Das nächtliche Begräbnis war eine alternative Begräbnispraxis, welche sich seit den frühen Barockjahren einer zunehmenden Beliebtheit erfreuen konnte. Vor allem unter Mitgliedern elitär-pietistischer Kreise stellte die ursprünglich unehrliche Praxis eine willkommene Möglichkeit dar, etwas Besonderes auszudrücken, um sich somit von den unteren Gesellschaftsschichten abzugrenzen. 1 Denn das Beisetzen Verstorbener in nächtlicher Dunkelheit und unter reduzierter klerikaler Begleitung ermöglichte mehr finanzielle und ideologische Freiheit. 2 So geschah es auch in der frühneuzeitlichen Grafschaft Lippe. Das kleine Reichslehen mit dem regierenden Haus Lippe-Detmold war seit der Erbteilung 1613 in mehrere kleinere Herrschaftsgebiete aufgeteilt worden, unter anderem auch in die belehnte Linie Brake. 3 Doch im frühen 18. Jahrhundert sollte Brake mit dem geistlichen Consistorium in Detmold – die geistliche Gerichtsinstanz des Grafen – wegen eines nächtlichen Begräbnisses schwerwiegend aneinandergeraten.
Ein Prediger verweigert den Bestattungsdienst
Am 31. Dezember 1708 berichtete der Hofrat Mauritz Winckels dem geistlichen Consistorium in Detmold vom Tod der Witwe des ehemaligen Hofpredigers Hattenbach auf dem gräflichen Schloss in Brake. Sie soll nun am Abend samt Trauergeläut beigesetzt werden. 4

Abb. 1: „Ansicht von Schloss Brake“. Gemälde von Elias und Heinrich van Lennep, 1663/1665 (WikiMedia Commons).
Der Hofmeister de Sarazin hatte daraufhin ein Gespräch mit dem ortsansässigen Prediger Barckhausen gesucht, welches jedoch zu einer Auseinandersetzung geführt hat. Herr Sarazin habe nämlich versucht, um einen Aufschub der fälligen Gebühren bis nach der Beisetzung zu bitten, woraufhin sich Prediger Barckhausen jedoch geweigert habe:
„[…] weilen Er von einigen Persohnen, so vor dem begraben, die gebühren annoch Ihm rückständig Zu seyen, dahero diese sowohl, alß diejenige, welche Ihm in ansehung der itzo abgelebten Pastörschen und deren begräbnis zuständig voraus bezahlet zu haben […].“ 5
Der Prediger Barckhausen habe sich anschließend zusätzlich geweigert das angefragte Trauergeläut sachgemäß ohne konsistoriale Dispense umzusetzen. Herr Winckels betont jedoch, dass die Rechnungen ohne Probleme beglichen werden könnten, jedoch sei er nicht bereit „[…] solche und dergleichen unzeitige und disrespectirliche Andtworten anzunehmen.“ 6 Er fordert das Consistorium daher auf, den Prediger nachdrücklich zu ermahnen.
Das Consistorium greift ein, aber anders als gedacht
Daraufhin erfolgten noch am selben Tag zwei Dispensationsschreiben des Consistoriums. Das erste richtete sich hierbei an den Prediger Barckhausen in Brake, in welchem dieser zunächst aufgefordert wird, einen Bericht inklusive aller ausstehenden Gebühren zu entsenden. 7 Bezüglich des abendlichen Begräbnisses samt Geläut weist das Consistorium ihn jedoch an: „[…] ohne besondere dispensation nicht zu effectuiren, sondern die kirche zu verschlißen und den schlußel nicht von sich zugeben, auch wan etwas de facto vorgenommen werden sollte […].“ 8

Abb. 2: § 17, Kap. 17 der Lippischen Kirchenordnung von 1684
(Lippische Landesbibliothek Detmold, eigene Fotografie). 9
Die zweite Dispensationsschrift adressierte sich formal an die lippischen Räte und Befehlshaber zu Brake. 10 Das Consistorium versuchte zwischen den Konfliktparteien zu vermitteln und informierte das Hofpersonal in Brake zunächst darüber, dass der Prediger zur Abfassung eines Berichts aufgefordert wurde und ausstehende Zahlungen „[…] sowan hochgrl. gnd. davon geziemende rentei zu erstatten.“ 11 Bezüglich der Beerdigung der Witwe zu Abend verweist das Consistorium auf die Kirchenordnung und den darin befindenden Paragraph 17 des 17. Kapitels, nach welchem zunächst niemandem erlaubt werde, die „[…] todten bey nächtl. keit zu begraben, es sey dan, daß bey grassirenden gemeinen seuchen solches verordnet oder bey anderen gelegenheiten von hoher landesobrigkeit durch das Consistorium aus besondere ersuchen auch begehren, erlaubet werde […].“ 12 Vom Prediger ein solches Begräbnis zu verlangen sei daher „[…] nicht anders alß ein Eingriff in dießeitige hohe landes obrigkeitl. Vorrechte […].“ 13 Der Prediger sei außerdem unter Androhung von Strafe dazu angehalten, sich nach der Kirchenordnung zu richten und nur im Falle von konsistorialen Dispensationen anderweitig zu handeln. 14 Man bedaure dem Wunsch der Herrschaften daher nicht entsprechen zu können und bittet aber inständig darum, „[…] die wahre beschaffenheit der sache zu demonstriren […].“ 15 Das Consistorium versichert hierbei, „[…] daß wan etwa der kirchenord. gemeß die erlaubnis wegen der nächtl. beysetzung begehret werden mögte, hochgrl. gnd. es daruf an freund vertterl. resolution nicht ermangeln laßen werd […].“ 16
Die erneute Weigerung des Predigers
Prediger Barckhausen entsandte daraufhin am 1. Januar 1709 den angeforderten Bericht aus Brake an das Consistorium. 17 Er berichtet, dass der Hofmeister de Sarrazin ihm schriftlich und mündlich den Wunsch der Herrschaft mitgeteilt habe, die verstorbene Witwe Hattenbachs mit Geläut des Abends in der Kirche begraben zu lassen. 18 Hinsichtlich der Beerdigung in der Kirche habe der Prediger dem Herrn de Sarazin mitgeteilt, dass diese nach der Bezahlung der Kosten geschehen könne, jedoch die Beerdigung am Abend gegen die Kirchenordnung verstößt. 19 Der Hofmeister de Sarrazin hatte daraufhin argumentiert, dass er mit einem Befehl des Grafen Ludwig Ferdinands (Brake-Linie) käme, woraufhin Prediger Barckhausen jedoch klarstellte, dass er dem Consistorium und Landesherrn zur Lippe in Detmold unterstehe. Die pragmatische Reaktion des Hofmeisters sei jedoch prompt erfolgt: „Er hette da nichts gegen, Er hette auch alß ein Landsaße dem gnädigen Landesherren geschwohren.“ 20 Der Prediger Barckhausen stellte weiter klar, dass er die Gebühren nicht zur Bedingung für die nächtliche Beisetzung der Witwe gemacht habe, sondern die Beisetzung an sich inklusive des Geläuts verweigert hätte. 21 Seltsamerweise sei, trotz fehlender Anweisungen zu dessen Ausgestaltung, bereits ein Grab für die verstorbene Witwe auf dem Kirchhof ausgehoben worden, „[…] ohne mich, oder den küster, oder die dachen zu fragen […].“ 22
Heimliche Aushebung, zerbrochene Kirchentür, eigenmächtige Beisetzung
Zwei Tage später, am 3. Januar 1709, schickte Prediger Barckhausen nun einen spektakulären Bericht an das Consistorium nach Detmold. 23 Er berichtet zunächst, dass der Hofmeister de Sarrazin ihm mitteilen ließ, dass die Beisetzung der Witwe Hattenbachs am morgigen Freitagabend abgehalten werden sollte und daher nach seinem Einverständnis fragte. 24 Prediger Barckhausen habe ihm daraufhin jedoch mitgeteilt, dass ihm solches durch das Consistorium verboten worden sei und nach wie vor gegen die Kirchenordnung ginge, weshalb „[…] man mir nicht verdenken, wan ich meinen Eyd und pflicht gemäß, darzu nicht einwilligte.“ 25 Daraufhin habe der Wachtmeister von der Frau des Küsters die Schlüssel zur Kirche verlangt, welche sie aber nicht hatte, sondern ihr Mann, der sich zu diesem Zeitpunkt jedoch nicht im Hause befunden habe. Davon hat sich der Wachtmeister jedoch nicht aufhalten lassen: „[…] repliciret: So wollen wir wohl fertig werden. Und hat man sogleich die thüren quocunge modo aufgebrochen, die klocken zwischen 5 und 6 schlägen geruhret […].“ 26 Prediger Barckhausen verdächtigt hierbei die Schlosssoldaten, da diese vor der Kirche Wache gestanden hätten. Die Witwe sei daraufhin mit wenigen Leuten und Fackeln auf dem Kirchhoff begraben worden. 27 Dem Kuhlengräber habe man die Aushebung des Grabes zwar vorher verboten, jedoch habe dieser „[…] nach der Zeit aber als heute heimlich beym finstern, wie ich gehöret, perfektioniert.“ 28 Man sei durch das Geläut völlig erschrocken worden, da man nicht wusste, was los war. Prediger Barckhausen wundert sich anschließend erneut über Herrn de Sarazin, da dieser vom morgigen Freitag gesprochen hätte. 29
Das Consistorium sieht rot
Daraufhin ergingen nun zwei Schreiben des Consistoriums vom 4. Januar 1709 an die Räte und Befehlshaber zu Brake. 30 In dem Kurzschreiben charakterisierte das Consistorium zunächst den vorgebrachten Bericht bezüglich des ohne Erlaubnis verrichteten Abendbegräbnisses der Witwe Hattenbachs und insbesondere den Vorwurf, man habe „[…] die thüre gewalthatiger weise aufgebrochen […].“ 31 Es handle sich hierbei um eine klare Verletzung des territorialen und geistlichen Rechts, weshalb „[…] von denen thätern gehorige satisfaction forder […].“ 32 Im zweiten Schreiben verurteilte das Consistorium das Verhalten des Hofpersonals in Brake aufs Schärfste: „[…] man dasiger seite landesherliche und Episcopale gerechtsahme mitt mehr den einer dictatorischen anmaßung vor irraisonable, abhand, und wieder die vernunft lauffend zu schelten […].“ 33 Das Consistorium weist zusätzlich darauf hin, dass die Herren nicht die Legislatoren der Kirchenordnung seien und sie diese bezüglich der nächtlichen Beisetzung nicht einfach nach ihrem Gutdünken anwenden könnten. 34 Genauso wenig hätten sie gegen den Prediger und Küster handeln dürfen, als diese die Schlüssel nicht rausgeben wollten. Darüber hinaus liege die legislatoria potestas der Kirchenordnung nicht bei den Herren vor Ort und könne dem regierenden Grafen bezüglich der geistlichen Jurisdiktion nicht entzogen werden. 35 Der Prediger könne außerdem keine Bewilligung eines nächtlichen Begräbnisses aussprechen, da die Entscheidung ihm hierbei gar nicht obliege. 36 Ein Befehl der lokalen Herrschaft in Brake würde diesbezüglich wirkungslos gegenüber dem episkopalen Recht der Landesherrschaft sein. 37 Das Consistorium kündigt wegen des ungehörigen Vorfalls Forderungen nach Satisfaktion an und verlangt eine schriftliche Stellungnahme aus Brake. 38
Gottes starker Schutz vor dem Consistorium
Das Antwortschreiben der Räte erfolgte prompt einen Tag später: am 5. Januar 1709. Hofrat Mauritz Winckels berichtete hierbei zunächst, dass das Schreiben des Consistoriums vom 31. Dezember 1708 dem Grafen nach dessen Rückkehr aus Alverdissen vorgebracht wurde. 39 Dabei habe Graf Ludwig Ferdinand zu Lippe-Brake „[…] mit befremdung ersehen, daß Ihre hochgrl. gdnl. dero herrn vettersbl. gantz neuerlich pratendiren, daß sie die erlaubniße, gleich denen unterthanen; umb solche beysetzung bey abends zeit verrichten zu laßen nachsuchen sollten […].“ 40 Man halte dieses Verhalten für völlig unverständlich, da die besagte Kirchenordnung sowohl auf den Grafen Simon Heinrich (Haus Lippe-Detmold) als auch auf den Grafen Casimir (Haus Lippe-Brake) zurückgehe.

Abb. 3: Antwortschreiben des Hofrates Mauritz Winckels (Landesarchiv Nordrhein-Westfalen, Abteilung Ostwestfalen-Lippe, eigene Fotografie). 41
Herr Winckels betonte daher, dass der Geltungsbereich der Kirchenordnung klar auf deren Untertanen und nicht auf die herrschaftlichen Personen beschränkt worden sei. 42 Dementsprechend sei es „[…] derweniger zu vermuhten noch zu glauben, daß die gnädige Herschafft sich dero unterthanen gleich setzen, undt die von Ihnen selbst mit auffgerichtete Kirchen ordnung und dem Consistorio ohn noht und uhrsache unter werffen […].“ 43 Den Vorwurf, die nächtliche Beisetzung ohne Benachrichtigung des Predigers durchgeführt zu haben, hält Herr Winckels in Anbetracht der Tatsache, dass bereits vor einigen Jahren viele solcher Begräbnisse mit Wissen der Herrschaft in Brake vor sich gegangen seien, für inhaltslos, da dies auch in Detmold bekannt gewesen sei. 44 Man würde hierbei also mit zweierlei Maß messen. Der ortsansässige Prediger und auch der Küster hätten sich mit ihrer Weigerung strafbar gemacht, weshalb sie selbst die vom Consistorium gesuchten „[…] author und thäter wehren müssten […].“ 45 Herr Winckels beklagte zum Schluss, dass man durch die ganzen Neuerungen leide, welche zu solchen Problemen führen würden. Er stellte abschließend klar:
„[…] wir protestieren dahero und contestiren nochmahlen daß wir, von denen daraus bereits entstandene und noch ferner entstehende inconvenientien und Verbitterungen unß auffs Zierlichste bedungen und demjenigen zu Verantworten anheimb gegeben haben wollen, der davon schuld ist, die wir übrigens unter Gottes starken Schutz Jeder Zeit Verbleiben.“ 46
Der Wunsch nach einem nächtlichen Begräbnis für die Witwe des ehemaligen Hofpredigers Hattenbach ist zum Aufhänger eines Grundsatzstreites um die geistliche Gerichtshoheit in der Grafschaft Lippe geworden. Sowohl die Herrschaft in Brake als auch das geistliche Consistorium des Landesherrn in Detmold beanspruchten die geistliche Gerichtshoheit für den Umgang mit der Verstorbenen. Das nächtliche Begräbnis selbst scheint dabei in den Hintergrund dieses größeren Konfliktes zu rücken. Dennoch lässt sich feststellen, dass das nächtliche Begräbnis als etwas Wünschenswertes und Prestigeträchtiges wahrgenommen wurde, wofür es sich in Brake scheinbar sogar lohnte, einen Konflikt mit der Landesherrschaft zu riskieren und nebenbei noch einen erheblichen Sachschaden zu verursachen.
Maja Rothardt, Bachelor- und Masterstudium der Geschichte und Philosophie an der Universität Duisburg-Essen (2017–2024). Stipendiatin des Deutschlandstipendienprogrammes (2023). Fair Data Fellowship mit der Herzog August Bibliothek in Wolfenbüttel (2025). Sie strebt als Dissertationsprojekt eine komparative Studie zum nächtlichen Begräbnis im 18. Jahrhundert an.
- Craig M. Koslofsky: The Reformation of the Dead. Death and Ritual in Early Modern Germany 1450-1700, London 2000, S. 139.[↩]
- Koslofsky: The Reformation of the Dead, S. 134-135.[↩]
- Alfred Bruns: Lippe/Detmold, in: Gerhard Taddey (Hg.): Lexikon der Deutschen Geschichte. Ereignisse, Institutionen, Personen. Von den Anfängen bis zur Kapitulation 1945, Stuttgart 31998, S. 744.[↩]
- LAV NRW OWL, L65 Nr.86, 4r.[↩]
- Ders. 4v.[↩]
- Ders. 5r.[↩]
- Ders. 7r.[↩]
- Ders. 7r.[↩]
- Online-Zugang via: Lippische Landesbibliothek / Christliche Kirchen-Ordnung Der Graffschafft Lippe[↩]
- Ders. 8r-9v.[↩]
- Ders. 8r.[↩]
- Ders. 8v.[↩]
- Ders. 8v.[↩]
- Ders. 8v-9r.[↩]
- Ders. 9r.[↩]
- Ders. 9v.[↩]
- Ders. 10r-11v.[↩]
- Ders. 10r.[↩]
- Ders. 10r-10v.[↩]
- Ders. 10v.[↩]
- Ders. 10v.[↩]
- Ders. 11r.[↩]
- Ders. 19r-20v.[↩]
- Ders. 19r.[↩]
- Ders. 19r.[↩]
- Ders. 19r.[↩]
- Ders. 19r-19v.[↩]
- Ders. 19v.[↩]
- Ders. 19v.[↩]
- Ders. 12r-14r; 21r.[↩]
- Ders. 21r.[↩]
- Ders. 21r.[↩]
- Ders. 12r.[↩]
- Ders. 12r.[↩]
- Ders. 12v.[↩]
- Ders. 13v.[↩]
- Ders. 13v-14r.[↩]
- Ders. 14r.[↩]
- Ders. 22r.[↩]
- Ders. 22r-22v.[↩]
- Online-Zugang via: DFG-Viewer: Abt. Ostwestfalen-Lippe, L 65 (Lippische Konsistorialakten – Generalia), Nr. 86[↩]
- Ders. 22v.[↩]
- Ders. 22v-23r.[↩]
- Ders. 23v.[↩]
- Ders. 24v.[↩]
- Ders. 25r.[↩]
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Maja Rothardt (16. April 2025). Brakes Adel gegen den Klerus. Eskalationsstufen im Streitfall um ein skandalöses nächtliches Begräbnis in der Grafschaft Lippe. Westfalen/Lippe - historisch. Abgerufen am 16. Mai 2025 von https://doi.org/10.58079/13rcd