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Eherecht und Ehepflicht. – Das ‚männliche Unvermögen‘ als Scheidungsgrund in der frühneuzeitlichen Grafschaft Lippe

Bereits in der Frühen Neuzeit (ca. 1500–1800) bestand die Möglichkeit einer Ehescheidung, nachdem die Protestanten die Ehe zu einem „weltlich ding“ erklärten und ihr den sakramentalen Charakter entzogen hatten. 1 Eine Ehetrennung war schwer durchzusetzen, da sie an strenge Voraussetzungen gebunden war und nur wenige Gründe anerkannt wurden. Zwar galt ‚männliches Unvermögen‘ als legitimer Scheidungsgrund, jedoch war dieser nicht einfach nachzuweisen und führte nicht automatisch zu einer Auflösung der Ehe. 2 Dennoch belegen zahlreiche in Archiven verzeichnete Ehetrennungsklagen, dass solche Fälle immer wieder von Gerichten verhandelt wurden.

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  1. Martin Luther: Von Ehesachen (1530), in: Weimarer Ausgabe 30/ III, Weimar 2005, S. 205–248, hier S. 205.[]
  2. Der Begriff des ‚männlichen Unvermögens‘ wurde bis zur Mitte des 18. Jahrhunderts vor allem in Lexika und medizinischen Abhandlungen gebraucht. Daher findet man in Zedlers Universal-Lexicon von 1746 lediglich das Lemma „Unvermögen (männliches)“. Der Einfachheit halber werden ‚männliches Unvermögen‘ und Impotenz im Folgenden synonym gebraucht. Vgl. hierzu: Zedler, Johann Heinrich: Art. Unvermögen (männliches), in: Zedlers Grosses vollständiges Universal-Lexicon aller Wissenschafften und Künste, 1731–1754, Bd. 49 (1746), Sp. 2352–2384.[]

Römische Rota beschuldigt Franz von Waldeck! Das Taktieren seiner Fürsprecher und Gegner im Prozess wegen Ketzerei (1546)

„Gewagt! 500 Jahre Täuferbewegung 1525–2025“ sieht von 2020 bis 2024 viele Themen vor. 2025 wird das Jubiläum gefeiert; interessant wäre zu wissen, ob mit oder ohne Franz von Waldeck. Denn er war es, der das Täuferreich von Münster (1534–1535) organisatorisch federführend zerschlug, obwohl er selbst schon länger der Reformation anhing und sie kurzfristig in seinen Bistümern Minden, Osnabrück und Münster förderte. Hingegen musste er seinen Plan aufgeben, die Reformation – als katholische Reform getarnt – in seinen geistlichen Territorien einzuführen und diese in weltliche Fürstentümer umzuwandeln. Höhepunkt seines Machtverlusts ist die Anklage bei Kaiser und Papst, wegen Ketzerei, vor der Römischen Rota durch das Domkapitel von Osnabrück. Jedoch war er mächtig genug, der Strafe nicht nur auszuweichen, sondern sie wirkungslos werden zu lassen. – Wie das?

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„Die bürgere sein außgeplündert“. Die Reichsstadt Dortmund auf dem Westfälischen Friedenskongress

Als vor 375 Jahren, am 24. Oktober 1648, in Münster die Westfälischen Friedensverträge von den anwesenden Gesandten unterzeichnet wurden, trug sich an vorletzter Stelle auch „Nomine liberae Imperialis civitatis Tremoniensis Georgius Kumpsthovius Syndicus“ 1 ein. Dass die Reichsstadt Dortmund, wenn auch buchstäblich am Rande, somit auch zu den Vertragsparteien dieses europäischen Universalfriedens nach dem Dreißigjährigen Krieg gehört, mag angesichts der Tatsache, dass kein einziger Paragraph der Vertragswerke zwischen dem Kaiser auf der einen sowie Frankreich und Schweden auf der anderen Seite die Verhältnisse in Dortmund änderte, überraschen.

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  1. Übersetzt: Im Namen der freien Reichsstadt Dortmund der Syndikus Georg Kumpsthoff.[]

Der weder geynerleye wise to donde, anders dan bynnen Soist myt rechte

Zur Verschriftlichungspraxis von Hafturfehden im ältesten sogenannten Ratsprotokollbuch der Stadt Soest (1414–1509)

Im Jahr 1418 herrschte Aufruhr in Soest. Infolge langwieriger innerstädtischer Aufstände, deren Hintergründe und Ursachen sich aufgrund fehlender Quellen nur schwierig rekonstruieren lassen, wurde der Rat als oberste städtische ‚Verwaltungsbehörde‘ zeitweilig entmachtet. Informiert sind wir über diese Vorgänge durch einen Brief der in Lübeck versammelten Ratssendboten vom 3. August 1418, in dem Soest die Verhansung – d. h. der Ausschluss aus der Hanse inklusive eines Handelsboykotts aller in der Hanse organisierten Städten – angedroht wurde, sollten Rat und Bürgermeister nicht binnen fünf Wochen wieder in ihre Ämter eingesetzt und nach alter Gewohnheit wiedergewählt worden sein. 1 Es war eine existentielle Krise für die städtische Obrigkeit sowie für die Stadt selbst, die wirtschaftlich stark vom hansischen Fernhandel abhängig war. Die Drohungen scheinen allerdings Wirkung gezeigt zu haben, denn über eine tatsächlich erfolgte Verhansung der Stadt Soest ist nichts bekannt. Stattdessen scheint der Rat wiedereingesetzt und neu gewählt worden zu sein. Also, alles wieder beim Alten?

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  1. Vgl. Hansen, Joseph: Die Soester Fehde (Westfalen und Rheinland im 15. Jahrhundert, Bd. 1) (Publikationen aus den königlich-preußischen Staatsarchiven, Bd. 34), Leipzig 1888, URL: https://books.google.de/books?id=J8cvi_1er4kC&hl=de&pg=PP8#v=onepage&q&f=false [letzter Zugriff am 28.10.2023], Eintrag Nr. 9, S. 13.[]

Die Grafschaft Berg – in Westfalen? Überlegungen zu hochmittelalterlichen Grafschaften

Wenn in hochmittelalterlichen Urkunden der Ausdruck comitatus Niederschlag fand, so wird dieser meist als ‚Grafschaft‘ ins Deutsche übertragen und in diesem Sinne gedeutet. In späterer Zeit tritt das Wort comitia hinzu. Was für das Spätmittelalter eine typische Größe zu sein scheint – hier meint der Ausdruck ‚Grafschaft Berg‘ das heutige Bergische, einen Bereich zwischen Ruhr und Sieg beziehungsweise Agger – das ist in der Forschung zum Hochmittelalter ein theoretischer Bezugspunkt ohne konkrete Zuordnung. Einen comitatus de Monte, eine ‚Grafschaft Berg‘ also, kennen auch die hochmittelalterlichen Quellen nicht. 1 Die Lage dieses comitatus ist unklar – ebenso sein Wesen. Ob der für spätmittelalterliche Zusammenhänge geprägte Begriff Grafschaft die soziale und rechtliche Lebenswelt des Hochmittelalters einfängt, sei im Folgenden anhand einiger Überlegungen zum konkreten Beispiel diskutiert.

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  1. Der angeblich 1100 erwähnte comitatus de Monte sei gemäß Theodor Josef Lacomblet einer Dorsalnotiz auf einer Urkunde zu entnehmen, vgl. Theodor Josef Lacomblet (Hg.): Urkundenbuch für die Geschichte des Niederrheins oder des Erzstifts Cöln, der Fürstenthümer Jülich und Berg, Geldern, Meurs, Cleve und Mark, und der Reichsstifte Elten, Essen und Werden. Bd. 1: 779–1200, Düsseldorf 1840, Nr. 258 (1100); Web: https://digitale-sammlungen.ulb.uni-bonn.de/ulbbn/content/structure/7532. Auf der Archivalie aber ist Adolfi comitis de Monte zu lesen, vgl. Köln, Historisches Stadtarchiv, Best. 210, Domstift, Nr. U 2/4 (1100–1131); Web: https://historischesarchivkoeln.de/viewer/?fileName=https%3A//historischesarchivkoeln.de/mets%3Fid=A97D651D-65B4-4981-8399-C257FD12CD41_U4_Mikrofilm_20180924100051.xml.[]

Britische Besatzer als neutrale Zuschauer?

Das britische Besatzungsregime im Rheinland und die Ruhrkrise 1923/24

Die Ruhrbesetzung wird in der Historiographie vor allem als eine französisch-deutsche Beziehungsgeschichte erzählt. 1 Bei genauerer Betrachtung zeigt sich jedoch, dass die Lage an Rhein und Ruhr komplexer war, zumal neben Frankreich auch Belgien und Großbritannien als Akteure in der Ruhrkrise involviert waren. In diesem Beitrag wird der Fokus auf die Rolle der Briten gelegt, die auf Grundlage des Waffenstillstands von Compiègne und des Versailler Vertrags an der alliierten Rheinlandbesatzung beteiligt waren und mit Köln die größte Stadt des Rheinlands von 1918 bis 1926 besetzt hatten. 2 Wie nahmen die vor Ort stationierten Besatzungsoffiziere die Ruhrkrise wahr? Wie reagierten sie auf das Vorgehen der verbündeten französischen und belgischen Besatzungsmacht im Ruhrgebiet?

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  1. Vgl. Gerd Krumeich: Der „Ruhrkampf“ als Krieg. Überlegungen zu einem verdrängten deutsch-französischen Konflikt, in: Ders. u. Joachim Schröder (Hrsg.): Der Schatten des Weltkriegs. Die Ruhrbesetzung 1923, Essen 2004, S. 9–24.[]
  2. Für eine ausführliche Untersuchung der britischen Besatzung, vgl. Benedikt Neuwöhner: Britannia rules the Rhine. Die britische Rheinlandbesatzung 1918–1926, Paderborn 2023.[]

„Nicht beständig daheim […] hinter der Mutter Kohltopf sitzen, sondern vielmehr von Jugend auf sich zur Arbeit gewöhnen“

Versuche herrschaftlicher Regulierung des Gesindedienstes in Lippe

Wer heute eine Vollzeitstelle antritt, hat schon vor dem ersten Arbeitstag ungefähre Vorstellungen der Rahmenbedingungen: Die wöchentliche Arbeitszeit liegt bei etwa 40 Stunden, die auf fünf Tage à acht Stunden entfallen. Am Ende des Monats wird der Lohn gezahlt. Außerdem gibt es festgelegte Kündigungsfristen, Anspruch auf Urlaub und viele weitere Regelungen. Zwar gibt es in Deutschland kein Arbeitsgesetzbuch im eigentlichen Sinne und doch existieren viele einzelne Regelungen wie das Arbeitszeitgesetz, die das Arbeitsleben umfassend gesetzlich regeln. So war das jedoch nicht immer. Für die arbeitende Landbevölkerung der Vormoderne galten vielfältige Regelungen und Konventionen, die aus heutiger Sicht zum Teil kurios wirken, bei denen aber ein genauerer Blick – hier am Beispiel Lippes – viel Spannendes zu Tage fördern.

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