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Brakes Adel gegen den Klerus. Eskalationsstufen im Streitfall um ein skandalöses nächtliches Begräbnis in der Grafschaft Lippe

Das nächtliche Begräbnis war eine alternative Begräbnispraxis, welche sich seit den frühen Barockjahren einer zunehmenden Beliebtheit erfreuen konnte. Vor allem unter Mitgliedern elitär-pietistischer Kreise stellte die ursprünglich unehrliche Praxis eine willkommene Möglichkeit dar, etwas Besonderes auszudrücken, um sich somit von den unteren Gesellschaftsschichten abzugrenzen. 1 Denn das Beisetzen Verstorbener in nächtlicher Dunkelheit und unter reduzierter klerikaler Begleitung ermöglichte mehr finanzielle und ideologische Freiheit. 2 So geschah es auch in der frühneuzeitlichen Grafschaft Lippe. Das kleine Reichslehen mit dem regierenden Haus Lippe-Detmold war seit der Erbteilung 1613 in mehrere kleinere Herrschaftsgebiete aufgeteilt worden, unter anderem auch in die belehnte Linie Brake. 3 Doch im frühen 18. Jahrhundert sollte Brake mit dem geistlichen Consistorium in Detmold – die geistliche Gerichtsinstanz des Grafen – wegen eines nächtlichen Begräbnisses schwerwiegend aneinandergeraten.

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  1. Craig M. Koslofsky: The Reformation of the Dead. Death and Ritual in Early Modern Germany 1450-1700, London 2000, S. 139.[]
  2. Koslofsky: The Reformation of the Dead, S. 134-135.[]
  3. Alfred Bruns: Lippe/Detmold, in: Gerhard Taddey (Hg.): Lexikon der Deutschen Geschichte. Ereignisse, Institutionen, Personen. Von den Anfängen bis zur Kapitulation 1945, Stuttgart 31998, S. 744.[]

Eherecht und Ehepflicht. – Das ‚männliche Unvermögen‘ als Scheidungsgrund in der frühneuzeitlichen Grafschaft Lippe

Bereits in der Frühen Neuzeit (ca. 1500–1800) bestand die Möglichkeit einer Ehescheidung, nachdem die Protestanten die Ehe zu einem „weltlich ding“ erklärten und ihr den sakramentalen Charakter entzogen hatten. 1 Eine Ehetrennung war schwer durchzusetzen, da sie an strenge Voraussetzungen gebunden war und nur wenige Gründe anerkannt wurden. Zwar galt ‚männliches Unvermögen‘ als legitimer Scheidungsgrund, jedoch war dieser nicht einfach nachzuweisen und führte nicht automatisch zu einer Auflösung der Ehe. 2 Dennoch belegen zahlreiche in Archiven verzeichnete Ehetrennungsklagen, dass solche Fälle immer wieder von Gerichten verhandelt wurden.

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  1. Martin Luther: Von Ehesachen (1530), in: Weimarer Ausgabe 30/ III, Weimar 2005, S. 205–248, hier S. 205.[]
  2. Der Begriff des ‚männlichen Unvermögens‘ wurde bis zur Mitte des 18. Jahrhunderts vor allem in Lexika und medizinischen Abhandlungen gebraucht. Daher findet man in Zedlers Universal-Lexicon von 1746 lediglich das Lemma „Unvermögen (männliches)“. Der Einfachheit halber werden ‚männliches Unvermögen‘ und Impotenz im Folgenden synonym gebraucht. Vgl. hierzu: Zedler, Johann Heinrich: Art. Unvermögen (männliches), in: Zedlers Grosses vollständiges Universal-Lexicon aller Wissenschafften und Künste, 1731–1754, Bd. 49 (1746), Sp. 2352–2384.[]

„Nicht beständig daheim […] hinter der Mutter Kohltopf sitzen, sondern vielmehr von Jugend auf sich zur Arbeit gewöhnen“

Versuche herrschaftlicher Regulierung des Gesindedienstes in Lippe

Wer heute eine Vollzeitstelle antritt, hat schon vor dem ersten Arbeitstag ungefähre Vorstellungen der Rahmenbedingungen: Die wöchentliche Arbeitszeit liegt bei etwa 40 Stunden, die auf fünf Tage à acht Stunden entfallen. Am Ende des Monats wird der Lohn gezahlt. Außerdem gibt es festgelegte Kündigungsfristen, Anspruch auf Urlaub und viele weitere Regelungen. Zwar gibt es in Deutschland kein Arbeitsgesetzbuch im eigentlichen Sinne und doch existieren viele einzelne Regelungen wie das Arbeitszeitgesetz, die das Arbeitsleben umfassend gesetzlich regeln. So war das jedoch nicht immer. Für die arbeitende Landbevölkerung der Vormoderne galten vielfältige Regelungen und Konventionen, die aus heutiger Sicht zum Teil kurios wirken, bei denen aber ein genauerer Blick – hier am Beispiel Lippes – viel Spannendes zu Tage fördern.

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A Madame la comtesse regent de la Lippe

Weibliche Herrschaft in der Grafschaft Lippe

Herrschaft war Männersache, erst recht in den Territorialherrschaften der Frühen Neuzeit! Oder etwa nicht? Was haben eigentlich die Ehefrauen der Herrscher die ganze Zeit gemacht? Kinder bekommen, gestrickt und nett ausgesehen? Nicht ganz, wie ein spannendes Beispiel aus der Grafschaft Lippe zeigt: Amalie Erbburggräfin von Dohna herrschte hier mit ihrem Ehemann für 31 Jahre.

Unsere Vorstellung von Herrschaft in der Vormoderne ist hochgradig männlich kodiert. Allenfalls herausragende Persönlichkeiten wie Maria Theresia oder Elisabeth I. durchbrechen diese Vorstellung. Der Blick nach Lippe und auf Amalia wird im Folgenden eindrücklich zeigen, dass auch Ehefrauen mindermächtiger Territorialherrscher Möglichkeiten zur Partizipation an der Herrschaft hatten und somit als Herrscherinnen in Erscheinung traten.

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