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Martin Hoitbandts (1529-1597) „Apologia“ von 1580

Reformation und konfessionelles Zeitalter in Westfalen

Taucht man in die Reformationsgeschichte Westfalens ein, beschleicht einen schnell das Gefühl, dass Westfalen eher ein „Nebenland der Reformation“ war. 1 Zusätzlich wurde in der bisherigen Forschung zur Reformation in Westfalen meist die Beobachtung gemacht, dass sie sich erst „spät“ durch städtische und soziale Unruhen ab 1525 bemerkbar machte. 2 Tatsächlich ist es nicht ohne weiteres möglich, ein konkretes Anfangsereignis für Westfalen zu nennen, „denn“, so Robert Stupperich, „die staatliche, theologische und kirchliche Entwicklung verlief in den einzelnen Teilen dieses Landes schon seit Beginn des 16. Jahrhunderts verschieden.“ 3

Entsprechend vielfältig sind die Ansatzpunkte für eine historiografische Auseinandersetzung mit der Reformation in Westfalen. Ich selbst bin anhand einer Druckschrift von 1580 in die Reformationsgeschichte Westfalens und das konfessionelle Zeitalter eingetaucht. 4

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  1. Thomas Küster: Westfalen als „Nebenland“ der Reformation?, in: Westfälische Forschungen 66 (2016), S. 1-16.[]
  2. Vgl. Alois Schröer: Die Reformation in Westfalen. Der Glaubenskampf einer Landschaft, Bd. 1-2, Münster 1979 und 1983; Robert Stupperich: Westfälische Reformationsgeschichte. Historischer Überblick und theologische Einordnung, Bielefeld 2017 (Neuausgabe im Auftrag des Vereins für Westfälische Kirchengeschichte e.V. neu herausgegeben und um aktuelle Literaturangaben ergänzt von Ulrich Rottschäfer); Werner Freitag: Die Reformation in Westfalen. Regionale Vielfalt, Bekenntniskonflikt und Koexistenz, Münster 22017; Christian Peters: Um was ging es der Reformation? Die westfälischen Stadtreformationen im Spiegel ihrer frühen Thesenreihen, in: JWKG 112 (2016), S. 77-117; ders.: Der Anteil Westfalens an der Ausdifferenzierung des Protestantismus in der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts, in: JWKG 115 (2019), S. 77-143.[]
  3. Stupperich, Reformation, S. 15.[]
  4. Der Begriff konfessionelles Zeitalter wird zur Bezeichnung der Zeitspanne zwischen dem Augsburger Religionsfrieden (1555) und dem Westfälischen Frieden (1648) verwendet und schließt an die Epoche der Reformation (1517-1555) an. Die Zeit nach dem Augsburger Religionsfrieden wird mit dem Begriff Konfessionalisierung beschrieben. Der Begriff Konfessionalisierung ist zu einem wissenschaftlichen Paradigma geworden, das von Wolfgang Reinhard und Heinz Schilling in den späten 1970er und Anfang der 1980er entwickelt wurde (Vgl. Stefan Ehrenpreis/ Ute Lotz-Heumann: Reformation und konfessionelles Zeitalter, Darmstadt 2008, S. 63-71 zur Einführung in die Forschungskontroverse mit Angaben zu weiterführender Literatur). Konfessionalisierung meint „die Formung von Staat, Gesellschaft und Kultur als Folge von Konfessionsbildung im Sinne der Ausbildung von dogmatischen Lehrsystemen“ (Harm Klueting: Art. Konfessionalisierung, RGG4 4 (2001), Sp. 1547f.). Das Paradigma ist weiterentwickelt worden u.a. vom Göttinger Kirchenhistoriker Thomas Kaufmann. Kaufmann plädiert für den Begriff Konfessionskultur(en). Er beschreibt und erfasst „den lutherischen Protestantismus innerhalb der komplexen und spezifischen rechtlichen, politischen, gesellschaftlichen und kulturellen Bedingungen und Konstellationen des Zeitalters“ als kulturelle Praxis (Thomas Kaufmann: Konfession und Kultur. Lutherischer Protestantismus in der zweiten Hälfte des Reformationsjahrhunderts, Tübingen 2006, S. 3-26). Dem Paradigma folgend ist es möglich die nachfolgend vorzustellende Druckschrift als Ausdruck konfessionellen Bewusstseins in der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts, eben als kulturelle Praxis, anzusehen und mithilfe des Paradigmas konfessionelle Charakteristika herauszuarbeiten. Für die Anwendung des Paradigmas auf die Landschaft Westfalen vgl. Peters, Anteil Westfalens, insbesondere S. 77-87.[]

Ein langer Nachbarschaftsstreit in Westfalen

Das konfliktreiche Verhältnis zwischen der Reichsabtei Corvey und dem Bistum Paderborn

„Es kann der Frömmste nicht im Frieden leben, wenn es dem bösen Nachbarn nicht gefällt.“ Das müssen sich auch so mancher Corveyer Abt und Paderborner Bischof gedacht haben, wenn es in der fast 1000-jährigen Nachbarschaft der beiden geistlichen Herrschaften an Pader und Weser wieder um einen alten Streitpunkt ging: Wie weit reicht eigentlich die Exemtion des Benediktinerklosters und wo fängt die bischöfliche Jurisdiktionsgewalt über Abtei und Klostersprengel an?

Um diese Frage wurde zwischen den beiden westfälischen Mitgliedern der Reichskirche mehrere Jahrhunderte immer wieder heftig gerungen. Die Paderborner Seite beanspruchte, mal mehr, mal weniger nachdrücklich, die geistliche Hoheit über das Klosterstift. Die Corveyer Äbte versuchten dagegen immer wieder zu beweisen, dass nicht nur die Abtei exemt, und damit direkt dem Papst unterstellt sei, sondern auch das klösterliche Territorium außerhalb der Paderborner Diözese liege.

Dieser Nachbarschaftsstreit wurde im Laufe der Zeit auf ganz unterschiedlichen Ebenen ausgefochten – was das Folgende zeigen wird.

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Fanatischer Glaubenskrieger im Lübbecker Land?

Caspar Heinrich Meyer auf dem Balkenkamp aus dem Kirchspiel Börninghausen und seine „religiöse Secte“ in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts

Höchst beunruhigt schlugen die preußischen Behörden Alarm, als der Oldendorfer Amtmann Dietrich Wilhelm Lammers am 18. Juni 1817 bei ihnen vorstellig wurde. Er berichtete nämlich, dass sich in der Gemeinde Börninghausen „eine Art religiöse Secte gebildet“ habe. 1 Deren Anführer sei der Neubauer Caspar Heinrich Meyer auf dem Balkenkamp, der „sich zum Prediger und Seelsorger derselben aufgeworfen“ habe. 2 Mitunter würden die religiösen Versammlung bis spät in die Nacht dauern; noch bis fünf Uhr in der Früh könnten „Gläubige“ in dessen kleinem Gehöft angetroffen werden. Ein solches Treiben müsse der Staat strafrechtlich ahnden, weshalb die Amtsbehörde Meyer inhaftiert habe. Der Landwirt sei ein „Fanatiker“, schimpfte Amtmann Lammers. 3 Seine Anhänger würden Meyer hingegen geradezu anhimmeln. Noch in einem Schreiben des Jahres 1830 heißt es, er werde „als ein unmittelbar von oeben gesandter Apostel betrachtet“. 4

Wer war also Caspar Heinrich Meyer auf dem Balkenkamp? Ein fanatischer Glaubenskrieger, der die staatlichen Stellen in Aufruhr versetzte, sowie Ruhe und Ordnung gefährdete? Oder doch eher ein frommer Christ, der vielen als Vorbild galt? Im Folgenden sollen einige Schlaglichter auf seine Biografie geworfen werden, die paradigmatisch die religiöse Situation im Minden-Ravensberger Land spiegelt.

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  1. Stadtarchiv Preußisch Oldendorf, 15.12. Acta über das Konventikel-Wesen Verwaltungsbezirk Oldendorf, 1817–1841, Akte ist ohne Paginierung, Bericht vom 18. Juni 1817.[]
  2. Ebd.[]
  3. Vgl. ebd.[]
  4. Ebd., Schreiben vom 9. Juni 1830.[]

„Nicht beständig daheim […] hinter der Mutter Kohltopf sitzen, sondern vielmehr von Jugend auf sich zur Arbeit gewöhnen“

Versuche herrschaftlicher Regulierung des Gesindedienstes in Lippe

Wer heute eine Vollzeitstelle antritt, hat schon vor dem ersten Arbeitstag ungefähre Vorstellungen der Rahmenbedingungen: Die wöchentliche Arbeitszeit liegt bei etwa 40 Stunden, die auf fünf Tage à acht Stunden entfallen. Am Ende des Monats wird der Lohn gezahlt. Außerdem gibt es festgelegte Kündigungsfristen, Anspruch auf Urlaub und viele weitere Regelungen. Zwar gibt es in Deutschland kein Arbeitsgesetzbuch im eigentlichen Sinne und doch existieren viele einzelne Regelungen wie das Arbeitszeitgesetz, die das Arbeitsleben umfassend gesetzlich regeln. So war das jedoch nicht immer. Für die arbeitende Landbevölkerung der Vormoderne galten vielfältige Regelungen und Konventionen, die aus heutiger Sicht zum Teil kurios wirken, bei denen aber ein genauerer Blick – hier am Beispiel Lippes – viel Spannendes zu Tage fördern.

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A Madame la comtesse regent de la Lippe

Weibliche Herrschaft in der Grafschaft Lippe

Herrschaft war Männersache, erst recht in den Territorialherrschaften der Frühen Neuzeit! Oder etwa nicht? Was haben eigentlich die Ehefrauen der Herrscher die ganze Zeit gemacht? Kinder bekommen, gestrickt und nett ausgesehen? Nicht ganz, wie ein spannendes Beispiel aus der Grafschaft Lippe zeigt: Amalie Erbburggräfin von Dohna herrschte hier mit ihrem Ehemann für 31 Jahre.

Unsere Vorstellung von Herrschaft in der Vormoderne ist hochgradig männlich kodiert. Allenfalls herausragende Persönlichkeiten wie Maria Theresia oder Elisabeth I. durchbrechen diese Vorstellung. Der Blick nach Lippe und auf Amalia wird im Folgenden eindrücklich zeigen, dass auch Ehefrauen mindermächtiger Territorialherrscher Möglichkeiten zur Partizipation an der Herrschaft hatten und somit als Herrscherinnen in Erscheinung traten.

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Als Kaffeetrinken verboten war

Trinkkultur im frühneuzeitlichen Westfalen

Der Kuchen steht bereit, es duftet nach frischem Kaffee und in der Maschine gluckern die letzten Tropfen durch den Filter. Jetzt nur noch schnell den Tisch decken – zu Tellern und Kuchengabeln gesellen sich Kaffeekanne und -tassen. Alles fertig für eine gemütliche Kaffeerunde. Für uns ist es heute undenkbar, dass dieses gewohnte Nachmittagsritual verboten würde – doch genau das passierte im 18. Jahrhundert und wurde teils unter hohe Strafe gestellt.

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