Versuche herrschaftlicher Regulierung des Gesindedienstes in Lippe
Wer heute eine Vollzeitstelle antritt, hat schon vor dem ersten Arbeitstag ungefähre Vorstellungen der Rahmenbedingungen: Die wöchentliche Arbeitszeit liegt bei etwa 40 Stunden, die auf fünf Tage à acht Stunden entfallen. Am Ende des Monats wird der Lohn gezahlt. Außerdem gibt es festgelegte Kündigungsfristen, Anspruch auf Urlaub und viele weitere Regelungen. Zwar gibt es in Deutschland kein Arbeitsgesetzbuch im eigentlichen Sinne und doch existieren viele einzelne Regelungen wie das Arbeitszeitgesetz, die das Arbeitsleben umfassend gesetzlich regeln. So war das jedoch nicht immer. Für die arbeitende Landbevölkerung der Vormoderne galten vielfältige Regelungen und Konventionen, die aus heutiger Sicht zum Teil kurios wirken, bei denen aber ein genauerer Blick – hier am Beispiel Lippes – viel Spannendes zu Tage fördern.
Dieser Beitrag widmet sich am Beispiel des Gesinderechts den Anfängen des Arbeitsrechts in Lippe, angefangen im 17. Jahrhundert bis zur Ausrufung des Freistaats 1920.1 Dabei ist die Regulierung ländlicher Arbeitsmärkte über die Kodifizierung diesbezüglicher Normen in Verordnungen und Erlassen natürlich keine Erfindung der lippischen Regierung. Reichsweit geschah dies zuerst in den Reichspoliceyordnungen des 16. Jahrhunderts, die auch die Verhältnisse von Gesinde und Tagelohnarbeit regelten. Aus einzelnen Herrschaften des Alten Reichs sind jedoch bereits ab dem 15. Jahrhundert einzelne Land- und Polizeiordnungen überliefert.2 Ab dem Ende des Dreißigjährigen Krieges entstanden in vielen Territorien Ordnungen, die sich explizit mit dem Gesinde befassten.
Der Gesindedienst in der vormodernen Praxis
Vor einer Auseinandersetzung mit dem lippischen Gesinderecht ist ein allgemeiner Blick auf vormoderne Landarbeit sinnvoll. Wer auf dem Land nicht von seinem eigenen landwirtschaftlichen oder Handwerksbetrieb leben konnte, war auf Lohnarbeit angewiesen. Die beiden bekanntesten Formen ländlicher Lohnarbeit sind die Arbeit im Tagelohn und die im Gesindedienst. Erstere bot sich auch für alle landarmen Haushalte an, die lediglich einen Zuverdienst benötigten, um ihr Auskommen zu sichern, gleichzeitig aber noch eigenes Land bewirtschaften wollten. Daneben existierten gänzlich Landlose, die ihren Unterhalt vollständig mit kurzfristigen Beschäftigungen im Tagelohn bestritten.3

Demgegenüber war der Gesindedienst eine meist jahrweise Vollzeitstelle. Diese Anstellung als Knecht oder Magd wurde von zeitgenössischen Quellen auch als „Vermietung“ bezeichnet. Analog steht der Begriff „Doppelvermietung“, für den parallelen Dienst bei mehreren Dienstherren. Üblicherweise verlängerte sich der Arbeitsvertrag stillschweigend um ein weiteres Jahr, sofern keine anderslautenden Vereinbarungen getroffen wurden oder das Verhältnis aufgekündigt wurde. Dabei war der Gesindedienst nicht auf Dauerhaftigkeit ausgerichtet, sondern häufig nur eine wenige Jahre dauernde Durchgangsstation für junge Menschen, die am Anfang ihres Arbeitslebens standen. So war das Gesinde in der Regel unverheiratet und unter 25 Jahren alt, der Geldlohn wurde oft für die spätere Hochzeit und die Haushaltsgründung zurückgelegt. Die jungen Männer und Frauen, die sich als Dienstboten, wie das Gesinde auch genannt wurde, stellten sich so für eine begrenzte Zeit in einem festen Arbeitsverhältnis in den Dienst eines Haushalts. Das Gesinde lebte gemeinsam mit dem Dienstherrn im Haushalt und bekam unentgeltlich Kost und Logis gestellt. Zudem wurde ein geringer Geldlohn bezahlt, der oft vierteljährlich, teils aber auch erst nach Beendigung des Dienstverhältnisses, ausbezahlt wurde. Dabei behielt der Dienstherr einen Teil des Geldlohns ein und säte stattdessen ein Stück Land mit Getreide, vornehmlich Roggen, ein. Über das davon geerntete Getreide durfte der Knecht bzw. die Magd dann frei verfügen, also auch verkaufen und den Gewinn behalten.
Ansonsten bedeutete der Gesindedienst für diese die Unterwerfung unter die Hausgewalt des Dienstherrn. Dieser entschied über die Einteilung von Zeit und Arbeit. Dabei waren die Tätigkeiten vielfältig und – je nach Größe des Besitzkomplexes – auch stark differenziert und reichten von der Anstellung im Haus als Hausknecht oder Kammermagd bis hin zur Arbeit in der Landwirtschaft, zum Beispiel als Ackerknecht oder Viehmagd. Je nach Einsatzgebiet bedeutete das in den meisten Fällen eine Arbeitszeit von wöchentlich sechs bis sieben Arbeitstagen, jeweils von morgens bis abends.
Obwohl die Verdingung als Knecht oder Magd bis in das Mittelalter zurückreicht, blieb dieses Arbeitsmarktsegment bis zum Aufkommen systematischer Normierung bis in die Frühe Neuzeit von der Obrigkeit größtenteils unreguliert.4
Die Materien der Gesindeordnungen
Die Gesindeordnungen glichen sich, von Ausnahmen abgesehen, in ihrem Aufbau. Hinsichtlich der Tätigkeit im Gesinde enthielten sie immer mindestens die folgenden Materien. Üblicherweise wurden Vertragsdauer, Vertragsabschluss, Arbeitszeugnisse und Vermittlung geregelt. Zudem waren die gleichzeitige Anstellung bei verschiedenen Dienstherrn, die sog. „Doppelvermietung“ ebenso Bestandteil wie Regelungen zur Vertragsauflösung, insbesondere durch „Entlaufen“, also der vorzeitigen Vertragsauflösung des Gesindes durch dauerhafte Flucht von der Arbeitsstelle. Viele Ordnungen erfüllten zudem die Funktion von Taxordnungen, das heißt sie enthielten Angaben zur Höhe der zu zahlenden Löhne.5
In einigen Regionen Deutschlands bestanden zudem Regelungen zur Zwangsarbeit. Dies konnte bedeuten, dass die Herrschaft ein Vormietrechts besaß und so das Vorrecht hatte, junge Arbeiter:innen einzustellen, wenn diese auf den Arbeitsmarkt drangen. Eine strenge Form dieses Vormietrechts war der in Deutschland weit verbreitete Gesindezwang, bei dem die Kinder von Grundholden (Mitglieder einer Grundherrschaft) dazu verpflichtet waren, für eine bestimmte Zeit zu einem sehr geringen Lohn zu dienen. Nur selten wurden auch Verpflichtungen des Dienstherrn zur Fürsorge des Gesindes, z.B. im Krankheitsfall, miteinbezogen.6
Eine wirkliche Änderung fand in den meisten Regionen erst im 19. Jahrhundert statt, als im Zuge der Intensivierung der Landwirtschaft und der Bauernbefreiung neben den Pflichten erstmals auch systematisch die Rechte des Gesindes gegenüber ihren Herren festgehalten wurden. Dennoch basierte auch das Gesinderecht des späten 19. Jahrhunderts noch auf Traditionen des frühneuzeitlichen Rechts und war weit von der Freiheit der übrigen Arbeiter:innen entfernt, da das Gesinde noch immer dem Züchtigungsrecht und polizeilichen Zwang, also zum Beispiel der Rechtsprechung und -durchsetzung, des Dienstherrn unterlag.7
Gesinderecht am Beispiel Lippe
Diese Merkmale lassen sich anhand einer systematischen Analyse von Erlassen der Grafschaftbeziehungsweise (ab 1789) des Fürstentums Lippe genauer untersuchen. Für diese Fallstudie wurden alle Landesverordnungen aus dem Zeitraum von 1571 bis zum Inkrafttreten der Verfassung des Freistaates Lippe im Jahre 1920 untersucht. Insgesamt existieren 27 Ordnungen, die unmittelbar den Gesindedienst betreffen. Dazu kommen sechs weitere, die den Gesindedienst im Ausland regulieren, das lippische Gesinde also nur indirekt betrafen. Diese 27 Edikte zerfallen in vier Gesindeordnungen (1752, 1795, 1864 und 1899), eine Polizeiordnung mit eigenem Abschnitt zu Knechten und Mägden sowie 19 Erlasse, die nur einzelne Aspekte des Gesindedienstes regulieren, meistens in Form von Anpassungen bestehender Regelungen.
Das älteste Edikt in Lippe, das sich mit Knechten und Mägden beschäftigt, ist die Polizeiordnung von 1620. Laut Präambel orientiert sie sich an den Reichspoliceyordnungen und soll insbesondere der „Verbreitung des Fleißes und guter Sitten“8 in der Grafschaft dienen. Die Polizeiordnung widmet sich der allgemeinen Bevölkerung, im Abschnitt „Von Tagelöhnern, Knechten und Mägden“ aber auch insbesondere dem Gesinde. So werden Strafen für Weglaufen, das Verhalten bei Doppelvermietung und das Verbot des Einsäens von Getreide als Lohnersatz für das Gesinde beschrieben. Zudem wird die Zahlung eines Mietgeldes erwähnt. Dieses wird auch „Mietpfennig“ genannt und bezeichnet die Zahlung eines geringen Geldbetrags, das dem Gesinde beim Vertragsabschluss gezahlt wurde und das die Rechtsgültigkeit des Vertrags unterstrich. Die Ordnung schreibt zuletzt ausreichend Mahlzeiten vor und zeigt die Möglichkeit des Einzugs im Kriegsfall auf.9
1752 und 1795: Die ersten „echten“ Gesindeordnungen
Zwar war die Polizeiordnung von 1620 eine vergleichsweise frühe Regulierung des Arbeitsmarktes – im übrigen Reich ergingen die ersten Erlasse erst nach 1648 –, doch erst über 100 Jahre später, nämlich 1752, folgte eine erste Gesindeordnung im wörtlichen Sinne. Die Regelungen aus der Polizeiordnung wurden beibehalten, allerdings wurden die Strafen auf Diebstahl und Dienst im Ausland erweitert, zudem die Bestandteile der Mahlzeiten genauer beschrieben. Dazu kamen die Festlegung einer üblichen Dienstdauer von einem Jahr sowie gebräuchlicher Wechseltermine auf Michaelis und Ostern. An diesen Terminen (beziehungsweise einigen Tagen davor und danach) endeten die alten und begannen die neuen Jahresverträge. Blieb das Gesinde nicht an der alten Arbeitsstelle, wechselte es in diesem Zeitraum zum neuen Dienstherrn.

Die Gesindeordnung enthält auch Regelungen zur Zwangsarbeit, jedoch nur in Form der Verpflichtung, dass Mädchen und Jungen vor ihrer Hochzeit insgesamt drei Jahre außerhalb des elterlichen Haushalts zu dienen hatten. Nach erfülltem Dienst musste zudem ein Zeugnis ausgestellt werden. Die Gesindeordnung von 1752 enthält weiterhin detaillierte Beschreibungen, welches Verhalten das Gesinde an den Tag zu legen hatte, welche Maßnahmen bei ausbleibendem Dienstantritt ergriffen werden konnten, und beschreibt Gründe zur frühzeitigen Vertragsauflösung. Zudem werden die Geldlöhne in Form von Maximallöhnen, gestaffelt nach Tätigkeitsbereichen, festgelegt.10
Mit dem Hinweis, dass die alte Gesindeordnung nicht mehr zeitgemäß und zudem unvollständig sei, folgte 1795 eine neue Ordnung. Unverändert blieben die Regelungen zu Doppelvermietung, Mietgeld, Zeugnispflicht und das Verbot des Einsäens von Getreide als Ersatz für eine Lohnzahlung als Geldbetrag. Die Abschnitte zum Verhalten des Gesindes, den Gründen für ein vorzeitiges Dienstende sowie das Strafmaß bei Diebstahl und Beschädigungen wurden erweitert. Daneben wurden der zeitliche Umfang der Dienstpflicht reduziert und die festen Wechseltermine aufgehoben. Beginn und Ende des Dienstverhältnisses wurden fortan individuell ausgehandelt, wobei Petri (22. Februar), der Tag nach Ostern, Johannis (24. Juni), Michaelis (29. September) und Martini (11. November) als übliche Termine genannt wurden. Ähnliches galt für den Geldlohn und die Kost, die nun mit dem Mietkontrakt festgelegt wurden. Neu hinzu kamen Regelungen für den Vertragsabschluss mit Minderjährigen, das Recht zur Züchtigung sowie Fürsorgepflichten des Dienstherrn im Krankheitsfall. Besonders letztere tauchen in Lippe im Vergleich zu anderen Regionen Deutschlands bemerkenswert früh auf. Die vormaligen Paragrafen zu Mahlzeiten, Entlaufen und Einzug im Kriegsfall fehlen in der Gesindeordnung von 1795.11
Modernes Lippe? Die Ordnungen von 1864 und 1900
Die Gesindeordnung von 1795 blieb bis 1864 und damit in einer Zeit großer Umbrüche bestehen. So wurden zum Beispiel 1808 die Leibeigenschaft und in den 1830er-Jahren die Hand- und Spanndienste abgeschafft – zwei Faktoren, die unmittelbar den Arbeitsmarkt und somit mittelbar auch den Gesindedienst betrafen. Diese Entwicklungen griff die neue Ordnung von 1864 auf. Gegenüber ihrer Vorgängerin war sie hinsichtlich einer detaillierten Beschreibung der Fürsorgepflichten und der Strafen bzw. gerichtlichen Folgen bei Fehlverhalten des Gesindes erweitert. Die Züchtigung des Gesindes wurde ausdrücklich verboten, die vormals geltenden Regelungen zum Einsäen fielen weg.12

Die jüngste – und letzte – Gesindeordnung galt ab dem 01. Januar 1900. Diese erweiterte die Ordnung von 1864 nochmals bezüglich der Lohnfortzahlung, sofern Teile eines Betriebes geschlossen wurden oder Familien ausstarben. Erstmals seit 1752 wurden dafür Maßnahmen im Falle des Entlaufens wieder aufgenommen, dahingegen entfällt die Nennung bestimmter Strafen bei Fehlverhalten wie Diebstahl. Mit 38 ausführlichen Paragrafen war die letzte lippische Gesindeordnung zudem die umfangreichste der vier gezeigten Erlasse.13
Die Knechte, welche beym Zurückkehren nach Hause aus dem Dienste […] so unvernünftig jagen, daß dadurch ihren Brodherren […] Schaden entstehet – Was neben Gesindeordnungen noch geregelt werden musste
Neben diesen Gesindeordnungen gab es weitere Ordnungen, die sich nur auf bestimmte Aspekte des Gesindedienstes bezogen und in vier Kategorien eingeteilt werden können.14 1) Bekräftigung von und Erinnerung an bestehende Regelungen. So ergingen im Jahr 1777 und 1778 Ordnungen, die ausdrücklich an die Dienstpflicht erinnerten.15 2) Erweiterungen und Anpassungen an tatsächliche Verhältnisse. Beispielsweise wurden mit den Taxordnungen von 1655 und 1658 die in der Polizeiordnung von 1620 erwähnten Löhne an die gestiegenen Preise angepasst.16 Ebenso nahmen die Verordnungen oft die Anpassungen der Gesindeordnungen vorweg, wie an den Edikten von 1789 und 1843 zu sehen ist, die die üblichen Wechseltermine neu festlegten.17 3) Administratives. Von 1854 bis 1908 ergingen fünf Ordnungen, die sich allein mit dem Preis und den Bezugsformalitäten der vorgeschriebenen Gesindeordnungen beschäftigten.18 4) Unabhängige Regelungen. In keine dieser Kategorien fällt die im Titel zitierte „Verordnung, das muthwillige in die Wettejagen der Knechte betreffend“ von 1799, die dem Gesinde überhöhte Hast und Geschwindigkeit auf dem abendlichen Rückweg zum Haus verbot.19

Die oben aufgezählten typischen Inhalte der Gesindegesetzgebung lassen sich auch in den lippischen Ordnungen finden. Eine Besonderheit ist die frühe Kodifizierung der Fürsorgepflichten des Dienstherren gegenüber dem Gesinde, die bereits 1795 vorgeschrieben wurden. Die regelmäßigen Neuerlasse von Gesindeordnungen sowie die große Anzahl von Ergänzungen und Änderungen lassen zudem darauf schließen, dass die Obrigkeit versuchte, auf Veränderungen in der Arbeitswelt zeitnah zu reagieren.
Daß auf dem Lande und besonders in den Städten keine genaue Aussicht auf die Befolgung der Caffe-Edicte gehalten werde – Die Vollzugsproblematik herrschaftlicher Ordnungen
Wie bei den meisten normativen Quellen ist auch hier unklar, inwiefern diese Ordnungen tatsächlich vollzogen wurden.20 Die wiederholten Erinnerungen an bestehende Regelungen sowie das „Regierungs-Ausschreiben über die Beobachtung der Gesinde-Ordnung“ von 1783, das exemplarisch aufzählt, welche Paragrafen der Gesindeordnung nicht mehr eingehalten werden, lassen darauf schließen, dass mindestens Teile der Regelungen nicht befolgt wurden.21 Das zeigt sich auch am Beispiel der Wechseltermine und Lohnhöhen. Letztere wurden in den Taxordnungen des 17. Jahrhunderts und der ersten Ordnung von 1752 noch minutiös vorgeschrieben, ab 1795 sollte die Höhe des Geldlohns bei der Vertragsanbahnung individuell verhandelt werden.
Eine Reihe weiterer Ordnungen, die den Konsum und Kauf von Kaffee verboten, bestätigen diese Annahme. Erstmals 1765 wird der Landbevölkerung, im Besonderen auch dem Gesinde, das Trinken von Kaffee verboten.22 Diese Ordnung wurde 1765, 1768, 1771 und 1778 erneuert, wobei bereits in der Ordnung von 1771 festgestellt wurde, dass die bisherigen Caffee-Edikte bisher nicht befolgt wurden. Mit Hinweis auf die anhaltende Nichtbefolgung wurde die Verfolgung des illegalen Kaffeekonsums ab 1793 ausgesetzt, Fürstin Pauline hob das Verbot 1814 final auf. Dies unterstützt die Annahme, dass herrschaftliche Regulierungsversuche des Arbeitsmarkts in der Realität ohne Effekt blieben. Die beschriebenen Ordnungen zeigen, wie sich der Gesindedienst in Lippe von einem weitestgehend rechtsfreien Raum zu einem elaboriert regulierten Arbeitsverhältnis entwickelte. Dabei offenbart sich, dass in Lippe bereits früh begonnen wurde, den Arbeitsmarkt zu regulieren. Anhand der bereits früh aufgenommenen Fürsorgepflichten des Dienstherrn kann dem lippischen Gesinderecht zudem ein gewisses Maß an Fortschrittlichkeit unterstellt werden. Dennoch ist es unwahrscheinlich, dass diese Gesetze letztlich überhaupt so weit befolgt wurden, dass die Regelungen einen merklichen Effekt auf den Arbeitsalltag hatten.23
Florian Probst (M.A.) ist Mitarbeiter am Institut für Wirtschafts- und Sozialgeschichte in Münster. Seit 2020 promoviert er im Rahmen des DFG-Projekts „Gab es in Deutschland eine Fleißrevolution? Löhne und Arbeitsmarkt auf ländlichen Besitzkomplexen, 17.-19. Jahrhundert“.
Zwischen 2010 und 2020 studierte er Geschichte und Ökonomik in Münster.
- Der Titel zitiert aus der ersten lippischen Gesindeordnung von 1752, Landes-Verordnungen der Grafschaft Lippe, Bd. 2, S. 47, online verfügbar: https://digitale-sammlungen.llb-detmold.de/periodical/titleinfo/8280201. [↩]
- Siehe für einen Überblick der ältesten Regelungen aus Südwestdeutschland von 1489 bis 1566 bei Heinz Sproll: Die sozio-ökonomische und sozio-kulturelle Struktur von häuslichen Dienstboten und Hausangestellten in Baden im 19. und 20. Jahrhundert. Die Organisation von Interessen dieser Gruppen in katholischen Verbänden u. d. institutionalisierte kirchliche Fürsorge an ihnen. Frankfurt am Main 1977, S. 105. [↩]
- Hier und im Folgenden: siehe Michael Mitterauer: Gesindedienst und Jugendphase im europäischen Vergleich, in: Geschichte und Gesellschaft 11 (1985), S. 177–204; Walter Hartinger: Bayerisches Dienstbotenleben auf dem Land vom 16. Bis 18. Jahrhundert. In: Zeitschrift für bayerische Landesgeschichte 38 (1975), S. 598–638; Heidi Rosenbaum: Formen der Familie. Untersuchungen zum Zusammenhang von Familienverhältnissen, Sozialstruktur und sozialem Wandel in der deutschen Gesellschaft des 19. Jahrhunderts, Frankfurt am Main 1982, S. 102. [↩]
- Zu Gesindearbeit im Mittelalter siehe Rainer Schröder: Zur Arbeitsverfassung des Spätmittelalters. Eine Darstellung mittelalterlichen Arbeitsrechts aus der Zeit nach der großen Pest. Berlin 1984. [↩]
- Rainer Schröder: Das Gesinde war immer frech und unverschämt. Gesinde und Gesinderecht vornehmlich im 18. Jahrhundert. Frankfurt am Main 1992, S. 32–48. [↩]
- Zu Vormietrecht und Gesindezwangsdienst siehe bei Friedrich Lütge: Die mitteldeutsche Grundherrschaft und ihre Auflösung. 2. Aufl. Stuttgart 1957, S. 219; vgl. auch Klaus Winkler: Landwirtschaft und Agrarverfassung im Fürstentum Osnabrück nach dem Dreißigjährigen Kriege, Stuttgart 1959, S. 88f. und 95f. Speziell zu Fürsorgepflichten Mirka Sagemann: Krankenfürsorge für das Gesinde. Eine Untersuchung zum Landrechtsentwurf Pufendorfs und zur Arbeiterschutzgesetzgebung bis 1900, Baden-Baden 2013, bes. S. 30–33. [↩]
- Zu den üblichen Pflichten des Gesindes Franz Demmer: Das Gesinderecht im Allgemeinen Landrecht für die Preussischen Staaten von 1794 und in der Gesindeordnung für sämtliche Provinzen der Preussischen Monarchie von 1810, Köln 1968, S. 31–56. [↩]
- Zitiert aus Landes-Verordnungen der Grafschaft Lippe, Bd. 1, S. 358, online verfügbar: https://digitale-sammlungen.llb-detmold.de/periodical/titleinfo/8258008. [↩]
- Landes-Verordnungen der Grafschaft Lippe, Bd. 1, S. 358–389 (Num. XIV. Policei-Ordnung von 1620), online verfügbar: https://digitale-sammlungen.llb-detmold.de/periodical/titleinfo/8258008. [↩]
- Landes-Verordnungen der Grafschaft Lippe, Bd. 2, S. 47–53 (Num. XXIX. Gesinde-Ordnung, von 1752), online verfügbar: https://digitale-sammlungen.llb-detmold.de/periodical/titleinfo/8280201. [↩]
- Landes-Verordnungen der Grafschaft Lippe, Bd. 4, S. 138–154 (Num. LXVI. Gesinde-Ordnung, von 1795), online verfügbar: https://digitale-sammlungen.llb-detmold.de/periodical/structure/7633630. [↩]
- Gesetz-Sammlung für das Fürstenthum Lippe, Bd. 5 (=Landes-Verordnungen der Grafschaft Lippe, Bd. 13), S. 177–190 (No. 10. Gesinde-Ordnung, vom 29. Februar 1864). [↩]
- Gesetz-Sammlung für das Fürstenthum Lippe, Bd. 14 (=Landes-Verordnungen der Grafschaft Lippe, Bd. 22), S. 532–542 (Nr. 35. Gesinde-Ordnung, vom 17. November 1899). [↩]
- Überschrift zitiert aus Landes-Verordnungen der Grafschaft Lippe, Bd. 4, S. 200 (Num. XCIX. Verordnung, das muthwillige in die Wettejagen der Knechte betreffend, von 1799), online verfügbar: https://digitale-sammlungen.llb-detmold.de/periodical/structure/7633630. [↩]
- Landes-Verordnungen der Grafschaft Lippe, Bd. 2, S. 642 (Num. CCLIII. Verordnung wegen der Gesinde-Ordnung, von 1777), S. 646 (Num. CCLVII. Verordnung wegen der Gesinde-Ordnung, von 1778), online verfügbar: https://digitale-sammlungen.llb-detmold.de/periodical/titleinfo/8280201; weitere siehe S. 225 (Num. CXI. Verordnung wegen des Säens für das Gesinde statt des Lohns, von 1766), S. 727 (Num. CCXCVII. Verordnung wegen des ledigen Gesindes, von 1780), Gesetz-Sammlung für das Fürstenthum Lippe, Bd. 13 (=Landes-Verordnungen der Grafschaft Lippe, Bd. 21), S. 279 (Nr. 6. Gesetz, betreffend den Vertragsbruch ländlicher Arbeiter, vom 28. Februar 1894), Gesetz-Sammlung für das Fürstenthum Lippe, Bd. 14 (=Landes-Verordnungen der Grafschaft Lippe, Bd. 22), S. 435f. (Nr. 10. Gesetz, betreffend den Vertragsbruch ländlicher Arbeiter, vom 24. März 1899). [↩]
- Landes-Verordnungen der Grafschaft Lippe, Bd. 1, S. 408–471 (Num. XXII. Tax-Ordnung von 1655), S. 424–428 (Num. XXVI. Tax-Ordnung von 1658), online verfügbar: https://digitale-sammlungen.llb-detmold.de/periodical/titleinfo/8258008. [↩]
- Zu Anpassungen der Wechseltermine siehe Landes-Verordnungen der Grafschaft Lippe, Bd. 3, S. 541f. (Num. CXXXIX. Verordnung wegen des Ab- und Zugehens des Gesindes, von 1789), online verfügbar: https://digitale-sammlungen.llb-detmold.de/periodical/titleinfo/8280199, Gesetz-Sammlung für das Fürstenthum Lippe, Bd. 1 (=Landes-Verordnungen der Grafschaft Lippe, Bd. 9), S. 237f. (No. 31. Verordnung, die Abgangszeit des Gesindes und die Controle ausländischer Dienstboten betreffend, vom 12ten December 1843), online verfügbar: https://digitale-sammlungen.llb-detmold.de/periodical/titleinfo/8258008; weitere siehe Landes-Verordnungen der Grafschaft Lippe, Bd. 1, S. 460–462 (Num. XXXIX. Verordnung wegen verschiedener Policei-Einrichtungen auf dem Lande von 1667), online verfügbar: https://digitale-sammlungen.llb-detmold.de/periodical/titleinfo/8258008; Landes-Verordnungen der Grafschaft Lippe, Bd. 5, S. 145–148 (Num. LXXIII. Verordnung, die Abänderung und nähere Bestimmung der Gesinde-Ordnung betreffend, von 1805), Gesetz-Sammlung für das Fürstenthum Lippe, Bd. 2 (=Landes-Verordnungen der Grafschaft Lippe, Bd. 10), S. 176f. (No. 20. Gesetz über die Aufhebung des § 3 der Gesinde-Ordnung von 1795, vom 4ten September 1849), online verfügbar: https://digitale-sammlungen.llb-detmold.de/periodical/titleinfo/8280201. [↩]
- Gesetz-Sammlung für das Fürstenthum Lippe, Bd. 3 (=Landes-Verordnungen der Grafschaft Lippe, Bd. 11), S. 232–234 (No. 41. Regierungsverordnung, die Einführung von Gesindebüchern betreffend, vom 24. Oktober 1854), S. 263 (No. 50. Bekanntmachung, die Formulare zu den Gesindebüchern betr., vom 28. November 1854), online verfügbar: https://digitale-sammlungen.llb-detmold.de/periodical/titleinfo/8280199; Gesetz-Sammlung für das Fürstenthum Lippe, Bd. 5 (=Landes-Verordnungen der Grafschaft Lippe, Bd. 13), S. 263 (No. 14. Bekanntmachung, den Preis der Gesindebücher und eines Abdrucks der Gesinde-Ordnung vom 29. Februar d. J. betr., vom 12. April 1864); Gesetz-Sammlung für das Fürstenthum Lippe, Bd. 11 (=Landes-Verordnungen der Grafschaft Lippe, Bd. 19), S. 293f. (No. 12. Bekanntmachung, den Preis der Gesindebücher und eines Abdrucks der Gesinde-Ordnung von 29. Februar 1864 betreffend); Gesetz-Sammlung für das Fürstenthum Lippe, Bd. 17 (=Landes-Verordnungen der Grafschaft Lippe, Bd. 25), S. 165–167 (Nr. 37. Ausführungsbestimmungen zur Gesindeordnung vom 17. November 1899). [↩]
- Landes-Verordnungen der Grafschaft Lippe, Bd. 4, S. 200 (Num. XCIX. Verordnung, das muthwillige in die Wettejagen der Knechte betreffend, von 1799), online verfügbar: https://digitale-sammlungen.llb-detmold.de/periodical/structure/7633630. [↩]
- Überschrift zitiert aus Landes-Verordnungen der Grafschaft Lippe, Bd. 2, S. 432 (Num. CLXXXV. Verordnung wegen des Caffe-Trinkens, von 1771), online verfügbar: https://digitale-sammlungen.llb-detmold.de/periodical/titleinfo/8280201. [↩]
- Landes-Verordnungen der Grafschaft Lippe, Bd. 3, S. 57f. (Num. XXIV. Regierungs-Ausschreiben über die Beobachtung der Gesinde-Ordnung, von 1783), online verfügbar: https://digitale-sammlungen.llb-detmold.de/periodical/titleinfo/8280199. [↩]
- Siehe dazu auch den Beitrag von Henning Bovenkerk, Als Kaffeetrinken verboten war, in: Westfalen/Lippe – historisch, 03/12/2021, https://hiko.hypotheses.org/205. [↩]
- Zur Implementationsproblematik (und Policeyordnungen allgemein) siehe Karl Härter: Policey und Strafjustiz in Kurmainz. Gesetzgebung, Normdurchsetzung und Sozialkontrolle im frühneuzeitlichen Territorialstaat, Frankfurt am Main 2005, bes. Bd. 1, S. 124–140 u. 329–415 und Achim Landwehr: Policey im Alltag. Die Implementation frühneuzeitlicher Policeyordnungen in Leonberg, Frankfurt am Main 2000. Über „gute Policey“ und staatliche Zwangsmittel siehe Karl-Ludwig Ay: Land und Fürst im alten Bayern. 16.-18. Jahrhundert. Regensburg 1988, S. 185–192. [↩]