, die eigene Macht festzuschreiben und auf schriftlicher Basis erneut auszuüben, was letztlich dazu führte, dass städtische administrative Schriftlichkeit selbst systemstabilisierend wirken konnte.
Jessica Bruns (M.A.) hat zunächst Bibliotheks- und Informationswissenschaft an der HTWK Leipzig studiert und war anschließend als Bearbeiterin eines Katalogisierungsprojekts an der Herzog August Bibliothek Wolfenbüttel tätig. 2016 nahm sie ein Zweitstudium der Geschichte und Germanistik in Halle (Saale) auf. Von 2019 bis 2022 war sie wissenschaftliche Mitarbeiterin an der MLU Halle-Wittenberg. Seit August 2022 leitet sie das Referat für Historische Sammlungen/Erschließung an der Universitätsbibliothek Kiel. Sie ist Doktorandin im DFG-Projekt „Index Librorum Civitatum“.
- Vgl. Hansen, Joseph: Die Soester Fehde (Westfalen und Rheinland im 15. Jahrhundert, Bd. 1) (Publikationen aus den königlich-preußischen Staatsarchiven, Bd. 34), Leipzig 1888, URL: https://books.google.de/books?id=J8cvi_1er4kC&hl=de&pg=PP8#v=onepage&q&f=false [letzter Zugriff am 28.10.2023], Eintrag Nr. 9, S. 13.[↩]
- Als Stadtbücher bezeichnet man buch- oder heftförmige Quellen, die bei städtischen Amtsträgern zu Verwaltungszwecken geführt worden sind und die sich aufgrund ihrer physischen Konstitution aus Lagen von Einzeldokumenten und Akten unterscheiden, vgl. Speer, Christian: Der »Index Librorum Civitatum« – ein Instrument der historischen Grundlagenforschung, Halle (Saale) 2011, URL: https://stadtbuecher.de/de/about/ [letzter Zugriff am 28.10.2023].[↩]
- Ratswahlbuch. Verzeichnis der Kornoten, Zwölfe, Ämter und Magistrate 1418–1638, StA Soest, A 2906.[↩]
- Nicht ganz zutreffend deshalb, weil der Terminus „Ratsprotokollbuch“ normalerweise für Bücher verwendet wird, in denen der Verlauf der einzelnen Ratssitzungen protokolliert wird. Solche Einträge finden sich im ältesten sogenannten Ratsprotokollbuch jedoch nicht. Man müsste daher eher von einem vermischten Ratsbuch sprechen.[↩]
- Ratsprotokollbuch 1414–1509, StA Soest, A 3086, Bl. 1av.[↩]
- Reichskammergerichtsakte zum Anspruch auf Zahlung der Reichssteuern durch die Stadt Soest und Streit um die Frage ihrer Reichsunmittelbarkeit, Landesarchiv Nordrhein-Westfalen, Abteilung Rheinland, AA 0627, Nr. 1849, F 650/2679, Bl. 148v.[↩]
- Vgl. Weber, Raimund J.: Art. Urfehde, in: Angermann, Norbert et. al. (Hg.): Lexikon des Mittelalters. Bd. 8: Stadt (Byzantinisches Reich) bis Werl, 2. Auflage, München 2003, Sp. 1294.[↩]
- Vgl. zu den typischen Elementen von Urfehdeurkunden des 15. Jahrhunderts z. B. Bumiller, Casimir: Urfehden, in: Südwestdeutsche Archivalienkunde, Stuttgart 2017, URL: https://www.leo-bw.de/themenmodul/sudwestdeutsche-archivalienkunde/archivaliengattungen/urkunden/urfehden [letzter Zugriff am 28.10.2023].[↩]
- Ratsprotokollbuch 1414–1509, StA Soest, A 3086, Bl. 64v.[↩]
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Jessica Bruns (17. November 2023). Der weder geynerleye wise to donde, anders dan bynnen Soist myt rechte. Westfalen/Lippe - historisch. Abgerufen am 21. Januar 2025 von https://doi.org/10.58079/pjhb