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„da ich den festen Glauben hatte, daß dieses mein richtiger Name war“ – Namen in Westfalen zwischen staatlichen Wissensbeständen und gelebtem Alltag um 1900

Wer entscheidet, ob ein Name ‚wahr‘ beziehungsweise ‚richtig‘ ist? Die Personen, die den Namen verwenden, denen der Name ‚gehört‘? Oder ‚der Staat‘, der – um effizient funktionieren zu können – darauf angewiesen ist, Zugriff auf die Bevölkerung zu haben, und dafür rechtliche Rahmenbedingungen schafft, die die Namensgebung und ‑führung festlegen? Und aus welchen Kontexten stammen die Informationen und das Wissen, die den Wahrheitsgrad dieser Namen bestimmen? Der folgende Beitrag zeigt, dass solche Fragen im Westfalen des frühen 20. Jahrhunderts häufig ungeklärt waren und, sobald sie aufkamen, Konflikte zwischen Alltags- und Verwaltungspraktiken auslösen konnten.1


Im Februar 1907 erreichte die Bezirksregierung in Münster das Schreiben eines Geschäftsreisenden aus Bork im Landkreis Lüdinghausen. Darin heißt es:

„Ich bin am 15. Maerz 1865 zu Wadersloh geboren. Mein Vater war ein sog. Aufkömmling und hieß Heinrich Dreckmeyer, meine Mutter Margarete geb. Brakemper. Wie hier im Münsterlande üblich, hat mein Vater seinerzeit den Hofesnamen und damit den Namen Brakemper – allerdings unberechtigter Weise – angenommen. Naturgemäß habe infolgedessen auch ich mich seit meiner Kindheit stets Brakemper genannt & führen auch meine Kinder diesen Namen. Vor einiger Zeit bin ich nun darauf aufmerksam gemacht worden, daß die Führung des Namens Brakemper für mich unstatthaft sei & ich mich durch dieselbe unter Umständen sogar strafbar machen könnte. Da ich nun aber als Geschäftsreisender […] in Münster in weiten Kreisen nur unter dem Namen Brakemper bekannt bin, so würde die Führung meines richtigen Familiennamens Dreckmeyer ganz unzweifelhaft für mich sehr nachteilig sein, Irrtümer hervortreten & mich in meinem Geschäfte dadurch pekuniär schwer schädigen können.“2

Etwas mehr als vier Monate später erschien der Bergmann Heinrich Sternemann bei der Stadtverwaltung in Recklinghausen und gab Folgendes zu Protokoll:

„Ich bin am 21. Januar 1885 zu Recklinghausen-Ost als Sohn der Witwe Johann Reiners Maria geb. Sternemann außerehelich geboren. Mir war bisher nur bekannt, daß ich zur Führung des Namens Reiners berechtigt sei. Als solcher habe ich hier gelebt, die Schule besucht und bin auch als solcher bei der Militär-Aushebung der Ersatzreserve überwiesen worden. Ich hatte jetzt die Absicht, mich zu verheiraten; bei Anmeldung des Aufgebotes wurde mir von dem Standesbeamten bedeutet, daß ich zur Führung des Namens Reiners nicht berechtigt sei. Den Namen Sternemann zu führen ist mir sehr peinlich, nachdem ich mein ganzes Leben lang Reiners gerufen worden bin.“3

In beiden Fällen – sowohl beim Geschäftsreisenden im Münsterland als auch beim Arbeiter im Ruhrgebiet – musste ein aufwändiges bürokratisches Verfahren durchlaufen werden. Am Ende dieses Prozesses stand jeweils eine Genehmigungsurkunde. Seit Juli 1907 durfte sich der Geschäftsreisende aus Selm offiziell „Brakemper“ nennen, und der Bergmann in Recklinghausen erhielt im September 1907 die Bewilligung, den Namen „Reiners“ zu tragen.4

1. Unregistrierte Wahrheit(en) vs. Dokumentierte Fakten

Bei beiden Beispielen handelt es sich um Bittgesuche, die von Bürgern verschiedener Regionen des westfälischen Regierungsbezirks Münster im frühen 20. Jahrhundert an die regionale beziehungsweise lokale Verwaltung gerichtet wurden. Beide Anträge haben inhaltlich etwas gemeinsam. Sie wurden von Personen eingereicht, die um die Weiterführung ihrer Namen bangten, derjenigen Namen, die sie als ‚ihre‘ Namen führten, für ‚wahr‘ hielten und weiterzuführen gedachten – die jedoch nicht dem entsprachen, was in den Kirchenbüchern und Standesamtsregistern, also den als offiziell geltenden staatlichen Wissensbeständen, dokumentiert war.

Obwohl die Ursachen dieser Inkongruenzen in den Beispielen unterschiedlich waren – bei Dreckmeyer wegen einer regionalen Alltagspraxis, die Familiennamen durch Hofnamen ersetzte, und im Falle von Sternemann aufgrund des Unwissens darüber, dass nichtehelich Geborene rechtlich dazu verpflichtet waren, die Geburtsnamen ihrer Mütter zu verwenden –, führten sie zum selben Dilemma: Eine, wie die Historikerin Jane Caplan es nennen würde, „unregistrierte Wahrheit“5 konnte nicht mehr folgenlos, ohne negative Konsequenzen für die Betroffenen, weitergelebt werden. Die Selbstverständlichkeit, mit der die Betroffenen ihre Namen im Alltag verwendeten, war – vorsichtig ausgedrückt – nachhaltig gefährdet.

Tatsächlich wurden solche Anträge im westfälischen Regierungsbezirk Münster seit der Jahrhundertwende immer häufiger eingereicht, bis zum Ende des Kaiserreichs lassen sich auf Grundlage der amtlichen Überlieferung – also der Archivquellenbestände von Bezirksregierung, Landratsämtern sowie Amts- und Stadtverwaltungen – mehrere hunderte Gesuche vernehmen, in denen Personen für sich und weitere Familienangehörige die Genehmigung zur Weiterführung ihrer alltäglich verwendeten Namen beantragten.6

2. Standardisierung und Verrechtlichung – Namensänderungen im preußischen Westfalen

Der Zeitpunkt für den Beginn dieses rasanten Anstiegs ist nicht zufällig, wie ein kurzer Blick in die Geschichte namensrechtlicher Bestimmungen in Preußen zeigt.7 Seit dem frühen 19. Jahrhundert begann das Königreich, die Namensführung seiner Bevölkerung zunehmend zu verrechtlichen und zu standardisieren. Der Grund dafür lag in den sich wandelnden staatlich-administrativen Interessen an eindeutiger und überzeitlicher Identifizierung, beispielsweise für die Rekrutierung von Wehrpflichtigen oder das Einziehen von Steuern, aber auch mit Blick auf die gleichzeitige Verfeinerung und Professionalisierung polizeilicher Identifikationsmethoden.8 Ein moderner Staat war darauf angewiesen, stets über sämtliche Personenstandsinformationen seiner Bevölkerung Bescheid zu wissen, sie aus den nationalen und regionalen Herrschaftszentrenten heraus „lesen“9 zu können. Hierfür wurden verschiedene Verordnungen und Gesetze verabschiedet. Diese legten einerseits fest, dass die in den Kirchenbüchern beziehungsweise später Standesamtsregistern dokumentierten Familiennamen geführt werden mussten. Andererseits, dass Änderungen von Familiennamen nur noch in Ausnahmefällen nach obrigkeitlicher Genehmigung im Ermessen der zuständigen Stelle – zunächst direkt durch den König und ab 1867 durch die Bezirksregierungen – möglich waren.10

In der Forschung wird dieser Prozess meist als ‚Namensfixierung‘11 oder ‚Namensversteinerung‘12 bezeichnet. In ihm manifestierte sich das ordnungspolitische Bestreben, die bis dahin weitgehende Namensfreiheit in Preußen zu beenden sowie die Deutungshoheit und Kontrolle über die Verwendung von Familiennamen endgültig zu übernehmen. Die Einführung des Standesamtswesens in Preußen mit dem dazugehörigen Personenstandsgesetz in den Jahren 1874/75 wird dabei häufig als normativer Abschluss angeführt.13 Die Frage, wann und wie dieser von oben oktroyierte politische und verwaltungstechnische Prozess seinen Weg ins Alltagsleben der Bevölkerung fand, ist allerdings weitestgehend unerforscht. Wie die einführenden Beispiele gezeigt haben, existierten in der westfälischen Bevölkerung auch noch im frühen 20. Jahrhundert regionale Praktiken und Traditionen der Namensgebung, aber auch schlichte Wissensleerstellen hinsichtlich der rechtlich ‚korrekten‘ Namensverwendung. Dies hatte zur Folge, dass die betreffenden Menschen in ihrem Alltag Namen verwendeten, die im Widerspruch zu der staatlichen, auf Patrilinearität und Unveränderlichkeit basierenden, Namensordnung standen.

3. Rechtsordnung trifft auf Alltag

Der Umstand, dass verschiedene amtliche Stellen auf ministerieller, aber auch regionalbehördlicher Ebene um die Jahrhundertwende erneut mehrere Verfügungen erließen, die die Namensführung der Bevölkerung weiter konturierten und die lokale Bürokratie diesbezüglich zu mehr Achtsamkeit anhielten,14 bezeugt, dass der Versteinerungsprozess im späten 19. Jahrhundert keinesfalls so weit fortgeschritten war, wie bisher angenommen. Offenkundig führten Teile der Bevölkerung nach wie vor Namen beziehungsweise Abwandlungen von Namen, die sie ‚offiziell‘ nicht verwenden durften, beziehungsweise wurde diese unrechtmäßige Verwendung durch die zuständigen Stellen nicht konsequent wahrgenommen und geahndet. Die lokalen Behörden des Regierungsbezirks Münster – Amtmänner, Standesbeamte, Polizisten usw. – sollten insbesondere durch eine Verfügung des Regierungspräsidenten von Juli 1901 für die Bedeutung der Kirchenbuch- und Standesamtseintragungen sensibilisiert werden. Anlass der Verordnung waren die in Westfalen nach wie vor weit verbreiteten, widerrechtlich geführten Hofnamen.15

Infolge der Verabschiedung dieser Verfügungen und Anordnungen begann ein rasanter Anstieg an amtlichen Namensänderungsgesuchen im gesamten Regierungsbezirk. Wie sich dem Großteil der Antragsschreiben entnehmen lässt, erfolgte der Impuls hierfür oft infolge einer – wie ich es bezeichnen würde – ‚Aufklärungssituation‘ mit einer amtlichen Stelle, meist dem Standesamt, etwa bei Ausstellung amtlicher Dokumente oder öffentlichen Bekanntmachungen. Konkret bedeutete dies, dass sich zum Beispiel ein Standesbeamter weigerte, ein Aufgebot entgegenzunehmen oder Personenstandsdokumente, die für die Anmeldung zur Stammrolle erforderlich waren, auf den gewünschten, von den Betroffenen verwendeten Namen auszustellen. Des Weiteren konnten gerichtliche Angelegenheiten, etwa die Kommunikation mit dem Amtsgericht für Erbschaftsangelegenheiten oder Gewerbeanmeldungen, eine widerrechtliche Namensführung offenlegen und erklärungsbedürftig machen. Die Namensfixierung, die aus Sicht von Staat und Verwaltung Sicherheit, Stabilität und Planbarkeit für den modernen Nationalstaat und dessen grundlegende Aufgaben gewährleisten sollte, führte in dieser Hinsicht bei den Betroffenen zum Gegenteil: zu Unsicherheit, Sorgen und Handlungsbedarf.

Spätestens also, wenn Personen mit einem dringenden persönlichen oder beruflichen Anliegen an die Behörden herantraten, entfaltete der Namensversteinerungsprozess Autorität. Ohne Klärung ihres akuten Anliegens befürchteten die Betroffenen eine erhebliche Beeinträchtigung in ihrem alltäglichen Leben, etwa das Scheitern beziehungsweise Nichtzustandekommen einer geplanten Hochzeit oder Geschäftseröffnung. Das Einreichen eines Gesuchs auf Namensänderung, in der Hoffnung auf Genehmigung, sollte den Betroffenen aus ihrer schwierigen Lage helfen. In dieser Perspektive lassen sich die namensrechtlichen Bestrebungen seit der Jahrhundertwende als Etappenstieg der Durchstaatlichung17 im Kontext der Namensverwendung interpretieren: Was die staatlichen Wissensbestände als ‚wahr‘ beziehungsweise rechtmäßig deklarierten, konnte von der Bevölkerung auf lange Sicht nicht mehr ignoriert werden.

Dass die Betroffenen durch ihre Gesuchstellungen hartnäckig versuchten, ihre bis dahin widerrechtlich verwendeten Namen weiterzuführen, zeigt andererseits wiederum – so meine These –, dass viele Menschen nicht bereit waren, ohne weiteres die staatlich dokumentierte und auferlegte ‚Wahrheit‘ zu akzeptieren, und sich dagegen zur Wehr setzten. Diese beiden Dimensionen und Perspektiven – die übergeordnete staatliche und behördliche, und die der Bevölkerung und die Frage nach deren Eigensinn – machen amtliche Namensänderungsanträge zu einer optimalen Quelle für eine historisch-anthropologische Forschung, da ihre Aufschlüsselung und Analyse Einblicke in das Verhältnis zwischen Staat und Alltagsleben gewährt.

4. Fallbeispiel: ein Gastwirt aus Erle bei Dorsten und seine zwei Namen

Wie umfangreich und langwierig über viele Jahre sich hierbei Aushandlungen über die ‚Wahrheit‘ und Rechtmäßigkeit von Namen zwischen betroffenen Bürgern und Behörden gestalten konnten, soll zum Abschluss am Beispiel des Gastwirts Heinrich Pithan beziehungsweise Heinrich Schneemann aus Erle bei Dorsten aufgezeigt werden. Dieser rang gemeinsam mit seinem Anwalt und seinen Angehörigen zunächst fast ein Jahr um die Weiterverwendung seines Familiennamens, wobei dies noch nicht das Ende seiner Bemühungen war. Der Gastwirt reichte im September 1913 gemeinsamen mit vier weiteren männlichen Angehörigen den Antrag zur Führung des Namens „Schneemann“ beim Regierungspräsidenten ein.18 Dem vorausgegangen war eine bereits vier Monate lange Auseinandersetzung mit der Polizeiverwaltung in Wulfen, der Hintergrund hierzu war folgender: Nachdem der Wirt eine Geburtsanmeldung auf dem Standesamt vorgenommen hatte, informierte ihn die Polizei im Mai 1913 darüber, dass sein „richtiger Familienname“ festgestellt worden war. Das auf den falschen Familiennamen „Schneemann“ lautende Wirtschaftsschild seiner Gaststätte würde damit, so die Polizei, einen Verstoß gegen die Reichsgewerbeordnung darstellen. Falls Pithan das Namenschild nicht entsprechend austauschen würde, drohte ihm demnach eine Bestrafung.19 Infolge der Ermahnung brachte der Gastwirt daraufhin ein neues Schild mit der Beschriftung „Pithan gt. Schneemann“ an,20 ohne allerdings das alte abzuhängen – ein Umgehungsversuch, den die Polizei nicht tolerieren wollte und zu einer erneuten Verwarnung veranlasste.21 Pithan konnte sich mit der Forderung, auf den Namen „Schneemann“ zu verzichten, sichtlich nicht arrangieren. Um sich dem weiter zu widersetzen, hatte er sich mittlerweile rechtlichen Beistand bei dem Anwalt Beckmann aus Dorsten eingeholt. Ein Vertreter des Anwalts meldete sich nach der zweiten Ermahnung mit einem Schreiben bei der Polizeiverwaltung,22 in dem er die Anbringung des zweiten Schildes in verwaltungsrechtlicher Argumentationsweise zu verteidigen versuchte. Dies, so der Gerichtsassessor, sei durchaus im Einklang mit der Gewerbeordnung, da sein Mandant nach § 1616 BGB den Namen seines Vaters erhalten habe und dieser schließlich stets den Namen „Schneemann“, sogar in offizieller Funktion als Gemeindevorsteher, geführt habe, ein Umstand der ebenso berücksichtigenswert sei wie der Eintrag im Geburtsregister: „Für die Führung des Namens ist nicht allein die Eintragung in das Geburtsregister massgebend, sondern in erster Linie der familienrechtliche Vorgang d.h. der Zustand, welcher bei der Geburt der betreffenden Person herrscht. Es liegt deshalb kein Anlass vor, gegen die Führung des Namens Schneemann neben dem Namen Pithan vorzugehen.“

Damit standen sich zwei Auslegungen gegenüber, wie die Frage zu beantworten sei, welcher Name als rechtlich zu führender galt und welche Rolle dabei die Standesamtsregister einnahmen. In den folgenden Wochen kam es zu weiteren sowohl schriftlichen als auch telefonischen Austauschen zwischen dem Rechtsanwalt und der Polizei- beziehungsweise Amtsverwaltung in Wulfen, in denen beiden Parteien ihre Argumente immer wieder wiederholten.23 Da Pithan in der Zwischenzeit die Schilder nach wie vor nicht entfernen ließ, veranlasste die Polizei schließlich im August eine Pfändung von 50 Mark. Der Rechtsanwalt Beckmann protestierte dagegen vehement und verschärfte dabei seinen Ton: „Ich bitte sich doch davon überzeugen zu wollen, daß einzig und allein die Tatsache maßgebend ist, daß Heinrich Pithan gt. Schneemann Sohn seines Vaters ist und daß sich der Vater ausschließlich nur Schneemann genannt hat. Lediglich der Geburtsakt ist für den Erwerb des Familiennamens maßgebend. Die Eintragung im Geburtsregister hat höchstens einen deklaratorischen, niemals aber einen konsistenten Charakter. Dieses allein entspricht dem Gesetze und ich muß daher, da der Polizeiverwaltung zur Genüge bekannt ist, daß sich der Vater des Heinrich Schneemann nur Schneemann genannt hat, ersuchen, die bereits gezahlten 50 Mark zurückzugeben.“24 Die unnachgiebige und mittlerweile schon nahezu dogmatisch klingende Ausdrucksweise des Anwalts lässt vermuten, dass es dem Juristen nicht nur um eine bestmögliche Interessenvertretung seines Mandanten ging, sondern auch um seine feste Überzeugung, die namensrechtlichen Bestimmungen richtig zu interpretieren. Der Amtmann in Wulfen beharrte jedoch weiterhin auf seinem Standpunkt: „Nicht darauf kommt es an, wie sich der Vater genannt hat, sondern darauf, welchen Namen der Vater berechtigterweise führen durfte. Unstrittig lautet der Familienname Pithan.“25 Zudem verwies der Amtmann auf die Ursache der Diskrepanz zwischen offiziell dokumentierten und alltäglich verwendeten Namen hin. So würde der Name „Schneemann“ von einem Hofe stammen, auf dem ein „Vorfahre“ – wie später klargestellt wurde, der Großvater des Gastwirts Pithan – eingeheiratet und infolgedessen den Hofnamen als Familiennamen übernommen habe – eine Praxis, die seit über 80 Jahren als widerrechtlich galt.26 Interessanterweise war dies die erste überlieferte Erwähnung zum Ursprung des Namens „Schneemann“ und den entsprechenden Maßgaben der Hofnamen-Verfügungen in der Korrespondenz zwischen Gesuchsteller, Anwalt und Amt. Pithan und seine Angehörigen hatten diese Information selbst wenige Tage zuvor in ihrem Namensänderungsantrag als Erklärung angeführt, offenbar in der Hoffnung, ihr Anliegen nachvollziehbarer zu machen.27 Tatsächlich bewirkten sie damit allerdings vielmehr das Gegenteil. Im Zuge eines aufwendigen Bearbeitungslaufs durch die Amtsstelle in Wulfen, die sich vor allem mit den Eintragungen in den Geburtsurkunden der Gesuchsteller befasste, gestand die Verwaltung zwar ein, dass die Familie allgemein lediglich unter dem Namen „Schneemann“ bekannt sei, zu einer Empfehlung, das Gesuch zu genehmigen, konnte sie sich allerdings mit Blick auf die streng zu befolgenden Verfügungen der oberen Behörden nicht durchringen.28 Im Dezember 1913 wurde das Gesuch schließlich endgültig abgelehnt.29 Da eine zwangsweise Beseitigung der Wirtschaftsschilder drohte, gab der Wirt schließlich seinen Widerstand auf: „Pithan hat neben der Eingangstür ein kleines Firmenschild mit richtiger Bezeichnung angebracht. Die Bezeichnung Schneemann ist auf den größeren Firmenschildern beseitigt“,30 notierte ein Polizeibeamter im März 1914.

5. Ausblick und Resümee

Damit aber war die Sache noch nicht erledigt. Recherchen in der Lokalpresse zeigen, dass der Gastwirt jedenfalls weiter mit „Schneemann“ oder „Pithan gt. Schneemann“ benannt wurde, wie beispielsweise eine Bekanntmachung der Dorstener Volkszeitung im August 1919 über die Berechtigung zum Aufkauf von Frühkartoffeln bezeugt.31

Die Grundsatzfrage mit den Behörden sollte zudem in den ersten Jahren der Weimarer Republik neu ausgehandelt werden. Wie die fragmentarische Überlieferung des Amtes Wulfen belegt, reichte Heinrich Pithan Ende 1922, also knapp zehn Jahre später, erneut einen Namensänderungsantrag bei den mittlerweile zuständigen Justizbehörden ein.33 Obwohl der Ausgang leider nicht überliefert ist, zeigt sich hieran: Die Frage nach ‚Wahrheit‘ und Rechtmäßigkeit von Namen im Gefüge von Alltag und staatlichem Wissen bewegte die Leute weiterhin. Die Analyse solcher Begegnungen zwischen Behörden und Bürgern und auch Bürgerinnen – es gab wenige Frauen als Antragstellerinnen – informiert uns meines Erachtens nicht nur darüber, wie eine gesetzliche Regelung, inklusive der dahinterstehenden staatlichen Interessen, historisch durchgesetzt wurde. Sie zeigt uns vielmehr auch, dass der moderne ‚Staat‘ nicht einfach a priori existiert. Er realisiert sich vielmehr in unzähligen Begegnungen und Aushandlungen wie diesen, so konfliktreich sie auch verlaufen mögen.

Julius Virnyi studierte Kulturanthropologie und Geschichte in Münster. Seit 2019 arbeitet er als wissenschaftlicher Mitarbeiter und Doktorand am Institut für Kulturanthropologie/Europäische Ethnologie der Universität Münster. In seinem Promotionsprojekt beschäftigt er sich mit öffentlich-rechtlichen Namensänderungen in Westfalen im 19. und 20. Jahrhundert. Im Juli wurde ihm auf Vorschlag der LWL-Kommission für Alltagskulturforschung der Karl-Zuhorn-Preis des Jahres 2025 verliehen, mit dem besondere Leistungen auf dem Gebiet der westfälischen Landeskunde ausgezeichnet werden.

  1. Dieser Beitrag ist eine leicht überarbeitete Fassung meines gleichnamigen Vortrags, präsentiert am 8. Juli 2025 im LWL-Museum Schiffshebewerk Henrichenburg in Waltrop anlässlich der Verleihung des Karl-Zuhorn-Preises 2025. Das obige Titel-Zitat in: Protokollarische Verhandlung mit dem Bergmann Paul Kinner im Amt Gladbeck, 16. April 1913, Stadtarchiv (StA) Gladbeck, 1-B Amt Gladbeck, Nr. 15.[]
  2. Gesuchschreiben Geschäftsreisender Heinrich Brakemper genannt (gt.) Dreckmeyer, Bork, 24. Februar 1907, Landesarchiv NRW Abteilung Westfalen (LAV NRW W), K 201, Nr. 1749.[]
  3. Protokollarische Gesuchstellung bei der Stadtverwaltung Recklinghausen, 9. Juli 1907, LAV NRW W, K 201, Nr. 1749.[]
  4. Entwürfe Genehmigungsurkunden, 7. und 9. September 1907, LAV NRW W, K 201, Nr. 1749.[]
  5. Jane Caplan: Illegibility: Reading and Insecurity in History, Law and Government, in: History Workshop Journal 68 (2009), S. 99-121, hier: 104 („unregistered truths”).[]
  6. Dieser Befund fußt hauptsächlich auf der Auswertung der umfangreichen und – insbesondere für den Zeitraum seit der Jahrhundertwende – guten Überlieferung der Bezirksregierung Münster im LAV NRW W, K 201/Regierung Münster, Namensänderungen. Sofern überliefert, wurden ergänzend Aktenbestände der Landratsämter, Stadt-, Amts- sowie Gemeindeverwaltungen des Regierungsbezirks eingesehen und ausgewertet. Konkret wurden Aktenbestände folgender Archive ausgewertet: Gemeindearchiv (GA) Saerbeck, Kreisarchiv (KrA) Warendorf (sowie Akten der Altkreise Ahaus im LAV NRW W und Münster im StA Münster); Stadt- und Vestisches Archiv (StVA) Recklinghausen; StA Billerbeck, Dorsten, Gelsenkirchen, Gladbeck, Greven, Harsewinkel, Herten, Lengerich, Lüdinghausen, Marl, Münster, Oberhausen, Rheine, Selm, Steinfurt und Werne.[]
  7. Grundlegend zur Geschichte der öffentlich-rechtlichen Namensänderung in Preußen: Dietz Bering: Der Name als Stigma. Antisemitismus im deutschen Alltag 1812-1933, Stuttgart 1987; Michael Wagner-Kern: Staat und Namensänderung. Die öffentlich-rechtliche Namensänderung in Deutschland im 19. und 20. Jahrhundert, Tübingen 2002.[]
  8. Jane Caplan: „This or That Particular Person”: Protocols of Identification in Nine-teenth-Century Europe, in: Dies./John Torpey (Hg.): Documenting Individual Identity. The Development of the State Practices in the Modern World, Princeton (u.a.) 2001, S. 49-66, hier: 59-63; Diethelm Klippel: Der zivilrechtliche Schutz des Namens. Eine historische und dogmatische Untersuchung. Paderborn (u. a.) 1985, S. 41-47; Wagner-Kern: Staat und Namensänderung, S. 51-115.[]
  9. Entsprechend dem von James C. Scott entwickelten Konzept der „legibility“, siehe James C. Scott: Cities, People and Language, in: Aradhana Sharma/Akhil Gupta (Hg.): The Anthropology of the State. A Reader. Malden, MA (u. a.) 2006, S. 247-269.[]
  10. Hierauf kann aus Umfangsgründen nicht im Detail eingegangen werden. Siehe für die allgemeine rechtliche Entwicklung Wagner-Kern: Staat und Namensänderung, S. 51-115 sowie speziell für Westfalen Julius Virnyi: „Ich halte trotzdem meinen Antrag aufrecht und bitte, demselben zu entsprechen.“, in: Westfalen/Lippe – historisch, veröffentlicht am 16.6.2023, https://doi.org/10.58079/pjh6.[]
  11. Johannes Czakai: Nochems neue Namen. Die Juden Galiziens und der Bukowina und die Einführung deutscher Vor- und Familiennamen 1772-1820, Göttingen 2021, S. 162-182; Klippel: Der zivilrechtliche Schutz des Namens, S. 39; Wilfried Seibicke: Die Personennamen im Deutschen. Eine Einführung. 2. überarbeitete Auflage, Berlin/New York 2008, S. 16 f.; Wagner-Kern: Staat und Namensänderung, S. 32.[]
  12. Wolfgang Loos: Die „Versteinerung der Familiennamen im früheren Fürstentum Lippe, in: Lippische Mitteilungen aus Geschichte und Landeskunde 42 (1973), S. 91-115; Wagner-Kern: Staat und Namensänderung, S. 26.[]
  13. Caplan: „This or That Particular Person“, S. 61; Loos: Die „Versteinerung“, S. 109; Wagner-Kern: Staat und Namensänderung, S. 67-69.[]
  14. Siehe hierfür die Literaturhinweise aus FN 10.[]
  15. Hierzu ausführlich: Julius Virnyi: „Da der Münsterländer Bauer gerne an das Althergebrachte festhält“ – Hofnamen in Westfalen zwischen Alltag und staatlicher Regulierung, 1901-1919, in: Zeitschrift für Agrargeschichte und Agrarsoziologie 73/2 [erscheint voraussichtlich Ende 2025].[]
  16. Bildnachweis: LAV NRW W, K 201, Nr. 1749.[]
  17. Für eine aktuelle Problematisierung des „Durchstaatlichungs“-Ansatzes in der historischen Forschung siehe Anette Schlimm: Regieren in Dörfern. Ländlichkeit, Staat und Selbstverwaltung, 1850-1945. Wien (u. a.) 2023, S. 29 f.[]
  18. Gesuchschreiben Familie Pithan gt. Schneemann, Erle bei Dorsten, 20. September 1913, LAV NRW W, K 201, Nr. 1763.[]
  19. Polizeiverwaltung in Wulfen an den Gastwirt Heinrich Pithan gt. Schneemann, 23. Mai 1913, StA Dorsten, D, Nr. 364.[]
  20. Notiz Polizeisergeant, Erle, 2. Juli 1913, StA Dorsten, D, Nr. 364.[]
  21. Polizeiverwaltung in Wulfen an den Gastwirt Heinrich Pithan gt. Schneemann, 7. Juli 1913, StA Dorsten, D, Nr. 364.[]
  22. Gerichtsassessor [der Name geht aus dem Schreiben nicht hervor] in Vertretung des Rechtsanwalts Beckmann an die Polizeiverwaltung in Wulfen, Dorsten, 22. Juli 1913, StA Dorsten, D, Nr. 364.[]
  23. Notiz Amtssekretär Wulfen, 29. Juli 1913; Rechtsanwalt Beckmann den Amtmann in Wulfen, Dorsten, 26. August 1913; Notiz Amtmann Wulfen, 9. September 1913; Polizeiverwaltung in Wulfen an den Gastwirt Heinrich Pithan gt. Schneemann, 23. September 1913, StA Dorsten, D, Nr. 364.[]
  24. Rechtsanwalt Beckmann an den Amtmann in Wulfen, Dorsten, 30. September 1913, StA Dorsten, D, Nr. 364.[]
  25. Amtmann in Wulfen an den Rechtsanwalt Beckmann, 6. Oktober 1913, StA Dorsten, D, Nr. 364, Unterstreichung i. Orig.[]
  26. Zur Verwendung von Hofnamen als Familiennamen in Westfalen und Lippe: Christine Fertig: Familie, verwandtschaftliche Netzwerke und Klassenbildung um ländlichen Westfalen (1750–1874), Stuttgart 2012, S. 169f.; Jens Kersting: Zu den inoffiziellen Familiennamen im Münsterland (am Beispiel der Ortschaft Alstätte), in: Niederdeutsches Wort 57, S. 127-153; Roland Linde: Familienname contra Hofname: Konkurrierende Formen bäuerlicher Namensvererbung in Wittgenstein und Lippe, in: Uta Halle (Hg.): Dörfliche Gesellschaft und ländliche Siedlung. Lippe und das Hochstift Paderborn in überregionaler Perspektive, Bielefeld 2001, S. 121-125; Wolfgang Loos: Die westfälischen „Hofnamen“, in: Das Standesamt 4 (1968), S. 108-112; Gisbert Strotdrees: Hofgeschichten. Westfälische Bauernhöfe in historischen Portraits, Münster 2003, S. 29, 32; Julius Virnyi: Hofnamen, in: Graugold. Magazin für Alltagskultur 2 (2022), S. 160; Virnyi: Münsterländer Bauer.[]
  27. Gesuchschreiben Familie Pithan gt. Schneemann, Erle bei Dorsten, 20. September 1913, LAV NRW W, K 201, Nr. 1763.[]
  28. Die Vorgänge zum eigentlichen Namensänderungsverfahren befinden sich ebenfalls in LAV NRW W, K 201, Nr. 1763.[]
  29. Regierungspräsident in Münster an den Landwirt Aloys Pithan gt. Schneemann, gerichtet an die gesamte Pithan-Familie, 2. Dezember 1913, LAV NRW W, K 201, Nr. 1763.[]
  30. Notiz Polizeisergeant, Altschermbeck, 17. März 1914, StA Dorsten, D, Nr. 364.[]
  31. N. N.: Anordnung, in: Dorstener Volksblatt und Wochenzeitung, 67. Jg., Nr. 177, 6. August 1919.[]
  32. Bildnachweis s. zeit.punktNRW: https://zeitpunkt.nrw/ulbms/periodical/zoom/12425061[]
  33. Amtmann in Wulfen an das Amtsgericht in Dorsten, 23. Dezember 1922, StA Dorsten, D, Nr. 364. Seit November 1919 lag die Zuständigkeit für Namensänderungen nicht mehr beim Regierungspräsidenten, sondern bei den Justizbehörden, siehe zum Zuständigkeitswechsel Wagner-Kern: Staat und Namensänderung, S. 140-162.[]

OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Julius Virnyi (15. September 2025). „da ich den festen Glauben hatte, daß dieses mein richtiger Name war“ – Namen in Westfalen zwischen staatlichen Wissensbeständen und gelebtem Alltag um 1900. Westfalen/Lippe - historisch. Abgerufen am 8. Juni 2026 von https://doi.org/10.58079/14nys


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