Die Stadt Münster stellte in der Frühen Neuzeit einen durch Stadtmauern nach außen abgegrenzten Herrschaftsraum dar. Allerdings waren die kirchlichen und klösterlichen Gebäude und Bezirke in der Stadt von der Herrschaft des Rates ausgenommen; bei ihnen handelte es sich um sogenannte Immunitäten. Der größte dieser Bezirke war der Domhof. Auch er war von der Herrschaft des Rates ausgenommen. Trotzdem war er durch seine Lage mitten in der Stadt in das bunte Treiben des städtischen Alltags eingebunden. Zahlreiche Anekdoten veranschaulichen die Aneignung der Immunität durch die Stadtbevölkerung und das Ringen zwischen Stadtrat und Domkapitel um den obrigkeitlichen Zugriff auf den Domhof. Einige dieser Episoden werden im Folgenden rekonstruiert, um die alltäglichen Herausforderungen und den praktischen Umgang mit der Koexistenz von zwei Rechtsräumen innerhalb der Stadt zu veranschaulichen.
1. Ein Spaziergang durch das frühneuzeitliche Münster
Näherte man sich der Stadt Münster des 17. Jahrhunderts als ein Fremder, fand man sich früher oder später vor den Stadttoren wieder. Die Stadt hob sich als Siedlungsgebiet deutlich von ihrem landwirtschaftlich genutzten Umland ab. Besonders prominent erhoben sich die Kirchtürme der zahlreichen in Münster gebauten Kirchen sowie die vielen kleineren Türme der verschiedenen Klosterkirchen und Kapellen über die Stadtmauern und prägten damit das städtische Erscheinungsbild.

Mehrere Wege führten auf die Stadt und ihre Tore zu, brachten Waren, Personen und Informationen in die Stadt und endeten zunächst einmal an den Stadttoren. Bei diesen handelte es sich um ein mehrteiliges Gebäudeensemble mit einem Torhaus, einer den Stadtgraben überspannenden Brücke und dem Tor in der Stadtmauer.
Bei diesen Stadtpforten handelte es sich um multifunktionale Gebäude: Sie markierten zunächst einmal die Stadtgrenze und damit den Beginn des städtischen Herrschaftsraumes. In diesem unterlagen sowohl das Territorium als auch die sich dort aufhaltenden Personen der Herrschaftsgewalt des Rates. Ein wichtiger Bestandteil dieses Anspruches war die Gerichtshoheit. Sie stellte in der Frühen Neuzeit das zentrale Instrument zur symbolischen Darstellung und faktischen Durchsetzung von Herrschaft dar. In dieser Hinsicht kam den Stadttoren eine besondere Bedeutung zu, denn in ihnen waren die Gefängnisse untergebracht, hier wurden Verhöre geführt und die durchaus schwere Strafe des Stadtverweises in Kraft gesetzt.2
Die Stadtpforten dienten darüber hinaus der Stadtverteidigung sowie der Kontrolle von Waren und mitunter auch Personen, ehe diese in die Stadt eingelassen wurden. In schwierigen Zeiten wurden beispielsweise Fremdenlisten geführt, um dem Rat Auskunft zu erteilen, wer sich in der Stadt aufhielt. Die Pfortenöffnungszeiten stellten in Krisensituationen ein wichtiges Instrument dar, mit dem der Rat auf Bedrohungen im Umland reagieren und die Sicherheitsmaßnahmen der Stadt verschärfen konnte.3
Die Stadtpforten markierten also die Grenze eines Rechts- und Herrschaftsraumes, der verschiedene Funktionen erfüllte: die Durchsetzung von städtischen (Rechts-)Normen, die Kontrolle von Handel und Gewerbe sowie den Schutz der Bevölkerung und nicht zuletzt die Repräsentation des städtischen Herrschaftsanspruchs.
Der Prinzipalmarkt als ökonomisches und politisches Zentrum der Stadt war insbesondere geprägt von dem wirtschaftlichen Treiben, welches unter den Arkadengängen herrschte. Baulich prägte den Prinzipalmarkt das Rathaus. Auf der Ratsstube hielt der Stadtrat seine Sitzungen. Dazu gehörte die Anhörung von Bittstellern, der Austausch über die Neuigkeiten aus dem Stift Münster, die Beilegung von Streitigkeiten und das Verhängen von Strafen sowie die Diskussion über Gesetze und Verordnungen. Entsprechende Vorgänge lassen sich den Ratsprotokollen entnehmen. Diese jährlich für jeweils eine Legislaturperiode angelegten Protokollbücher enthalten Aufzeichnungen zu den Sitzungen des Stadtrates und vor allem die von dem 24-köpfigen Gremium getroffenen Entscheidungen.4
Der Rat hatte als wichtigsten Ausweis seiner Herrschaft auch die Gerichtshoheit inne. Zwar saß dem Stadtgericht ein vom Fürstbischof eingesetzter Richter vor, dieser wurde aber eher symbolisch als faktisch an der Ausübung der Gerichtsgewalt beteiligt.5
Als Repräsentation und Symbol dieses Anspruches dienten die im Stadtraum aufgestellten Richtstätten wie der auf dem Prinzipalmarkt stehende Pranger.6 Dieses Instrument für die Vollstreckung verhängter Strafen erfüllte drei Funktionen: Zum einen diente es tatsächlich dazu, Strafen zu verbüßen. Zum anderen sollte es abschreckend wirken. Zum dritten, und das ist in diesem Fall besonders wichtig, repräsentierte es den Anspruch der Stadt, einen Rechtsraum zu bilden, in dem die Bürgerinnen und Bürger den Rat als ihre unmittelbare Obrigkeit anerkennen mussten.
Gegenüber dem Rathaus führte der Weg auf den Domplatz durch ein Steintor, welches meist geöffnet war, jedoch auch mit schweren hölzernen Toren verschlossen werden konnte. Das Michaelis-Tor markierte den Eingang zur Domimmunität.7 Neben diesem führten noch drei weitere Zugänge auf den Dombezirk: Auf der von der Rothenburg abgehenden Pferdestiege befand sich ein ähnliches Tor, ebenso von der Überwasserkirche kommend und vom Spiekerhoff aus. Auf dem Domhof selbst befanden sich die Kurien, das heißt die Wohnhäuser der dem Domkapitel angehörigen Domherren. Die Kurie am Michaelistor diente der bischöflichen Verwaltung als Amtssitz. Der Dom besaß bereits seine heutige Gestalt mit dem vorgelagerten Paradies, dem Ort des geistlichen Gerichts, und dem Kreuzgang, dessen Räume als Versammlungsort des Domkapitels fungierten.
Neben den Toren, die den Eingang zum Dombezirk markierten, wies auch die den Domhof umgebende Immunitätsmauer diesen als eigenen Rechtsraum aus. Im Bereich zwischen der Immunitätsmauer und dem Prinzipalmarkt verlief im Frühmittelalter der Domburggraben: „Bereits im 12. Jahrhundert hatten sich Konflikte um diese Fläche im Zuge der wachsenden Bürgerstadt und der Anlage des Prinzipalmarktes abgezeichnet. Die Hausbesitzer begannen, den Graben aufzufüllen und ihre Grundstücke bis zur Mauer der Domimmunität auszudehnen.“8 Solche Immunitätsmauern begrenzten auch andere Kirchen, Kirchhöfe und Klöster im Stadtgebiet und markierten den rechtlichen Sonderstatus dieser Räume.
Der Status als Immunität äußerte sich konkret darin, dass die weltlichen Bewohner (und die Domherren ohnehin) von den Dienstpflichten befreit waren, die die übrigen Stadtbewohner erbringen mussten, und ebenso von den Steuern, die der Rat von der übrigen Einwohnerschaft erhob. Zum anderen unterstanden sie nicht dem Ratsgericht.9 Die Gerichtsbarkeit des Dombezirks wurde durch den Domdechanten ausgeübt.
Derartige Privilegien beanspruchten auch andere geistliche Einrichtungen in der Stadt für sich, etwa die an die anderen Kollegiatkirchen (St. Martini und St. Ludgeri) angegliederten Kapitel oder die in der Stadt ansässigen Klöster.10 Die Immunitäten in der Stadt, und der Domhof als größte von ihnen, stellten in diesem Sinne eigene Rechtsräume dar, deren Grenze durch die Immunitätsmauer symbolisch wie auch baulich repräsentiert wurde.
Der hier dargestellte Spaziergang durch die Stadt führte durch gleich zwei Herrschaftsräume innerhalb der Stadtmauern. Gerade weil die Abgrenzung zwischen den Herrschaftsräumen und den damit verbundenen Trägern von Herrschaft symbolisch und materiell so deutlich vollzogen wurde, erscheinen die geistlichen Immunitäten wie Inseln im Stadtraum. Eine alltagshistorische Perspektive verweist allerdings auf den produktiven Umgang mit der formal geltenden und baulich versinnbildlichten Grenze durch die Bewohnerinnen und Bewohner der Stadt, der sich zwischen Gleichgültigkeit und strategischer Nutzung bewegen konnten. Dies soll im Folgenden an einigen Anekdoten veranschaulicht werden.
2. Skandal im Dombezirk: der Umgang mit der Grenze
Hermann Woltering, Bürger zu Münster, hatte im Jahr 1603 ein Haus gekauft. Dieses lag auf dem Prinzipialmarkt, „unter dem Bogen“ wie es zeitgenössisch hieß, zwischen den Häusern des Bernardt Stueckers und Dietrich Kemmers. Mit diesem Haus hatte er zugleich ein Renovierungsprojekt erworben: Der Vorbesitzer hatte die an der Rückseite des Grundstücks gelegene Dommauer ein gutes Stück abgetragen und noch dazu so weit untergraben, dass diese eingestürzt war und sich nun auf dem Grundstück des Hermann Woltering ein großes Loch in der Immunitätsmauer befand. Da er nun eigentlich für die Reparatur hätte aufkommen müssen, aber, womöglich durch die finanzielle Belastung des Hauskaufs, selbst nicht dazu in der Lage war, erklärte sich sein Nachbar auf der anderen Seite der Mauer, Walter von Brabeck, Domherr zu Münster und Domprobst zu Paderborn, bereit, den Schaden zu ersetzen. Zu diesem Zweck setzten die beiden am 11. November 1604 einen Vertrag auf, in dem festgehalten wurde, dass von Brabeck den Schaden zunächst beheben lassen würde, und zwar „zur Verhütung weiteren unnachbarschaftlichen Missverstands und Schadens“. Nur um des lieben Friedens willen tat es der Domherr aber wohl nicht. Um ihm die Kosten erstatten zu können, verpfändete Hermann Woltering sein Haus und alle seine Güter, bis er „künftig durch göttliche Hilfe zur besseren Vermögenheit wiederum geraten würde“.11 Dieses Zeugnis nachbarschaftlicher Kooperation zeigt die Auswirkung der räumlichen Nähe von Stadtraum und Bürgerwohnung zu den Häusern und dem Bezirk der Immunität. Diese waren rechtlich gesehen Welten voneinander entfernt und doch nur durch eine Mauer getrennt. Diese Mauer als symbolische und materielle Repräsentation der voneinander abgegrenzten Rechtsräume musste zwar wieder aufgebaut werden. Dadurch ließ sie aber Bürger und Immunitätsbewohner miteinander in Beziehung treten und zu Vertragspartnern werden.
Die Art und Weise, wie die Bürgerinnen und Bürger rund um die Immunitätsmauer bauten, zeugt davon, dass sie das Gebiet vor allem als ungenutztes Potenzial wahrnahmen und weniger als symbolisch aufgeladenes Sperrgebiet. Aus dem Jahr 1636 ist ein Protokoll überliefert zu einer Begehung des Domhofs, zeitgenössisch Inaugenscheinnahme genannt, und der Bauten entlang der Immunitätsmauer durch Vertreter des Stadtrates und des Domkapitels. Die Aufzeichnungen zeigen, dass man sich nicht scheute, Fenster oder Regenabläufe der Wohnhäuser auf der anderen Seite der Mauer zuzubauen, um den begrenzten Platz voll auszunutzen.12 Dass dies zu Beschwerden von beiden Seiten der Mauer führte, ist leicht vorstellbar.
Neben dem Bauen und Wohnen besaß der Dombezirk auch für die Stadtbewohner viele weitere Funktionen: Vor allem als Weg von einem Ende der Stadt zum anderen. Dass es dem Rat daher problematisch erschien, wenn der freie Zugang zum Domhofbezirk geschlossen wurde, zeigt ein schriftlich beim Domkapitel eingereichter Protest des Stadtrates vom 31. August 1643, in dem er gleich mehrere Gründe aufführte, aus denen diese Sperrung inakzeptabel sei.13 Zum einen liege der Domhof nun einmal mitten in der Stadt und alle Stadtbewohner müssten diesen passieren, wenn sie beispielsweise von einem Kirchspiel ins andere gehen wollten. Außerdem müsste es allen Personen in der Stadt immer möglich sein, die Kapellen und Kirchen auf dem Domhof jederzeit aufzusuchen. Die Sperrung des Dombezirks könnte zudem zum Sicherheitsrisiko werden: Wenn beispielsweise ein Brand ausbrechen würde, müssten die Leute mit Eimern und Leitern möglichst schnell zum Brandort gelangen können, um diesen zu löschen. Vor allem auch dann, wenn ein Brand auf dem Domhof entstehen sollte. Nicht zuletzt würde die Sperrung des Domhofs den Eindruck erwecken, die Geistlichkeit wolle sich von den Bürgern und der Stadt absondern. Dies sei doch sicherlich nicht intendiert und könnte den Unmut in der Bürgerschaft gegenüber der Geistlichkeit noch anheizen, was sicherlich in niemandes Interesse sei. Schließlich könnte die Bürgerschaft dann auch auf die Idee kommen, die Ausgänge des Domhofs für die Geistlichkeit zu versperren – und mit all diesen Animositäten wäre doch wirklich niemandem geholfen.
Das Domkapitel verteidigte sich damit, dass man angesichts der hohen Herren Gesandten, die zu diesem Zeitpunkt auf dem Domhof wohnten, dafür Sorge tragen müsse, dass es nachts nicht zu Ruhestörungen und anderen Unannehmlichkeiten komme. Man könne sich aber darauf einigen, dass der Zugang am Michealistor geöffnet bleibe, da dort ohnehin auch nachts Wachen postiert seien.
Auf welches Arrangement man sich letztlich einigte, bleibt unklar. Die Argumente zeigen aber, welche Bedeutung der Domhof – Immunität hin oder her – besaß: Die vom Rat in diesem Fall vorgebrachten Argumente verweisen auf durchaus real existierende Handlungszwänge.
Dass die Bürgerinnen und Bürger den Domhof aber nicht nur auf die vom Rat dargestellte, verantwortungsvolle Weise nutzten, zeigt eine als handschriftliche Kopie vorliegende Verordnung des Domkapitels vom 21. August 1615, die betont, dass das Weiden und Treiben von Vieh auf bzw. über den Domhof, seien es Kühe oder Schweine, weder bei Tag noch bei Nacht gestattet sei. Der Domhof präsentierte sich im Gegensatz zu den umliegenden, dicht bebauten Straßen als ein weitläufiges Gelände mit Rasenflächen und einer vergleichsweise dichten Baumbepflanzung. Als eine Art „grüne Oase“ mitten in der Stadt erschien es offenbar attraktiv, die Immunität ungeachtet ihres rechtlichen Status für die alltägliche Versorgung des Viehs zu nutzen.
Die botanische Ausgestaltung des Domhofs führte allerdings auch zu Auseinandersetzungen, die in konkretem Zusammenhang mit seinem rechtlichen Status standen: Im März 1638 holzten in einer Nacht mehrere Personen einige der Linden auf dem Domhof ab. Das empörte Domkapitel forderte, die Bestrafung der Bürger selbst in die Hand nehmen zu dürfen, da der Domhof als Immunität verletzt worden sei.14 Der Rat lehnte dies selbstverständlich entschieden ab und protestierte schriftlich gegen die vom Domkapitel angemaßte Jurisdiktion über städtische Bürger.
Dass gerade der rechtliche Sonderstatus der Immunität von den Bürgern genutzt wurde, zeigen mehrere Fälle, in denen straffällig gewordene Stadtbewohner versuchten, sich auf die Immunität zu flüchten und dadurch der Strafverfolgung des Rates zu entgehen. Am 23. Mai 1622 versuchte der Münsteraner Bürger Jacob Wirtz mit dieser Strategie sein Glück: Jacob Wirtz war hoch verschuldet und etliche seiner Gläubiger hatten vor dem Stadtrat Klage gegen ihn erhoben, da er seine Schulden nicht begleichen konnte. Der Rat gab daher seinen Dienern den Befehl, ihn festzunehmen.15 Diese spürten ihn auch auf, bekamen ihn sogar zu fassen, doch sei er „mit Verlassung [seines] Hutes und Mantel“ den Ratsdienern entwischt und auf den Domhof entkommen. Zum großen Bedauern des Rates, wie dieser später dem Domkapitel gegenüber beteuerte, seien die Ratsdiener ihm auf die Domimmunität gefolgt, hätten ihn dort dingfest gemacht und seien sofort mit ihm vom Domhof hinunter zum städtischen Gefängnis gegangen. Das Domkapitel hatte gegen dieses Vorgehen nachträglich Protest eingelegt und der Rat versuchte die Wogen zu glätten, indem er das Vorgehen seines Personals scharf kritisierte. Auf keinen Fall habe man den Befehl gegeben, die fragliche Person auf dem Domhof festzunehmen, und das auch noch an einem Feiertag. Die Ratsdiener hätten ihm gar nicht auf die Immunität folgen oder ihn gar von dort herunterholen sollen. Das Ganze habe sich nur so ergeben, da man ihm nachgesetzt habe, nachdem man ihn ja schon auf städtischem Gebiet eingeholt hatte. Außerdem seien einige der Amtspersonen erst jüngst eingestellt worden. Durch ihren „Unverstand“ solle aber die Immunität des Domhofs nicht als verletzt gelten und man werde die Ratsdiener noch einmal aufs Schärfste erinnern und instruieren, wie sie sich mit Blick auf die Immunitäten zu verhalten hätten. Der Rat äußerte die Hoffnung, das Domkapitel werde sich mit dieser Erklärung und dem Versprechen, so etwas werde nicht wieder vorkommen, zufriedengeben. In diesem Fall zeigte sich das Domkapitel damit einverstanden. Allerdings blieb es natürlich nicht bei diesem einen Vorfall. Dem Rat gelang es auch zukünftig, auf Immunitäten geflüchtete Personen doch noch in die Finger zu bekommen. Der Aufschrei des Domkapitels war in der Folge jedes Mal groß. Neben diesen Streitereien um Zuständigkeiten und Gerichtsrechte zeigen diese Fluchtversuche aber vor allem, dass aus der Perspektive der Stadtbevölkerung die Immunitäten und vor allem der Domhof in seiner rechtlichen Sonderstellung durchaus nützlich und nutzbar sein konnten.
Das Bewusstsein um die Grenze zeigt sich also sowohl im Verhalten der Bürgerinnen und Bürger als auch in den Forderungen und dem Protest des Stadtrates und des Domkapitels, die jeweils immer wieder auf ihre Rechtsansprüche und Gerichtshoheiten – über die Stadtbevölkerung respektive den Domhof – pochten. Dennoch war der Domhof keine Insel in der Stadt, da seine Lage zu zentral und seine Verflechtung mit dem Stadtraum und der Stadtgesellschaft zu vielfältig waren. Die angerissenen Anekdoten zeigen seinen ambivalenten Status als Lebensraum der Stadtbevölkerung und herausgehobenen Rechtsraum der Geistlichkeit – und den daraus resultierenden produktiven Umgang mit der Immunitätsgrenze.
Vera Teske ist als wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl für die Geschichte der Frühen Neuzeit der Universität Münster tätig. Im Rahmen ihres Dissertationsprojekts widmet sie sich der Untersuchung von Rechtsräumen in der frühneuzeitlichen Stadt Münster. Ihr Forschungsschwerpunkt liegt dabei auf den Konflikten zwischen dem Magistrat und der Geistlichkeit in der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts.
- Die oben gezeigte Karte ist unter dem Titel „Ansicht der Stadt Münster in Westfalen mit Darstellung einer Kampfszene zwischen zwei Personen auf dem Domplatz“ überliefert im Stadtarchiv Bad Homburg v. d. Höhe; Datierung: Juli 1607 bis April 1609; Signatur: StadtA HG Bestand S 01 Karten-Sammlung Nr. D 16.[↩]
- Bernd Thier: Vom Kerker zum Zuchthaus. Orte des Strafvollzugs in Münster vom Mittelalter bis zum 19. Jahrhundert, in: Denkmalpflege in Westfalen-Lippe 21 (2015), S. 60–67, hier S. 60 f.[↩]
- Simon Müller: Der Krieg im Frieden. Wahrnehmungen und Umgang mit äußeren Bedrohungen in Münster 1648-1655, in: Ulrike Ludwig, Philip Hoffmann-Rehnitz (Hg.): Münster nach dem Dreißigjährigen Krieg (1648-1655), Münster 2024, S. 25-52.[↩]
- Tilman Haug: Städtische Verwaltung und Justiz in der Frühen Neuzeit. Eine Einführung in die seriellen Quellen des Stadtarchivs Münster, hg. vom Stadtarchiv Münster, Münster 2024, S. 8-23.[↩]
- Uwe Goppold: Stadtrichter, Rat und Landesherr: Die Ratskur in Münster während des 17. Jahrhunderts, in: Rudolf Schlögl (Hg.): Interaktion und Herrschaft. Die Politik der frühneuzeitlichen Stadt, Konstanz 2004, S. 93-112; Alwin Hanschmidt: Zwischen bürgerlicher Stadtautonomie und fürstlicher Stadtherrschaft (1580-1661), in: Franz-Josef Jakobi (Hg.): Geschichte der Stadt Münster, Bd. 1: Von den Anfängen bis zum Ende des Fürstbistums, Münster 1993, S. 249-299; Ursula Meckstroth: Das Verhältnis der Stadt Münster zu ihrem Landesherrn bis zum Ende der Stiftsfehde (1447), Münster 1962.[↩]
- Thier: Vom Kerker zum Zuchthaus (wie Anm. 1), S. 62.[↩]
- Mechthild Siekmann: Topographie und Genese. Der Münster-Plan erzählt, in: dies. (Hg.): Tatort Domplatz. Der Münster-Plan von 1609 und seine Geschichte(n): Dokumentation und Faksimile, 2. Aufl. Bielefeld 2019, S. 33-104.[↩]
- Franz-Josef Jakobi: Geschichte der Stadt Münster, Münster 2023, S. 44 f.[↩]
- Wolfgang Bockhorst: Bürgerliche Haushalte auf den Immunitäten der Stadt Münster im Jahre 1678, in: Beiträge zur westfälischen Familienforschung 54 (1996), S. 247-256.[↩]
- Für eine Übersicht über die geistlichen Einrichtungen siehe die Einträge zu Münster in Karl Hengst (Bearb.): Westfälisches Klosterbuch. Lexikon der vor 1815 errichteten Stifte und Klöster von ihrer Gründung bis zur Aufhebung, Bd. 2: Münster – Zwillingbrock, Münster 2024, S. 28-136.[↩]
- LAV NRW W B 101 1510: Vergleich des Hermann Woltering, Bürgers zu Münster, mit dem Domherrn Walter von Brabeck, wegen der Reparatur der beschädigten Domhofmauer beim Grundstück des Woltering „unterm Bogen“ (1604).[↩]
- LAV NRW W B 101 2526: Protokoll über die Inaugenscheinnahme des Domhofs (campus dominicus) durch Vertreter des Magistrats und des Domkapitels (1636).[↩]
- LAV NRW W B 101 2544: Protest der Stadt Münster gegen die Sperrung des freien Zugangs zum Domhofbezirk während der Nacht durch das Domkapitel (31. August 1643).[↩]
- LAV NRW W B 101 2529: Streitigkeiten zwischen der Stadt Münster und dem Domkapitel wegen dessen Anspruch auf das Recht, die Täter zu bestrafen, die die Linden auf dem Domhof abgehauen haben (1637-1638).[↩]
- StdtAMs A V e Nr. 8: Verhandlungen über die vom Rat bewirkte Gefangennahme des Jacob Wirtz auf dem Domhof (1622); LAV NRW W B 101 Nr. 2510: Verletzung der Domhofimmunität durch die Stadt Münster bei der Verhaftung des Jacob Wirtz (1622-1624).[↩]
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Vera Teske (18. Mai 2026). Geistlicher und städtischer Raum: der Umgang mit der Domhof-Immunität in Münster. Westfalen/Lippe - historisch. Abgerufen am 8. Juni 2026 von https://doi.org/10.58079/168ju

