Der weder geynerleye wise to donde, anders dan bynnen Soist myt rechte

Zur Verschriftlichungspraxis von Hafturfehden im ältesten sogenannten Ratsprotokollbuch der Stadt Soest (1414–1509)

Im Jahr 1418 herrschte Aufruhr in Soest. Infolge langwieriger innerstädtischer Aufstände, deren Hintergründe und Ursachen sich aufgrund fehlender Quellen nur schwierig rekonstruieren lassen, wurde der Rat als oberste städtische ‚Verwaltungsbehörde‘ zeitweilig entmachtet. Informiert sind wir über diese Vorgänge durch einen Brief der in Lübeck versammelten Ratssendboten vom 3. August 1418, in dem Soest die Verhansung – d. h. der Ausschluss aus der Hanse inklusive eines Handelsboykotts aller in der Hanse organisierten Städten – angedroht wurde, sollten Rat und Bürgermeister nicht binnen fünf Wochen wieder in ihre Ämter eingesetzt und nach alter Gewohnheit wiedergewählt worden sein. 1 Es war eine existentielle Krise für die städtische Obrigkeit sowie für die Stadt selbst, die wirtschaftlich stark vom hansischen Fernhandel abhängig war. Die Drohungen scheinen allerdings Wirkung gezeigt zu haben, denn über eine tatsächlich erfolgte Verhansung der Stadt Soest ist nichts bekannt. Stattdessen scheint der Rat wiedereingesetzt und neu gewählt worden zu sein. Also, alles wieder beim Alten?

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  1. Vgl. Hansen, Joseph: Die Soester Fehde (Westfalen und Rheinland im 15. Jahrhundert, Bd. 1) (Publikationen aus den königlich-preußischen Staatsarchiven, Bd. 34), Leipzig 1888, URL: https://books.google.de/books?id=J8cvi_1er4kC&hl=de&pg=PP8#v=onepage&q&f=false [letzter Zugriff am 28.10.2023], Eintrag Nr. 9, S. 13.[]

Martin Hoitbandts (1529-1597) „Apologia“ von 1580

Reformation und konfessionelles Zeitalter in Westfalen

Taucht man in die Reformationsgeschichte Westfalens ein, beschleicht einen schnell das Gefühl, dass Westfalen eher ein „Nebenland der Reformation“ war. 1 Zusätzlich wurde in der bisherigen Forschung zur Reformation in Westfalen meist die Beobachtung gemacht, dass sie sich erst „spät“ durch städtische und soziale Unruhen ab 1525 bemerkbar machte. 2 Tatsächlich ist es nicht ohne weiteres möglich, ein konkretes Anfangsereignis für Westfalen zu nennen, „denn“, so Robert Stupperich, „die staatliche, theologische und kirchliche Entwicklung verlief in den einzelnen Teilen dieses Landes schon seit Beginn des 16. Jahrhunderts verschieden.“ 3

Entsprechend vielfältig sind die Ansatzpunkte für eine historiografische Auseinandersetzung mit der Reformation in Westfalen. Ich selbst bin anhand einer Druckschrift von 1580 in die Reformationsgeschichte Westfalens und das konfessionelle Zeitalter eingetaucht. 4

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  1. Thomas Küster: Westfalen als „Nebenland“ der Reformation?, in: Westfälische Forschungen 66 (2016), S. 1-16.[]
  2. Vgl. Alois Schröer: Die Reformation in Westfalen. Der Glaubenskampf einer Landschaft, Bd. 1-2, Münster 1979 und 1983; Robert Stupperich: Westfälische Reformationsgeschichte. Historischer Überblick und theologische Einordnung, Bielefeld 2017 (Neuausgabe im Auftrag des Vereins für Westfälische Kirchengeschichte e.V. neu herausgegeben und um aktuelle Literaturangaben ergänzt von Ulrich Rottschäfer); Werner Freitag: Die Reformation in Westfalen. Regionale Vielfalt, Bekenntniskonflikt und Koexistenz, Münster 22017; Christian Peters: Um was ging es der Reformation? Die westfälischen Stadtreformationen im Spiegel ihrer frühen Thesenreihen, in: JWKG 112 (2016), S. 77-117; ders.: Der Anteil Westfalens an der Ausdifferenzierung des Protestantismus in der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts, in: JWKG 115 (2019), S. 77-143.[]
  3. Stupperich, Reformation, S. 15.[]
  4. Der Begriff konfessionelles Zeitalter wird zur Bezeichnung der Zeitspanne zwischen dem Augsburger Religionsfrieden (1555) und dem Westfälischen Frieden (1648) verwendet und schließt an die Epoche der Reformation (1517-1555) an. Die Zeit nach dem Augsburger Religionsfrieden wird mit dem Begriff Konfessionalisierung beschrieben. Der Begriff Konfessionalisierung ist zu einem wissenschaftlichen Paradigma geworden, das von Wolfgang Reinhard und Heinz Schilling in den späten 1970er und Anfang der 1980er entwickelt wurde (Vgl. Stefan Ehrenpreis/ Ute Lotz-Heumann: Reformation und konfessionelles Zeitalter, Darmstadt 2008, S. 63-71 zur Einführung in die Forschungskontroverse mit Angaben zu weiterführender Literatur). Konfessionalisierung meint „die Formung von Staat, Gesellschaft und Kultur als Folge von Konfessionsbildung im Sinne der Ausbildung von dogmatischen Lehrsystemen“ (Harm Klueting: Art. Konfessionalisierung, RGG4 4 (2001), Sp. 1547f.). Das Paradigma ist weiterentwickelt worden u.a. vom Göttinger Kirchenhistoriker Thomas Kaufmann. Kaufmann plädiert für den Begriff Konfessionskultur(en). Er beschreibt und erfasst „den lutherischen Protestantismus innerhalb der komplexen und spezifischen rechtlichen, politischen, gesellschaftlichen und kulturellen Bedingungen und Konstellationen des Zeitalters“ als kulturelle Praxis (Thomas Kaufmann: Konfession und Kultur. Lutherischer Protestantismus in der zweiten Hälfte des Reformationsjahrhunderts, Tübingen 2006, S. 3-26). Dem Paradigma folgend ist es möglich die nachfolgend vorzustellende Druckschrift als Ausdruck konfessionellen Bewusstseins in der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts, eben als kulturelle Praxis, anzusehen und mithilfe des Paradigmas konfessionelle Charakteristika herauszuarbeiten. Für die Anwendung des Paradigmas auf die Landschaft Westfalen vgl. Peters, Anteil Westfalens, insbesondere S. 77-87.[]

Nota bene infrascripta

Zur Entdeckung eines Stadtbuchs des 14. bis 16. Jahrhunderts im Stadtarchiv Soest

Heutzutage kann man sich den schriftlichen Output, den eine Stadtverwaltung pro Jahr produziert, kaum vorstellen. Jeder Bearbeitungsschritt, jeder Verwaltungsakt wird schriftlich festgehalten und – wenn er nicht in gedruckter Form in Aktenordnern abgelegt wird – so füllt er doch Festplatte um Festplatte. Geburtsurkunde, Personalausweisantrag, KfZ-Zulassung, Wohnsitzanmeldung, Eheurkunde, Grundbuchauszug, Sterberegister – für uns ist es nichts Ungewöhnliches, dass unser Leben in beachtlichem Umfang schriftlich eingehegt und dokumentiert wird.

Umso ferner erscheint uns eine Epoche wie das Mittelalter, in der Literalität und Schriftlichkeit bekanntermaßen viel weniger ausgeprägt und verbreitet waren. Doch ist es nicht für eine Zeit, in der Lese- und Schreibfähigkeit auf einen bedeutend kleineren Personenkreis beschränkt war, umso interessanter, zu fragen, wer, aus welchen Gründen, welche Aufzeichnungen, wie anlegen ließ?

Besonders spannend wird es dabei, wenn tatsächlich einmal neue, bislang unbekannte Quellen auftauchen. Und genau das ist mir bei einem Besuch im Stadtarchiv Soest passiert. Ich habe zwei Fragmente eines Stadtbuchs entdeckt, das vom 14. bis ins 16. Jahrhundert geführt wurde.

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Sterben & Streiten in Zeiten der Epidemie

Umstrittene Begräbnisrechte im Mittelalter am Beispiel der Stadt Soest

Der letzte Wille zählt

Der Tod einer Person ist für die Angehörigen bitter genug. Umso bedauerlicher ist es, wenn das Ableben einer nahestehenden Person von Streitereien überschattet wird – etwa wenn sich die Hinterbliebenen bei der Verteilung des Erbes oder der Durchführung der Bestattung uneinig sind; und der Konflikt im Zweifel sogar erst juristisch beigelegt werden kann. Dabei haben nicht nur heutzutage das Testament und der letzte Wille der oder des Verstorbenen stets Vorrang vor den Wünschen der Angehörigen. Bereits im Mittelalter war beim Begräbnis auf die im Testament und letztem Willen geäußerten Wünsche, Rücksicht zu nehmen.

Nicht selten mündete dies allerdings in größeren Konflikten: Davon waren nicht allein die sterblichen Überreste von kirchlichen und weltlichen Herrschern betroffen, sondern auch die Bestattung ‚einfacher‘ Stadtbewohnerinnen und -bewohner konnte Stein des Anstoßes sein. Tatsächlich entzündeten sich an der Frage nach dem Bestattungsort und dem diesbezüglichen letzten Willen durchaus stadtweite Auseinandersetzungen. Auch Soest blieb von entsprechenden Konflikten nicht verschont – wie der folgende Beitrag zeigt.

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