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Der weder geynerleye wise to donde, anders dan bynnen Soist myt rechte

Zur Verschriftlichungspraxis von Hafturfehden im ältesten sogenannten Ratsprotokollbuch der Stadt Soest (1414–1509)

Im Jahr 1418 herrschte Aufruhr in Soest. Infolge langwieriger innerstädtischer Aufstände, deren Hintergründe und Ursachen sich aufgrund fehlender Quellen nur schwierig rekonstruieren lassen, wurde der Rat als oberste städtische ‚Verwaltungsbehörde‘ zeitweilig entmachtet. Informiert sind wir über diese Vorgänge durch einen Brief der in Lübeck versammelten Ratssendboten vom 3. August 1418, in dem Soest die Verhansung – d. h. der Ausschluss aus der Hanse inklusive eines Handelsboykotts aller in der Hanse organisierten Städten – angedroht wurde, sollten Rat und Bürgermeister nicht binnen fünf Wochen wieder in ihre Ämter eingesetzt und nach alter Gewohnheit wiedergewählt worden sein. 1 Es war eine existentielle Krise für die städtische Obrigkeit sowie für die Stadt selbst, die wirtschaftlich stark vom hansischen Fernhandel abhängig war. Die Drohungen scheinen allerdings Wirkung gezeigt zu haben, denn über eine tatsächlich erfolgte Verhansung der Stadt Soest ist nichts bekannt. Stattdessen scheint der Rat wiedereingesetzt und neu gewählt worden zu sein. Also, alles wieder beim Alten?

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  1. Vgl. Hansen, Joseph: Die Soester Fehde (Westfalen und Rheinland im 15. Jahrhundert, Bd. 1) (Publikationen aus den königlich-preußischen Staatsarchiven, Bd. 34), Leipzig 1888, URL: https://books.google.de/books?id=J8cvi_1er4kC&hl=de&pg=PP8#v=onepage&q&f=false [letzter Zugriff am 28.10.2023], Eintrag Nr. 9, S. 13.[]

Die Grafschaft Berg – in Westfalen? Überlegungen zu hochmittelalterlichen Grafschaften

Wenn in hochmittelalterlichen Urkunden der Ausdruck comitatus Niederschlag fand, so wird dieser meist als ‚Grafschaft‘ ins Deutsche übertragen und in diesem Sinne gedeutet. In späterer Zeit tritt das Wort comitia hinzu. Was für das Spätmittelalter eine typische Größe zu sein scheint – hier meint der Ausdruck ‚Grafschaft Berg‘ das heutige Bergische, einen Bereich zwischen Ruhr und Sieg beziehungsweise Agger – das ist in der Forschung zum Hochmittelalter ein theoretischer Bezugspunkt ohne konkrete Zuordnung. Einen comitatus de Monte, eine ‚Grafschaft Berg‘ also, kennen auch die hochmittelalterlichen Quellen nicht. 1 Die Lage dieses comitatus ist unklar – ebenso sein Wesen. Ob der für spätmittelalterliche Zusammenhänge geprägte Begriff Grafschaft die soziale und rechtliche Lebenswelt des Hochmittelalters einfängt, sei im Folgenden anhand einiger Überlegungen zum konkreten Beispiel diskutiert.

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  1. Der angeblich 1100 erwähnte comitatus de Monte sei gemäß Theodor Josef Lacomblet einer Dorsalnotiz auf einer Urkunde zu entnehmen, vgl. Theodor Josef Lacomblet (Hg.): Urkundenbuch für die Geschichte des Niederrheins oder des Erzstifts Cöln, der Fürstenthümer Jülich und Berg, Geldern, Meurs, Cleve und Mark, und der Reichsstifte Elten, Essen und Werden. Bd. 1: 779–1200, Düsseldorf 1840, Nr. 258 (1100); Web: https://digitale-sammlungen.ulb.uni-bonn.de/ulbbn/content/structure/7532. Auf der Archivalie aber ist Adolfi comitis de Monte zu lesen, vgl. Köln, Historisches Stadtarchiv, Best. 210, Domstift, Nr. U 2/4 (1100–1131); Web: https://historischesarchivkoeln.de/viewer/?fileName=https%3A//historischesarchivkoeln.de/mets%3Fid=A97D651D-65B4-4981-8399-C257FD12CD41_U4_Mikrofilm_20180924100051.xml.[]

Ein langer Nachbarschaftsstreit in Westfalen

Das konfliktreiche Verhältnis zwischen der Reichsabtei Corvey und dem Bistum Paderborn

„Es kann der Frömmste nicht im Frieden leben, wenn es dem bösen Nachbarn nicht gefällt.“ Das müssen sich auch so mancher Corveyer Abt und Paderborner Bischof gedacht haben, wenn es in der fast 1000-jährigen Nachbarschaft der beiden geistlichen Herrschaften an Pader und Weser wieder um einen alten Streitpunkt ging: Wie weit reicht eigentlich die Exemtion des Benediktinerklosters und wo fängt die bischöfliche Jurisdiktionsgewalt über Abtei und Klostersprengel an?

Um diese Frage wurde zwischen den beiden westfälischen Mitgliedern der Reichskirche mehrere Jahrhunderte immer wieder heftig gerungen. Die Paderborner Seite beanspruchte, mal mehr, mal weniger nachdrücklich, die geistliche Hoheit über das Klosterstift. Die Corveyer Äbte versuchten dagegen immer wieder zu beweisen, dass nicht nur die Abtei exemt, und damit direkt dem Papst unterstellt sei, sondern auch das klösterliche Territorium außerhalb der Paderborner Diözese liege.

Dieser Nachbarschaftsstreit wurde im Laufe der Zeit auf ganz unterschiedlichen Ebenen ausgefochten – was das Folgende zeigen wird.

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Nota bene infrascripta

Zur Entdeckung eines Stadtbuchs des 14. bis 16. Jahrhunderts im Stadtarchiv Soest

Heutzutage kann man sich den schriftlichen Output, den eine Stadtverwaltung pro Jahr produziert, kaum vorstellen. Jeder Bearbeitungsschritt, jeder Verwaltungsakt wird schriftlich festgehalten und – wenn er nicht in gedruckter Form in Aktenordnern abgelegt wird – so füllt er doch Festplatte um Festplatte. Geburtsurkunde, Personalausweisantrag, KfZ-Zulassung, Wohnsitzanmeldung, Eheurkunde, Grundbuchauszug, Sterberegister – für uns ist es nichts Ungewöhnliches, dass unser Leben in beachtlichem Umfang schriftlich eingehegt und dokumentiert wird.

Umso ferner erscheint uns eine Epoche wie das Mittelalter, in der Literalität und Schriftlichkeit bekanntermaßen viel weniger ausgeprägt und verbreitet waren. Doch ist es nicht für eine Zeit, in der Lese- und Schreibfähigkeit auf einen bedeutend kleineren Personenkreis beschränkt war, umso interessanter, zu fragen, wer, aus welchen Gründen, welche Aufzeichnungen, wie anlegen ließ?

Besonders spannend wird es dabei, wenn tatsächlich einmal neue, bislang unbekannte Quellen auftauchen. Und genau das ist mir bei einem Besuch im Stadtarchiv Soest passiert. Ich habe zwei Fragmente eines Stadtbuchs entdeckt, das vom 14. bis ins 16. Jahrhundert geführt wurde.

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Sterben & Streiten in Zeiten der Epidemie

Umstrittene Begräbnisrechte im Mittelalter am Beispiel der Stadt Soest

Der letzte Wille zählt

Der Tod einer Person ist für die Angehörigen bitter genug. Umso bedauerlicher ist es, wenn das Ableben einer nahestehenden Person von Streitereien überschattet wird – etwa wenn sich die Hinterbliebenen bei der Verteilung des Erbes oder der Durchführung der Bestattung uneinig sind; und der Konflikt im Zweifel sogar erst juristisch beigelegt werden kann. Dabei haben nicht nur heutzutage das Testament und der letzte Wille der oder des Verstorbenen stets Vorrang vor den Wünschen der Angehörigen. Bereits im Mittelalter war beim Begräbnis auf die im Testament und letztem Willen geäußerten Wünsche, Rücksicht zu nehmen.

Nicht selten mündete dies allerdings in größeren Konflikten: Davon waren nicht allein die sterblichen Überreste von kirchlichen und weltlichen Herrschern betroffen, sondern auch die Bestattung ‚einfacher‘ Stadtbewohnerinnen und -bewohner konnte Stein des Anstoßes sein. Tatsächlich entzündeten sich an der Frage nach dem Bestattungsort und dem diesbezüglichen letzten Willen durchaus stadtweite Auseinandersetzungen. Auch Soest blieb von entsprechenden Konflikten nicht verschont – wie der folgende Beitrag zeigt.

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Im Mittelalter heißt jeder nach seiner Burg!?

Oder: Wie die Ritter im heutigen Ruhrgebiet nach einem „Umzug“ mit ihren Nachnamen umgingen

Wie hieß eigentlich der Adelige oder Ritter des Mittelalters mit Nachnamen? Na klar, so wie die Burg, auf der er wohnte. Das weiß doch jedes Kind! Zog ein Adeliger auf eine andere Burg, wurde ein Ritter mit einem Gut belehnt und nahm dort seinen Wohnsitz oder heiratete ein Bauer in einen Hof ein, so benannten sich die Männer nach diesen Orten. Aber war es wirklich so einfach? War dies tatsächlich eine allgemein praktizierte feste Gewohnheit? Ein näherer Blick auf die Gepflogenheiten in der Ritterschaft in einem kleinem Teil des heutigen Ruhrgebiets im Spätmittelalter – also die Zeit zwischen Mitte des 13. bis zum 15. Jahrhundert – lassen daran zweifeln.

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