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Eherecht und Ehepflicht. – Das ‚männliche Unvermögen‘ als Scheidungsgrund in der frühneuzeitlichen Grafschaft Lippe

Bereits in der Frühen Neuzeit (ca. 1500–1800) bestand die Möglichkeit einer Ehescheidung, nachdem die Protestanten die Ehe zu einem „weltlich ding“ erklärten und ihr den sakramentalen Charakter entzogen hatten. 1 Eine Ehetrennung war schwer durchzusetzen, da sie an strenge Voraussetzungen gebunden war und nur wenige Gründe anerkannt wurden. Zwar galt ‚männliches Unvermögen‘ als legitimer Scheidungsgrund, jedoch war dieser nicht einfach nachzuweisen und führte nicht automatisch zu einer Auflösung der Ehe. 2 Dennoch belegen zahlreiche in Archiven verzeichnete Ehetrennungsklagen, dass solche Fälle immer wieder von Gerichten verhandelt wurden.

Der Status der Ehe

Beginnend mit der Reformation, wurde die Ehe zur „zentralen gesellschaftlichen Ordnung“, die unter kirchliche Aufsicht gestellt werden sollte, im Wesentlichen aber staatliche und gesellschaftliche Interessen vertrat. Auch für die Obrigkeit war die Ehe ein Garant gesellschaftlicher Ordnung und wurde als ultimative Gemeinschaft angestrebt. 3 Aus diesem Grund sollten Scheidungen vermieden werden und Scheidungsgesuchen nur im äußersten Fall stattgegeben werden. 4 Die Nichterfüllung des ehelichen Beischlafs zählte dabei – unter bestimmten Voraussetzungen – sowohl im Protestantismus als auch im Katholizismus zu legitimen Ehetrennungsgründen. Im Gegensatz zu heute gehörte der Beischlaf in der Vormoderne zu den ehelichen Pflichten, die sowohl der Vermeidung von Unzucht als auch der Fortpflanzung dienten. Dementsprechend war die Funktionstüchtigkeit der Geschlechtsorgane nicht nur zentrale Voraussetzung für das Eingehen, sondern auch für das Fortbestehen einer Ehe. Ehehindernisse wie Inzest oder Impotenz wurden zwar aus dem kanonischen Recht übernommen, neu hingegen war die Möglichkeit der Scheidung im protestantischen Recht. Grundsätzlich versuchte man zunächst die Eheleute zu einer Aussprache zu bewegen oder ihnen einen gewissen Abstand voneinander einzuräumen. 5 Bevor es zu einer endgültigen Scheidung kam, konnte das Gericht eine Trennung von Tisch und Bett anordnen, wie es im kanonischen Recht der Fall war. Diese konnte entweder zeitweilig oder auf Lebenszeit ausgesprochen werden und umfasste die Auflösung des gemeinsamen Haushalts sowie eine Aufteilung des Vermögens. Folglich wurden die Eheleute lediglich der Pflicht enthoben, eine Lebens- oder Geschlechtsgemeinschaft zu führen. Heiratete einer der getrennten Partner dennoch, machte sich die Person des Ehebruchs oder der Bigamie schuldig. 6

Die Bestimmungen des protestantischen Scheidungsrechts nachzuvollziehen ist oftmals mit Schwierigkeiten verbunden, da es sich zwar aus dem kanonischen Eherecht entwickelte, es jedoch kein einheitliches protestantisches Eherecht gab. Vielmehr wurde fallabhängig entschieden und es bildeten sich territorial geltende Eheordnungen heraus, die von Einzelfällen und dem dort herrschenden Gewohnheitsrecht bzw. dem römischen Recht geprägt waren. 7 Obwohl die Möglichkeit zur Scheidung bestand, insistierte man auch vor protestantischen Ehegerichten nur in Ausnahmefällen einer Scheidung stattzugeben, da Treue und Gehorsam zu den christlichen Pflichten gehörten. Diese hatte man nicht nur dem Partner, sondern auch gegenüber Gott einzuhalten, der den Ehebund symbolisch geschlossen hatte. Dementsprechend unterschieden sich die Konfessionen, zumindest im sozial-praktischen Leben, nur gering voneinander. 8

Die Ehegerichtsbarkeit, die sich vormals in kirchlicher Hand befand, verteilte sich nach der Reformation auf konfessionelle Ehegerichte. Diese umfassten bischöfliche oder kirchliche Verwaltungsbehörden, die in den reformierten Gebieten als Konsistorien bezeichnet wurden und in denen eine eigene Gerichtsbarkeit für Eheangelegenheiten entwickelt wurde, die weder als rein weltlich, noch rein geistlich charakterisiert werden können. 9 Vor allem die Koexistenz unterschiedlicher Gerichte, deren Ordnungsnormen, die teilweise nicht konform waren, verkomplizierten die Urteilsfindungen, Sanktionierungen und Gewährleistung einer einheitlichen Rechtslage.

Im Zentrum des Beitrags steht die Grafschaft Lippe, die trotz ihrer geringen Größe ein typisches Beispiel für die uneinheitliche Rechtspraxis der Frühen Neuzeit darstellt. Die Rechtsunsicherheit wurde zusätzlich durch konfessionelle Umbrüche verstärkt, da in den protestantischen Territorien, zu denen Lippe gehörte, eine Neuordnung des Eherechts erforderlich wurde. Lippe trat während der Reformation im 16. Jahrhundert zunächst zum lutherischen Glauben über, wechselte 1605 unter Graf Simon VI. (1554–1613) zum Calvinismus, was das Gebiet überwiegend reformierte. 10 Die fehlende zentrale Rechtsordnung, verbunden mit den konfessionellen Umstellungen, führte zu einer Vielzahl unabhängiger Rechtsbestimmungen. Dies eröffnete erhebliche Ermessensspielräume für die Justizbehörden und erzeugte bei Beamten wie auch bei den Untertanen eine Rechtsunsicherheit, da oft unklar blieb, welches Gericht für bestimmte Fälle zuständig war. 11

Abb. 1: Ausschnitt aus Nicolas Sanson d’Abbeville, Cercle de Westphalie (1659), Landesbibliothek Oldenburg, 2020.

Eherechtliche Bestimmungen in der Grafschaft Lippe

Die geistliche Gerichtsbarkeit in Lippe basierte auf Kirchenordnungen, die 1538, 1571 und 1684 von Theologen verfasst und vom jeweiligen Landesherrn bestätigt wurden. Im Zuge dieser Rechtsverordnungen erhielt das 1556 unter Bernhard VIII. (1527–1563) eingerichtete geistliche Gericht, das Konsistorium, die gerichtliche Befugnis in Ehe- und Kirchenangelegenheiten tätig zu werden. 12 Obwohl die calvinistischen Anschauungen die Sittlichkeit der Gemeinde sichern sollten und es sich um rein kirchliche Angelegenheiten handelte, blieben die mit Matrimonialsachen betrauten Konsistorien weltlich-religiöse Mischbehörden, in denen sowohl Theologen als auch Rechtsgelehrte im Namen ihres Landesherren Verhandlungen durchführen und Urteile sprechen sollten. 13

Im Bestreben der Reformatoren, Delikte, Klagen und Strafentscheidungen, die der geistlichen Gerichtsbarkeit unterstanden, von weltlichen Gerichten fernzuhalten, fielen auch Eheversprechen, Kirchenbußen und voreheliche Vereinigungen in den kirchlichen Zuständigkeitsbereich – ein Prozess, der 1605 durch die offizielle Erhebung des Calvinismus zur vorherrschenden Konfession in der Grafschaft Lippe weiter gefestigt wurde. 14 Dieser Prozess verlief nicht ohne Widerstände, da ein Teil der Bevölkerung lutherisch blieb und es Spannungen zwischen den konfessionellen Lagern gab. Der Calvinismus sah die Ehe ebenfalls als weltliche Institution, stellte sie jedoch unter starke kirchliche Aufsicht. Scheidungen waren strenger geregelt, und die Kirche spielte eine zentrale Rolle bei der Überwachung der Ehe und Moral der Gemeindemitglieder, besonders durch Konsistorien. Obwohl Johannes Calvin die Ehe, ebenso wie Luther, nicht als Sakrament definierte, verkörperte sie für ihn den Bund zwischen Christus und seinen Gläubigen. Aus diesem Grund war die Bestätigung der Kirche eine Notwendigkeit für die Rechtsgültigkeit der Ehe und schloss somit die Akzeptanz von vorehelichem Geschlechtsverkehr gänzlich aus. Für ihn war die göttlich geschlossene Ehe der einzig legitime Ort für Sexualität. Er übertrug der Kirche die Pflicht, die Rechtmäßigkeit von Eheschließungen zu überprüfen sowie unrechtmäßige sexuelle Tätigkeiten zu sanktionieren. 15

Beischlaf als Ehepflicht

Die Eheschließung bestand in der Frühen Neuzeit aus zwei Teilen. Zum einen aus der priesterlichen Einsegnung (matrimonium ratum), zum anderen aus der fleischlichen Vereinigung (copula carnalis), ohne die die Ehe „nicht mehr als ein Vertrag und ein uneingelöstes Versprechen“ war. 16 Die copula carnalis diente in ihrer ursprünglichen Bedeutung nicht dem sexuellen Vergnügen, sondern dem symbolischen Fortpflanzungsakt und der Zeugung gesunder Nachkommen. Aus diesem Grund beinhalteten Glückwünsche zur Hochzeit oftmals die Hoffnung auf einen reichen Kindersegen, der als Erfüllung der Ehe verstanden wurde. Kinderlosigkeit in einer Ehe, Fehlgeburten oder Krankheit hingegen wurden mit Trauer und Sorge beobachtet. Gründe für Kinderlosigkeit, wie beispielsweise Sterilität, Fehlgeburten oder Impotenz wurden eher tabuisiert und nicht zur Sprache gebracht. 17 Wenn Beischlaf der Ehepartner nicht möglich war, so lag der Verdacht auf ein geschlechtliches ‚Unvermögen‘ vor. In diesem Fall wäre eine Eheschließung nicht rechtens oder eine bereits geschlossene Ehe nichtig. Als ‚unvermögend‘ wurde diejenige Person bezeichnet, die bereits vor der Eheschließung dauernd außer Stande war, eine geschlechtliche Vereinigung durchzuführen. Dieser Umstand hatte sowohl gesellschaftliche als auch rechtliche Konsequenzen. Personen, bei denen die Impotenz eindeutig festgestellt werden konnte, war es verboten, zu heiraten. Wenn dem Ehepartner das ‚männliche Unvermögen‘ im Vorfeld bekannt war, aber dennoch eine Ehe eingegangen wurde, verlor der betreffende Partner das Recht, eine Scheidung einzuklagen. 18

Impotenz konnte den Ruf, das gesellschaftliche Ansehen sowie die Heiratsfähigkeit von Betroffenen bedrohen. Im Gegensatz zu anderen Scheidungsgründen, wie beispielsweise Ehebruch, war die Impotenz straffrei. Daher ist es umso erstaunlicher, dass sie als Scheidungsgrund so selten vorgebracht wurde. Allerdings gingen explizite Scheidungsklagen ohnehin nur selten ein, da meistens bereits im Vorfeld über die Einhaltung der ehelichen Pflichten und des Eheversprechens verhandelt worden war. Darüber hinaus ließ die Lebenssituation der Menschen meistens keine Scheidung zu, da ein solcher Prozess äußerst kostspielig war und die Rechtsprechung als sehr streng galt. 19

Das ‚männliche Unvermögen‘ als Trennungsgrund in der Grafschaft Lippe

Bei Rechtsproblemen bestand für Gerichtsinstanzen seit dem 16. Jahrhundert außerdem die Möglichkeit, sich an gelehrte Juristen zu wenden, da es im Alten Reich keine „überregionalen Aufsichtsinstanzen, wie etwa in Frankreich das Parlament von Paris“ gab. 20 Um Missständen in der Rechtsprechung vorzubeugen, sah die 1532 verabschiedete Constitutio Criminalis Carolina vor, sich bei Rechtskundigen Rat einzuholen. Der Schlussartikel 219 besagt, es sollten „die Acten zum Spruche an Juristenfacultäten oder an sonstige Rechtsverständige verschickt werden […]“, wenn die Gerichte sich bei Entscheidungen unsicher waren. 21 Dies war jedoch eher die Ausnahme als die Regel, da sich der Landesherr damit in seiner Rolle als oberster gerichtlich Befugter einschränkte. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass die Entscheidungsgewalt ungern an eine außenstehende juristische Fakultät abgegeben wurde. Und obwohl eine Aktenversendung in andere Territorien nur in Ausnahmen erlaubt war, existiert im Geistlichen Gericht von Detmold ein Gutachten bezüglich eines Impotenzfalles von der Universität Rinteln aus dem Jahr 1643. 22 Da in der Grafschaft Lippe keine eigene Universität existierte, wurde die Akte zur unabhängigen Untersuchung an die nächstliegende Juristenfakultät gesendet, die sich in diesem Fall in der Grafschaft Schaumburg befand.

Es bestand Uneinigkeit bezüglich einer Ehescheidung aufgrund von Impotenz. Das Einreichen einer Scheidung aufgrund eines „casum imputatae impotentiae“ war für die Gerichte kein alltäglicher Fall und es bedurfte aufgrund dessen einer rechtlichen Absicherung durch gelehrte Juristen. 23 Im Rahmen der Aktenversendung wurden ihnen alle bereits gesammelten Aussagen zugesandt, die es zu prüfen und zusammenzufassen galt. Nach sorgfältiger Prüfung kamen die Juristen zu dem Entschluss, der Frau, die die Klage eingereicht hatte, zu glauben. Sie habe nicht gewusst, dass der Mann seine Pflichten in der Ehe nicht erfüllen könne. Ohne ihre Beteuerung, nichts von dem ‚Unvermögen‘ ihres Mannes gewusst zu haben, hätte diese Frau wohl kaum Recht bekommen und wäre gezwungen gewesen, mit ihrem Mann wie Bruder und Schwester zusammenzuleben. Zudem lag „durch beyder Parteyen eigene bekendtniß“ vor, auf die eine „genugsame durch erfahrene leudte genommene erkundigung“ folgte. 24 Diese stellten fest, „das der Mann zu der ehelichen beywohnung undt schuldiger Ehepflicht niemals tüchtig oder derselben fehig gewesen, undt noch nicht ist“. 25 An dieser Aussage machte sich der Anspruch auf eine Scheidung fest. Da in diesem Fall das körperliche ‚Unvermögen‘ eindeutig auf den Ehemann zurückzuführen war, durfte die klagende Frau, zumindest rein rechtlich, „mit einem andern in Ehestandt […] begeben“. 26 Die Tatsache, dass die Juristische Fakultät in die Urteilsfindung und Bestätigung der Sachlage einbezogen wurde, zeugt von Bedeutsamkeit und Dringlichkeit der Klage. Schließlich wurde eine Aktenversendung nur vorgenommen, wenn grundlegende Unsicherheit herrschte und die Klagenden eine gewisse Glaubwürdigkeit und Ernsthaftigkeit ihres Anliegens an den Tag legten.

So hilfreich juristische Gutachten für die rechtliche Einschätzung auch waren, bezogen sie sich lediglich auf die Aussagen der Klagenden und Zeugen und beurteilten dadurch weniger die körperlichen Gegebenheiten als vielmehr die Glaubwürdigkeit der Aussagen. Dabei steht die Frage im Raum, ob es in erster Linie um die Schicksale der betroffenen Personen ging, oder ob der Landesherr, der noch immer die Jurisdiktion unter sich hatte, versuchte, durch diese Art der Beratschlagung Missstände und Missurteile zu umgehen. Schließlich bleibt festzuhalten, dass jegliche Einbeziehung außenstehender Gutachter seine Autorität als gerichtliches Oberhaupt untergrub und es einen berechtigten Grund für den Einbezug weiterer Instanzen geben musste.

Abb. 2: Gutachten der Universität Rinteln zur Scheidung einer Ehe wegen männlicher Impotenz (1643), Landesarchiv Nordrhein-Westfalen, Abteilung Ostwestfalen-Lippe, eigene Fotografie.

Fazit und Ausblick

Das ‚männliche Unvermögen‘ war bereits innerhalb des kanonischen Rechts ein legitimer Grund für eine Eheannullierung. Dementsprechend war es keine Neuerung, dies auch im protestantischen Eherecht als Scheidungsgrund anzuerkennen. Allerdings erlaubte der Protestantismus im Gegensatz zum Katholizismus grundsätzlich eine Wiederheirat, da die Ehe keinen Sakramentscharakter innehatte. Damit waren Scheidungsbegehren aufgrund von Impotenz ein gewichtiges Instrumentarium in Aussicht auf eine alternative Zukunft, in der die Frau nicht mehr an den Ehepartner gebunden war. Aus diesem Grund war die Klage auf Impotenz eines der wichtigsten Machtmittel, das die Kirche Eheleuten zwecks Scheidung an die Hand gab.

Nach reformatorischen Bestrebungen sollte die Ehe der weltlichen Gerichtsbarkeit überlassen werden. Durch die Einrichtung der landesherrlichen Konsistorien in Lippe wurde das Eherechtswesen sowie die Leitung der Landeskirche aber erneut der geistlichen Gerichtsbarkeit unterstellt. Das Konsistorium, das zur Aufrechterhaltung der Kirchenzucht zuständig war, sollte als herrschaftliches Machtinstrument fungieren und die obrigkeitliche Aufsicht über die Gemeinden sichern. Die protestantische Kirche diente damit als feststehendes Element der Sozialdisziplinierung im Prozess der inneren Staatsbildung auf Grundlage des Calvinismus, der Sittlichkeit und Kirchenzucht in den Fokus der Verhaltenskodizes stellte.

Letztlich war es Anliegen des Landesherrn, die oberste entscheidungsbefugte Instanz zu sein und zu bleiben. Das Scheitern dieses Vorhabens zeigte sich einerseits in den politischen Unruhen, die dazu beitrugen, dass das lippische Territorium nicht in Gänze calvinistisch geprägt war, sowie andererseits in der Hinzuziehung juristischer Fakultäten durch Aktenversendung und der Bestätigung von Urteilen durch andere Gerichte. Die calvinistische Kirchenordnung von 1684 verlieh den Konsistorien zwar eine größere Autorität in Ehesachen, dennoch waren sie keine autonomen Instanzen, sondern blieben abhängig vom Landesherrn. Dementsprechend ist es naheliegend, dass sowohl die weltliche als auch die geistliche Obrigkeit dieselben moralischen Normen zugrunde legten, da die Zusammenarbeit zwangläufig so eng gewesen sein musste, dass eine gesellschaftliche Grundordnung als gemeinsame Basis fungierte.

Daher ist es unbedingt erforderlich, die jeweiligen Fälle in ihren konkreten Aushandlungsort einzubetten und in diesem Kontext zu betrachten, um entnehmen zu können, welche Art von Ehetrennung Teil des Prozesses war. Schließlich waren die Eheverordnungen zum großen Teil konfessionsgebunden sowie abhängig von der Überzeugung des Landesherrn und der gerichtlichen Aufteilung der Autoritäten.

Kerstin Lischka (M.A.) studierte Geschichte, Kunstgeschichte und Gender Studies in Bochum und Trondheim. Seit 2019 ist sie wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl für Frühe Neuzeit und Geschlechtergeschichte an der Ruhr-Universität Bochum. In ihrem Promotionsprojekt beschäftigt sie sich mit körperbedingten Ehetrennungsgründen in Hohenlohe im 17. und 18. Jahrhundert.

  1. Martin Luther: Von Ehesachen (1530), in: Weimarer Ausgabe 30/ III, Weimar 2005, S. 205–248, hier S. 205.[]
  2. Der Begriff des ‚männlichen Unvermögens‘ wurde bis zur Mitte des 18. Jahrhunderts vor allem in Lexika und medizinischen Abhandlungen gebraucht. Daher findet man in Zedlers Universal-Lexicon von 1746 lediglich das Lemma „Unvermögen (männliches)“. Der Einfachheit halber werden ‚männliches Unvermögen‘ und Impotenz im Folgenden synonym gebraucht. Vgl. hierzu: Zedler, Johann Heinrich: Art. Unvermögen (männliches), in: Zedlers Grosses vollständiges Universal-Lexicon aller Wissenschafften und Künste, 1731–1754, Bd. 49 (1746), Sp. 2352–2384.[]
  3. Heide Wunder: „Er ist die Sonn‘, sie ist der Mond.“ Frauen in der Frühen Neuzeit, München 1992, S. 88.[]
  4. Richard E. Hofer: „Üppiges, unzüchtiges Lebwesen“. Schaffhauser Ehegerichtsbarkeit von der Reformation bis zum Ende des Ancien Régime (1529–1789), Bern 1993, S. 148.[]
  5. Arnold Angenendt: Ehe, Liebe und Sexualität im Christentum. Von den Anfängen bis heute, Münster 22015, S. 161.[]
  6. Andrea Griesebner: Auf ewig dein? Das Institut der Scheidung von Tisch und Bett. Beitrag zum Themenschwerpunkt „Europäische Geschichte – Geschlechtergeschichte“, in: Themenportal Europäische Geschichte (2015), o. S., URL (Letzter Zugriff: 17.10.2024): https://www.europa.clio-online.de/essay/id/artikel-3786[]
  7. Sigrid Westphal: Die Auflösung ehelicher Beziehungen in der Frühen Neuzeit, in: Dies. et al. (Hg.): Venus und Vulcanus. Ehen und ihre Konflikte in der Frühen Neuzeit, München 2011, S. 163–236, hier S. 194f. Vgl. hierzu: Alexandra Lutz: Ehepaare vor Gericht. Konflikte und Lebenswelten in der Frühen Neuzeit, Frankfurt a.M. u.a. 2006, S. 134f.[]
  8. Ulinka Rublack: Magd, Metz‘ oder Mörderin. Frauen vor frühneuzeitlichen Gerichten, Frankfurt a.M. 1998, S. 275f.[]
  9. Im Gegensatz dazu wurden bürgerliche Streitigkeiten in der katholischen Ehe vor dem weltlichen Gericht verhandelt, da durch die Trennung von Tisch und Bett Fragen nach dem Zusammenleben, des Vermögens und der Kinder aufkamen. Vgl. hierzu: Cordula Scholz-Löhnig: Bayerisches Eherecht von 1756–1875 auf dem Weg zur Verweltlichung (Schriften zur Rechtsgeschichte 111), Berlin 2004, S. 69.[]
  10. Die Durchsetzung der reformierten Konfessionalisierung gelang seinem Sohn Graf Simon VII. (1587–1627) und seinen Beamten im Jahr 1617 nahezu widerstandslos. Einzig Lemgo hielt an dem lutherischen Bekenntnis fest, dessen Beibehaltung ihnen nach jahrelangen Auseinandersetzungen gewährt wurde. Vgl. für nähere Ausführungen: Ernst Böhme: Lippe, Schaumburg, in: Anton Schindling / Walter Ziegler (Hg.): Die Territorien des Reichs im Zeitalter der Konfessionalisierung. Land und Konfession 1500–1650, Bd. 6: Nachträge, Münster 1996, S. 152–169, hier S. 164.[]
  11. Michael Frank: Dörfliche Gesellschaft und Kriminalität: das Fallbeispiel Lippe, 1650–1800, Paderborn u.a. 1995, S. 51.[]
  12. Iris Fleßenkämper: „Von ehelicher Zusage, fleischlicher Vermischung und heimlicher Verlöbnis”: Normen und Praktiken der Eheschließung in der frühneuzeitlichen Grafschaft Lippe, in: Frühneuzeit-Info 25 (2014), S. 199–212, hier S. 203.[]
  13. Dies.: Die Ordnung der Ehe. Zum Verhältnis von weltlicher und geistlicher Strafgewalt in der reformierten Grafschaft Lippe im 17. Jahrhundert, in: Matthias Freudenberg / Georg Plasner (Hg.): Kirche, Theologie und Politik im reformierten Protestantismus, Neukirchen-Vluyn 2011, S. 79–94, hier S. 84f.[]
  14. Dies.: „Ich will dir Füße machen, du Schelm“. Das lippische Konsistorium und die protestantische Sittenzucht im 17. Jahrhundert, in: Andreas Lange et. al. (Hg.): Glaube, Recht und Freiheit. Lutheraner und Reformierte in Lippe, Bielefeld 2017, S. 235–247, hier S. 239.[]
  15. Fleßenkämper: Normen und Praktiken, S. 201.[]
  16. Rainer Beck: Frauen in Krise. Eheleben und Ehescheidung in der ländlichen Gesellschaft Bayerns während des Ancien régime, in: Richard van Dülmen (Hg.): Dynamik der Tradition, Frankfurt a.M. 1992, S. 137–212, hier S. 198.[]
  17. Bianca Frohne: Leben mit »kranckhait«. Der gebrechliche Körper in der häuslichen Überlieferung des 15. und 16. Jahrhunderts. Überlegungen zu einer Disability History der Vormoderne (Studien und Texte zur Geistes- und Sozialgeschichte des Mittelalters, 9), Affalterbach 2014, S. 108.[]
  18. Georg May: Das Ehehindernis der Impotenz in der Erzdiözese Mainz im 18. Jahrhundert, in: Wilhelm Rees (Hg.): Im Dienst von Kirche und Wissenschaft. Festschrift für Alfred E. Hierold zur Vollendung des 65. Lebensjahres (Kanonistische Studien und Texte, 53), Berlin 2007, S. 159–292, hier S. 261ff.[]
  19. Gemessen an den damaligen Lohnverhältnissen waren Gerichtsgebühren sehr hoch. Dass Eheleute sehr vermögend waren, zeigt sich meistens an gut dokumentierten Quellen, in denen viele Schriftstücke von bezahlten Anwälten auftauchen. Dennoch variierten die Kosten je nach Einkommen der KlägerInnen und Dauer der Verhandlung. Klagen aus der Unterschicht gingen meistens auf die Armenfürsorge zurück, in deren Rahmen die AkteurInnen von den Gerichtsgebühren befreit wurden. Vgl. hierzu ausführlicher Lutz: Ehepaare vor Gericht, S. 75f.[]
  20. Peter Oestmann: Art. Aktenversendung, in: Handbuch zur deutschen Rechtsgeschichte I, 2 (2008), Sp. 128–132, hier Sp. 130.[]
  21. Franz von Holtzendorff: Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung (Erster Theil), Leipzig 1870, S. 566.[]
  22. Oestmann: Aktenversendung, Sp. 131.[]
  23. Akte des Geistlichen Gerichts, LAV NRW OWL, Sign. L 85 Nr. 33.[]
  24. Ebd.[]
  25. Ebd.[]
  26. Ebd.[]

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Kerstin Lischka (18. Oktober 2024). Eherecht und Ehepflicht. – Das ‚männliche Unvermögen‘ als Scheidungsgrund in der frühneuzeitlichen Grafschaft Lippe. Westfalen/Lippe - historisch. Abgerufen am 21. Januar 2025 von https://doi.org/10.58079/12j1r


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